Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220518/9/Ga/La

Linz, 27.05.1994

VwSen-220518/9/Ga/La Linz, am 27. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des E.B., vertreten durch Dr. H.K., Rechtsanwalt in L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B.

vom 16. Februar 1993, Zl. Ge96/131/1991, wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (AZG), zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafen, ds. zusammengezählt 12.500 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigem Zwang zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 19, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.2 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber in insgesamt 23 Fällen der Übertretung des AZG schuldig erkannt.

Als erwiesen wurde angenommen (§ 44a Z1 VStG): Der Berufungswerber sei als Arbeitgeber verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, daß, wie im Zuge einer Kontrolle am 25. Juni 1991 durch das zuständige Arbeitsinspektorat festgestellt worden sei, in seinem Schlachtbetrieb in P., E., im Zeitraum vom 25. Mai 1991 bis 25. Juni 1991 mehrfach dem AZG zuwidergehandelt wurde, indem hinsichtlich 1. des Arbeitnehmers E.E. gegen die Vorschriften über die höchstzulässige Tagesarbeitszeit, die Wochenarbeitszeit, die Ruhepause, die ununterbrochene Ruhezeit und die Abgeltung von geleisteten Überstunden; 2. des Arbeitnehmers G.O. gegen die Vorschriften über die höchstzulässige Tagesarbeitszeit, die Wochenarbeitszeit, die Ruhepause, die ununterbrochene Ruhezeit und die Abgeltung geleisteter Überstunden; 3. des Arbeitnehmers J.R. gegen die Vorschriften über die höchstzulässige Tagesarbeitszeit, die Ruhepause, die ununterbrochene Ruhezeit und die Abgeltung geleisteter Überstunden; 4. des Arbeitnehmers S.A. gegen die Vorschriften über die höchstzulässige Tagesarbeitszeit, die Ruhepause, die ununterbrochene Ruhezeit und die Abgeltung geleisteter Überstunden und 5. des Arbeitnehmers S.H. gegen die Vorschriften über die höchstzulässige Tagesarbeitszeit, die Wochenarbeitszeit, die Ruhepause, die ununterbrochene Ruhezeit und die Abgeltung geleisteter Ruhezeiten in jeweils - durch Angabe der betreffenden Tage bzw.

Kalenderwochen sowie des Ausmaßes der Über- und Unterschreitung - genau beschriebener und zugeordneter Weise verstoßen worden sei.

Dadurch habe der Berufungswerber jeweils den § 28 Abs.1 AZG iVm - jeweils zugeordnet zu den bezeichneten Spruchpunkten § 9 (Höchstgrenzen der Arbeitszeit), § 11 Abs.1 (Ruhepausen), § 12 Abs.1 (Ruhezeiten) und § 10 Abs.1 (Überstundenvergütung) AZG verletzt.

Deswegen wurden über ihn - in allen 23 Spruchpunkten jeweils gemäß § 28 Abs.1 AZG - Geldstrafen in der Höhe zwischen 500 S und 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen zwischen 12 Stunden und drei Tagen) je kostenpflichtig verhängt (zusammengezählt ergibt das einen Gesamtbetrag der verhängten Geldstrafen in der Höhe von 62.500 S).

1.2. Begründend gibt die Strafbehörde an, daß sie die Verwaltungsübertretungen durch die Feststellungen des Arbeitsinspektorats und durch die vorgelegten Stempelkarten als erwiesen angenommen hat. Sie führt aus, warum sie die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers zugrundegelegt hat und daß sie seinem Einwand, er habe eine verantwortliche Beauftragte bestellt gehabt, deswegen nicht gefolgt sei, weil die vom Berufungswerber vorgelegte Urkunde die behauptete Bestellung mit der geltend gemachten Wirkung nicht nachweisen könne.

Strafbemessend hat die belangte Behörde einen beträchtlichen Unrechtsgehalt der Taten angenommen und hat strafmildernd nichts, straferschwerend hingegen das "fortgesetzte gesetzwidrige Verhalten" des Berufungswerbers sowie den Umstand, daß die Arbeitnehmer durch die Nichtbezahlung der Überstunden finanziell geschädigt worden seien, gewertet.

Das zu schätzen gewesene Einkommen des Berufungswerbers wurde den verhängten Geldstrafen ebenso zugrundegelegt, wie die Vermögenslage des Berufungswerbers (Besitzer eines Schlachtbetriebes und einer Landwirtschaft) und seine aktenkundigen Sorgepflichten.

2. Dagegen richtet sich das mit der Erklärung, das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach anzufechten, bei der Strafbehörde mit dem Antrag auf Aufhebung und Verfahrenseinstellung eingebrachte Rechtsmittel. Gegen die Strafbemessung und gegen die verhängten Strafen bringt der Berufungswerber konkret jedoch nichts vor und stellt diesbezüglich - für den Fall einer allfälligen Bestätigung des Schuldspruchs - auch keinen Antrag auf Herabsetzung der Strafen.

Im wesentlichen besteht die Berufungsbegründung in dem Einwand, daß der Berufungswerber im Zuge des ordentlichen Ermittlungsverfahrens die Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten nachgewiesen habe, ihn daher für die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen keine Verantwortung treffen könne und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren "richtigerweise" hätte eingestellt werden müssen.

Im übrigen erhebt der Berufungsweber "vorsorglich" die Verfahrensrüge, wonach die Strafbehörde bezüglich der ihm angelasteten Taten keinerlei Beweise aufgenommen, sondern sich bloß auf den Anzeigeninhalt gestützt habe. Ein ordnungsgemäß geführtes Verwaltungsstrafverfahren hätte erfordert, Frau M.R. und insbesondere die involvierten Arbeitnehmer als Zeugen zu vernehmen. Die erstangeführten Arbeitnehmer (Eng, G. und J.) hätten bestätigen können, daß die ihm angelasteten Arbeitszeitüberschreitungen tatsächlich nicht vorgelegen seien und daß "diese Dienstnehmer auch sämtliche ihnen zustehenden Entgeltansprüche" abgegolten erhalten hätten; außerdem wäre hervorgekommen, daß H.S. im Betrieb des Berufungswerbers überhaupt nicht beschäftigt gewesen sei.

3. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat das Rechtsmittel und den Strafakt vorgelegt. Zum Inhalt der Berufung hat sie sich nicht geäußert.

Die beteiligten Arbeitsinspektorate wurden zur Berufung gehört; sie beantragten die Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat stellt nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt zu Zl.

Ge96.. sowie unter Einbeziehung der Berufungsbegründung den dem bekämpften Straferkenntnis zugrundegelegten und in seinen Schuldsprüchen (hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale und der angewendeten Gesetzesstellen vollständig, hinreichend konkretisiert und richtig) dargestellten Sachverhalt als erwiesen fest. Dieser Sachverhalt ist von der Anzeige des Arbeitsinspektorats für den 18. Aufsichtsbezirk vom 25. September 1991 gedeckt und ist weiters vollständig mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. Dezember 1991 dem Berufungswerber als Verdacht bestimmter Verwaltungsübertretungen bekanntgegeben worden.

Zu diesem Sachverhalt, auf den verwiesen und der somit für dieses Erkenntnis als maßgebend festgestellt wird, wendet der Berufungswerber ein, daß die unterlassenen Zeugenvernehmungen das Nichtvorliegen der ihm angelasteten Arbeitszeitüberschreitungen und die Nichtbeschäftigung des oben namentlich genannten Arbeitnehmers in seinem Betrieb hervorgebracht hätten. Unstrittig sind jedoch Tatzeit und Tatort, die Eigenschaft des Berufungswerbers als Betriebsinhaber und Arbeitgeber, die Identität der Arbeitnehmer sowie die Beschäftigung der Arbeitnehmer E.

G., J. und S., die Betriebskontrolle durch das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk sowie der Umstand, daß die Stempelkarten der involvierten Arbeitnehmer im Zuge der Betriebskontrolle am 25. Juni 1991 vorgelegt und geprüft worden sind und als Kopien mit allen darin enthaltenen Aufzeichnungen und Vermerken in das Beweisverfahren der Strafbehörde einbezogen gewesen sind.

Auch die vorgenommene rechtliche Beurteilung der Taten bekämpft der Berufungswerber nicht.

Er bestreitet jedoch grundsätzlich, für die Übertretungen verantwortlich zu sein.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5. Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Berufungswerbers 5.1. Im Strafakt nachweislich hat der Berufungswerber über Aufforderung der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 11.

Jänner 1993 folgende, mit Datum 2. Jänner 1989 versehene, schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und Frau M.R., damals noch M.S., vorgelegt:

"Bestellung zur Büroleitung ab Jänner 1989 Als Inhaber der Großschlächterei in E.

P., bestellte ich Frau M.S., geb. am 03.06.1958, wohnhaft in O.

M. zur verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten sowei auch dem Finanzamt gegenüber, für mein Büro, das sind alle Tätigkeiten im Rahmen meines Unternehmens.

Die Verantwortung betrifft sämtlichen Schriftverkehr sowei der Termingerechten Beantwortungen oder Berufungen gegenüber Behörden. Sie ist auch von sich aus berechtigt, sich des Rechtsvertreters sowei Kanzlei Dr. K. oder Kanlei Dr. E., zur Beratung von Sachen zur weiteren Bearbeitung weiterzugeben.

Sie ist aber auch Verpflichtet von der Firma aus, sich einen oben genannten Rechtsvertreter zu bedienen, wenn sie selber nicht mehr Herr der Lage ist.) Sie Verpflichtet sich obendrein, sich auch Ihrem Wissen und Gewissen ordnungsgemäß zu leiten und die Grundlage für die Buchhaltung sowie für den Stuerberater zu ordnen." Dieser Vereinbarungstext ist vom Berufungswerber eigenhändig unterfertigt; von M.S. ist diese Vereinbarung sowie folgender Zusatz eigenhändig unterfertigt:

"Ich stimme der Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten für den oben sachlich klar abgegrenzten Bereich des Herrn B. ausdrücklich zu." 5.2. § 9 VStG regelt besondere Fälle der (verwaltungsstrafrechtlichen) Verantwortlichkeit und bestimmt mit seinem Abs.3, daß (auch) eine physische Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen kann.

Gemäß § 28 Abs.1 AZG treffen die strafrechtlich sanktionierten Handlungs- und Unterlassungspflichten für die Einhaltung der Vorschriften des AZG bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern (§ 1 Abs.1 AZG) grundsätzlich den Arbeitgeber, das ist hier der Berufungswerber als Betriebsinhaber.

Allerdings (und dies ist dem Berufungswerber dem Grundsatz nach zuzugeben):

Ein bestellter und namhaft gemachter "verantwortlicher Beauftragter" tritt in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des sonst Verantwortlichen. Gerade deswegen ist jedoch die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten strengen Vorschriften unterworfen. So muß gemäß § 9 Abs.4 VStG der Nachweis einer diesen Vorschriften genügenden Bestellung aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammen, wovon nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH v.

26.9.1991, 91/09/0067; 12.12.1991, 91/06/0084) aber nur dann gesprochen werden kann, wenn ein die - ausdrückliche Zustimmung zur Bestellung betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer geeigneten Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage etc.), und zudem der der Verantwortung unterliegende, klar abzugrenzende Bereich mit einer entsprechenden Anordnungsbefugnis ausgestattet ist.

Beweispflichtig für das Zustandekommen eines solchen Beweisergebnisses schon vor der Begehung der Tat ist der die Bestellung einwendende verantwortliche Arbeitgeber.

In diesem Zusammenhang hält der unabhängige Verwaltungssenat fest, daß der Berufungswerber zu keiner Zeit, weder im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde noch mit seiner Berufung die Bestellung eines schlicht Bevollmächtigten iSd § 28 Abs.1 AZG eingewendet hat.

5.3. Vor dem Hintergrund dieser maßgeblichen Rechtslage ist dem Berufungswerber der Nachweis einer dem Gesetz entsprechenden Übertragung seiner Verantwortlichkeit auf M.R., vormals M.S., als verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs.3 und 4 VStG nicht gelungen.

5.3.1. Schon die belangte Behörde hat in der Begründung des Straferkenntnisses zutreffend dargelegt, daß zufolge der in der Vereinbarung vom 2. Jänner 1989 niedergelegten ausdrücklichen Umschreibung des Verantwortungsbereichs der insoweit zur Büroleiterin bestellten M.S., dieser jedenfalls nicht den in diesem Berufungsverfahren belangvollen Normenbereich als abgegrenzten Sachbereich erfaßt (weder generell als 'Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften' noch speziell als 'Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes'). Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers genügt es für die von Gesetzes wegen geforderte klare Abgrenzung des Sachbereichs nicht, in die Bestellungsurkunde lediglich den Wortlaut des Gesetzesbegriffs 'verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Beauftragte' aufzunehmen. Auch aus der Wortfolge: "das sind alle Tätigkeiten im Rahmen meines Unternehmens", kann wegen der Allgemeinheit dieser Umschreibung für die (im Gegensatz zu auf § 9 Abs.2 VStG gestützte Bestellungen) hier ausschließlich verlangte räumliche oder sachliche Abgrenzung des Verantwortungsbereichs nichts gewonnen werden. Zwar enthält der mittlere Absatz der Vereinbarung eine Beschreibung einzelner Tätigkeiten, die als Abgrenzung eines Sachbereiches eingewendet werden könnte, doch werden damit ausdrücklich und abschließend nur jene Tätigkeiten, auf die sich die Bestellung zur Büroleitung bezieht, aufgezählt; in dieser Aufzählung findet sich jedenfalls kein Hinweis, der mit ausreichender Klarheit die Verantwortung auch für die Einhaltung aller oder bestimmter Arbeitnehmerschutzvorschriften erkennen ließe.

5.3.2. Daß, wie der Berufungswerber einwendet, Frau M.

R., vorm. S., in dem gegen sie selbst eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich als richtig eingestanden habe, für Agenden des Arbeitnehmerschutzes verantwortlich zu sein, kann schon deshalb zur Lösung der Frage im Sinne des Berufungswerbers nichts beitragen, weil diese Erklärung nicht aus der Zeit vor den Taten stammt. Weder war daher auf den Inhalt dieser Erklärung einzugehen noch kann der belangten Behörde darin entgegengetreten werden, daß sie davon abgesehen hat, die Genannte zu ihrer Erklärung als Zeugin zu vernehmen.

5.3.3. Ist jedoch der Verantwortungsbereich nicht entsprechend der Rechtslage abgegrenzt, scheitert schon deswegen die eingewendete Übertragung der Verantwortlichkeit und braucht somit nicht mehr untersucht zu werden, ob weiters der bestellten M.S. auch die erforderliche Anordnungsbefugnis zugewiesen gewesen ist. Die Verantwortlichkeit hätte vom Berufungswerber auf Frau M.S. nämlich auch nur dann übergehen können, wenn und insoweit ihr zugleich auch eine "entsprechende" Anordnungsbefugnis zugewiesen worden wäre ("entsprechend" ist die Anordnungsbefugnis nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn die verantwortliche Beauftragte durch die ihr eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit in der Lage ist, die Verwaltungsvorschriften - hier das AZG - letztverantwortlich einzuhalten).

5.3.4. Im übrigen ist für eine unter Rückgriff auf § 9 VStG eingewendete Übertragung der Verantwortlichkeit der Grundsatz beachtlich, wonach die Bestellung so eindeutig zu erfolgen hat, daß sie bzw. ihr Nachweis nicht einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterzogen werden muß, um klären zu können, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Bestellung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, daß Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches sowie am Faktum und an der Entsprechung der Anordnungsbefugnis entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt (in diesem Sinn vgl. VwGH v.

23.2.1993, 92/11/0258, Seite 4).

5.4. Im Ergebnis ist festzuhalten, daß vorliegend der Berufungswerber seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit als Inhaber des Schlachtbetriebes und zugleich Arbeitgeber nach dem AZG nicht auf eine verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs.3 und 4 VStG übertragen gehabt hat.

Somit ist der Schuldvorwurf gegen den Berufungswerber im Grunde seiner aufrechten Verantwortlichkeit, aber auch im Grunde der von ihm gänzlich unbekämpft gebliebenen Fahrlässigkeitsschuld zu Recht erhoben worden.

Hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Tatseite des Berufungswerbers war nämlich in allen Spruchpunkten schon von Gesetzes wegen Fahrlässigkeitsschuld zu vermuten gewesen (§ 5 Abs.1 VStG), weil vorliegend zum Tatbestand der Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Berufungswerber nicht glaubhaft gemacht hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dies in der Begründung des Straferkenntnisses gem. § 60 AVG iVm § 24 VStG darzustellen, hat die belangte Behörde - freilich, ohne daß dies vom Berufungswerber aufgegriffen worden wäre, versäumt.

Das Arbeitsinspektorat hat in seiner Anzeige vom 25.

September 1991 die Auffassung vertreten, daß der Berufungswerber die festgestellten Übertretungen mit Vorsatz begangen habe. Damit jedoch hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Dies hilfsweise anstelle der Strafbehörde erstmalig zu tun und auf diese Weise in die Rolle des Anklägers zu schlüpfen, sieht der unabhängige Verwaltungssenat unter Hinweis auf seinen in der EMRK beruhenden, dem Anklageprinzip verpflichteten (Art.6 Abs.1 MRK) Tribunalstatus keine rechtliche Möglichkeit.

6. Zur Verfahrensrüge 6.1. Auch mit seinem diesbezüglichen Vorbringen (siehe oben P. 2.) gewinnt der Berufungswerber nichts für sich.

Wie schon festgehalten, stimmt der in den Schuldsprüchen vorgeworfene Sachverhalt mit der Anzeige des Arbeitsinspektorates, die die belangte Behörde als glaubwürdig, widerspruchsfrei und richtig gewürdigt hat, überein. Der Berufungswerber hat diese Würdigung der Anzeige nicht beeinsprucht. Die Anzeige beruht auf den Feststellungen des Arbeitsinspektorates aus der Betriebskontrolle am 25. Juni 1991, bei der die Stempelkarten der in den Schuldsprüchen genannten Arbeitnehmer dem erhebenden Arbeitsinspektor zur Einschau vorlagen und von denen er sich Kopien angefertigt hatte. Die aus dieser Betriebskontrolle, somit auch aus den vorgefundenen Stempelkarten gezogenen Feststellungen bilden nachvollziehbar die Grundlage für die diesem Berufungsfall zugrundeliegende, den Berufungswerber als Tatverdächtigen betreffende Anzeige des Arbeitsinspektorats an die belangte Behörde, die darüber das Strafverfahren mit der Zl.

Ge.. einleitete. Der bezughabende Strafverfahrensakt wurde (zugleich mit anderen einschlägigen Strafverfahrensakten) im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Amtshilfeweg bei der Bezirkshauptmannschaft L. zur Gewährung der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt. Die Kopien der Stempelkarten der Arbeitnehmer E., G., J., S. und S. sind diesem Strafakt als Beweismittel angeschlossen gewesen. Der erwähnten Anzeige beigelegt war auch eine probeweise am Tag der Betriebskontrolle (25. Juni 1991) gestempelte Blankokarte, aus der zweifelsfrei hervorgeht und vom Arbeitsinspektor mit Vermerk bestätigt wird, daß bei der Stempeluhr zwar die Monatsanzeige defekt gewesen ist (es wurde nicht Mai und Juni, sondern durchgehend nur April ausgedruckt), im übrigen aber die Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeiten an den jeweiligen Tagen korrekt erfolgt ist; im Wissen und unter Berücksichtigung des Defektes der Monatsanzeige war somit die Beurteilung der Arbeitszeiten aller in den Tatzeitraum einbezogenen Tage einwandfrei möglich.

Die Kanzlei des Rechtsvertreters des Berufungswerbers hat die Akteneinsicht in den bezeichneten Strafakt am 16. März 1992 vorgenommen und bestätigt. Damit aber hat der Berufungswerber Kenntnis genommen nicht nur von allen für den Tatzeitraum ausgedruckten Tagesarbeitszeiten hinsichtlich der in den Schuldsprüchen genannten Arbeitnehmer, sondern auch von den durch den erhebenden Arbeitsinspektor auf den einzelnen Kartenkopien jeweils handschriftlich angebrachten Vermerken und Berechnungen, die dann schließlich in den jeweiligen Anzeigen, so auch in der diesem Berufungsfall zugrundeliegenden Anzeige, konkreten und förmlichen Niederschlag gefunden haben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat anhand der - im übrigen völlig einwandfrei lesbaren - Stempelkarten-Kopien die schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. Dezember 1991 und in den Spruchpunkten des bekämpften Straferkenntnisses enthaltenen Angaben zu den Arbeits- und Ruhezeiten an den jeweils datumsmäßig konkretisierten Tagen hinsichtlich der angeführten Arbeitnehmer überprüft und sich von der fehlerfreien Übertragung überzeugt. Somit ist nichts hervorgekommen, was im Lichte der freien Beweiswürdigung gegen die - vom Berufungswerber in seinem Rechtsmittel gänzlich unbekämpft gebliebene - Berücksichtigung der Stempelkarten-Kopien als taugliches Beweismittel auch in diesem Verfahren spräche.

6.2. Nach der Aktenlage konnte somit schon die belangte Behörde auf Grund des ihr vorgelegenen Ermittlungsergebnisses sich ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhalte machen (vgl. VwGH vom 15.12.1989, 87/09/0009). Danach stellt sich aus der Anzeige und den Stempelkarten-Kopien die Tatseite hinsichtlich aller genannten Arbeitnehmer, auch hinsichtlich des S.

H., so völlig eindeutig dar, daß sich daraus die Überflüssigkeit der - vom Berufungswerber im übrigen nicht mit Ausdrücklichkeit beantragten - Zeugenvernehmungen ergibt, zumal auch in der Berufungsbegründung diesbezüglich nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, konkret genug dargetan ist, durch welche bestimmten Vernehmungsergebnisse die belangte Behörde zu einem anderen, nämlich freisprechenden Ergebnis hätte kommen können. Daß die "Dienstnehmer hätten bestätigen können, daß die mir angelasteten Arbeitszeitüberschreitungen tatsächlich nicht vorgelegen sind und daß diese Dienstnehmer auch sämtliche ihnen zustehenden Entgeltsansprüche abgegolten erhielten" und daß weiters hervorgekommen wäre, "daß H.S.

überhaupt nicht in meinem Betrieb beschäftigt war", stellt angesichts der in solcher Eindeutigkeit vorliegenden Beweislage kein hinreichend konkretes Vorbringen dar (vgl.

zB VwGH vom 11.11.1992, 92/02/0137).

Im Hinblick auf die schon aus der Aktenlage erwiesene und unzweifelhafte Tatseite einerseits und die deswegen überflüssigen sowie zuwenig konkret formulierten Zeugenbeweise andererseits konnte beim unabhängigen Verwaltungssenat die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die der Berufungswerber auch nicht beantragt hatte, unterbleiben.

6.3. Abschließend zu diesem Punkt ist der Berufungswerber auf die im Verwaltungsstrafverfahren trotz des Grundsatzes der Amtswegigkeit im Ermittlungsverfahren geltende, in ständiger Judikatur entwickelte Mitwirkungspflicht der Parteien hinzuweisen. Unterläßt es demnach eine Partei, wie hier der Berufungswerber, im Verfahren - obwohl ihr dazu Gelegenheit geboten wird - "genügend mitzuwirken" und konkrete Beweisangebote vorzubringen oder substantiierte Einwendungen (nicht bloß Behauptungen oder Bestreitungen) zu erheben, so kann auch aus diesem Blickwinkel der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie weitere Erhebungen unterläßt. Dies gilt in entsprechender Weise auch für das Berufungsverfahren.

Zusammenfassend erweist sich die Verfahrensrüge als nicht durchschlagend.

7. Zur Strafbemessung 7.1. Zwar hat der Berufungswerber das Straferkenntnis "seinem gesamten Inhalte nach" angefochten und beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, irgendwelche Einwendungen gegen die erstinstanzliche Strafbemessung hat er jedoch nicht erhoben. Mit dieser Vorgangsweise hat der Berufungswerber auch nicht zum Ausdruck gebracht, daß er sich gegen das von der Strafbehörde ausgesprochene Strafausmaß wendet und er sich im Falle der Bestätigung des Schuldspruchs durch die Berufungsbehörde auch insoweit beschwert erachtet. Im Hinblick darauf besteht auch für den unabhängigen Verwaltungssenat keine im Verfahrensrecht begründbare Pflicht, auf die Bemessung der Strafe einzugehen und diese neuerlich zu begründen (vgl. VwGH v. 25.11.1985, 85/02/0153).

7.2. Davon abgesehen kann der unabhängige Verwaltungssenat auch nicht finden, daß die belangte Behörde bei ihrer Strafbemessung in gravierender Weise gegen die Grundsätze des § 19 VStG, nach denen sie offensichtlich vorgegangen ist, verstoßen hätte. Hinsichtlich der zu den Spruchpunkten 1e, 2e und 5e verhängten Geldstrafen in der Höhe von je 6.000 S ist zu bemerken, daß dies zwar - von der belangten Behörde nur allgemein begründet mit den erheblichen Überschreitungen der gesetzlichen Arbeitszeit und dem daraus abzuleitenden beträchtlichen Unrechtsgehalt der Taten sowie den als erschwerend gewerteten Umständen (s. P. 1.2.) immerhin die Ausschöpfung des in § 28 Abs.1 AZG für die Geldstrafe vorgegebenen Rahmens, nicht jedoch die Verhängung der Höchststrafe insgesamt bedeutet. Als über die Geldstrafe hinausgehendes schärferes Strafübel sieht nämlich die zit.

Strafbestimmung die Ermächtigung zur Verhängung der Arreststrafe von drei Tagen bis zu sechs Wochen vor. Im Ergebnis hat die belangte Behörde mit den verhängten Geldstrafen in diesen Punkten eine zwar strenge Strafe ausgesprochen, eine den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzende Bestrafung ist darin jedoch nach den Umständen des Falles nicht zu erkennen, insbesondere auch deswegen nicht, weil der Berufungswerber, wie aufgezeigt, für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs gegen die Schwere des Strafübels nichts vorgebracht hat.

Zu II.:

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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