Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220513/6/Ga/La

Linz, 25.10.1993

VwSen - 220513/6/Ga/La Linz, am 25. Oktober 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlaß der Berufung des W in Kronstorf, vertreten durch Dr. A , gegen das wegen Übertretung des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Februar 1993, Zl. Ge-96/256/1990 Eich/We, verfügt:

I. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

B e g r ü n d u n g:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er am 18. Oktober 1990 in zwei Fällen das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz übertreten hatte.

1.2. Dagegen hat der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 17. März 1993 eine zulässige Berufung eingebracht. Die Strafbehörde hat die Berufung am 1. April 1993 vorgelegt.

2. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen (der strafbare Zustand herbeigeführt) worden ist, drei Jahre vergangen sind. Im vorgelegten Fall war die strafbare Tätigkeit mit 18. Oktober 1990 abgeschlossen. Mit Ablauf des 18. Oktober 1993 ist Strafbarkeitsverjährung eingetreten. 3. Auf der Ebene des Berufungsverfahrens bewirkt dies, daß ein schon erlassenes (aber noch nicht rechtskräftiges) Straferkenntnis von der Berufungsbehörde zu beheben ist. Vorliegend war dies mit Bescheid auszusprechen. Gleichzeitig war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens im Grunde des § 45 Abs.1 Z2 VStG zu verfügen.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist auf die angegebene Gesetzesbestimmung gegründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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