Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420288/4/Gf/Km

Linz, 18.07.2000

VwSen-420288/4/Gf/Km Linz, am 18. Juli 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des M F, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Linz-Land am 27. Juni 2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG.

Begründung:

1. Mit seiner u.a. als "Maßnahmenbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 30. Juni 2000 bringt der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, dass ihm Organe des Bezirkshauptmannes von Linz-Land am 27. Juni 2000 gegen 17.45 Uhr den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln seines KFZ abgenommen hätten; er hat es in diesem Zusammenhang jedoch unterlassen, gemäß § 67a Abs. 2 Z. 4 AVG schon in seinem Beschwerdeschriftsatz darzutun, inwiefern diese Amtshandlung i.S.d. § 57 Abs. 8 KFG rechtswidrig gewesen und er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sein soll.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat den Beschwerdeführer daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, diesen Mangel bis zum 13. Juli 2000 schriftlich zu verbessern.

Eine dementsprechende Eingabe (bzw. ein diesbezüglicher Fristverlängerungsantrag) ist jedoch bis zum heutigen Tag ho. nicht eingelangt.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 3 zweiter Satz AVG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

4. Eine Kostenentscheidung gemäß § 79a Abs. 1 und 3 AVG war nicht zu treffen, weil der belangten Behörde tatsächlich kein Kostenaufwand entstanden ist.

5. Soweit mit der gegenständlichen Eingabe allenfalls auch eine Verletzung der Richtlinien-Verordnung BGBl.Nr. 266/1993 geltend gemacht wird, erübrigt sich deren Weiterleitung gemäß § 89 Abs. 1 SPG an die Dienstaufsichtsbehörde, weil der Rechtsmittelwerber eine Gleichschrift der vorliegenden Beschwerde bereits unmittelbar bei dieser eingebracht hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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