Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220520/7/Ga/La

Linz, 19.05.1994

VwSen-220520/7/Ga/La Linz, am 19. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des E.B., vertreten durch Dr. H.K., Rechtsanwalt in L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B.

vom 16. Februar 1993, Zl. Ge.., wegen Übertretung des Arbeitsruhegesetzes - ARG, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß a) im Spruchpunkt 2.) der Ausdruck "Wochen- u.

Feiertagsruhe" durch den Ausdruck "Wochenend- und Feiertagsruhe" zu ersetzen ist; b) im Spruchpunkt 4.) die zum Tattag '16.6.91' gehörende Wochentagsangabe nicht "Samstag", sondern "Sonntag" zu lauten hat und zum Tattag '22.6.91' die Wochentagsangabe "(Samstag)" einzufügen ist.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafen, ds. zusammengezählt 2.600 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigem Zwang zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens gesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 19, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.2 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber in fünf Fällen der Übertretung des ARG schuldig erkannt.

Als erwiesen wurde angenommen (§ 44a Z1 VStG): Der Berufungswerber sei als Arbeitgeber verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, daß, wie im Zuge von Kontrollen am 25. Juni 1991 und am 7. August 1991 durch das zuständige Arbeitsinspektorat festgestellt worden sei, in seinem Schlachtbetrieb in P., im Zeitraum vom 25.

Mai 1991 bis 23. Juni 1991 in nachstehend angeführter Weise mehrfach Vorschriften des ARG zuwidergehandelt wurde:

"1. Sie haben es als Arbeitgeber trotz gesetzlicher Verpflichtung unterlassen, an einer für die Arbeitnehmer Ihres Betriebes (E.E., G. O., J.R., S.A. und S.H.) leicht zugänglichen Stelle einen Aushang über den Beginn und das Ende der wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen.

2. Sie konnten als Arbeitgeber die zur Überwachung der Einhaltung der Ruhezeiten zu führenden Aufzeichnungen über Ort, Dauer und Art der Beschäftigung aller während der Wochen- u. Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitsinspektors nicht zur Einsichtnahme vorlegen.

3. Der Arbeitnehmer S.H., geb. 27.7.1966 wurde am 15.6.1991 bis 13.33 Uhr und am 16.6.1991 (Sonntags) von 6.54 bis 9.50 Uhr und von 11.53 bis 13.29 Uhr, sowie am 22.6.1991 bis 20.45 Uhr und am 23.6.1991 (Sonntags) von 6.53 bis 9.33 Uhr und von 12.18 bis 15.00 Uhr beschäftigt, obwohl gem. § 3 Abs.1 u. 2 ARG die Wochenendruhe, in die der Sonntag zu fallen hat, spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen muß.

Es wurde in der 25. Kalenderwoche 1991 die Mindestdauer von 36 Stunden Wochenendruhe nicht erreicht.

4. Der Arbeitnehmer S.A., geb. 26.7.1948 wurde am 25.5.91 von 07.43 bis 18.16 Uhr (Samstag), am 01.6.91 von 04.06 bis 15.48 Uhr (Samstag), am 09.6.91 von 06.39 bis 10.00 Uhr (Sonntag), am 16.6.91 von 11.48 bis 13.47 Uhr (Samstag) und am 22.6.91 von 06.51 bis 17.52 Uhr beschäftigt, obwohl gem. § 3 Abs. 1 und 2 ARG die Wochenendruhe, in die der Sonntag zu fallen hat, spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen muß.

5. Der Arbeitnehmer G.O., geb. 3.4.1961 wurde am 08.6.91 von 04.44 bis 14.33 Uhr (Samstag), am 09.6.91 von 06.48 bis 11.17 Uhr (Sonntag) und am 16.6.91 von 07.00 bis 13.30 Uhr (Sonntag) beschäftigt, obwohl gem § 3 Abs. 1 u. 2 ARG die Wochenendruhe, in die der Sonntag zu fallen hat, spätestens am Samtag 13 Uhr beginnen muß." Dadurch habe der Berufungswerber in allen fünf Spruchpunkten den § 27 Abs.1 ARG sowie 1.) iVm § 24 ARG, 2.) iVm § 25 Abs.2 ARG, 3.) bis 5.) iVm § 3 Abs.1 und 2 ARG verletzt.

Deswegen wurde über ihn jeweils gemäß § 27 Abs.1 ARG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.) und 2.) je 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: je 24 Stunden) und 3.) bis 5.) je 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: je 36 Stunden) je kostenpflichtig verhängt.

1.2. Begründend führt die Strafbehörde an, daß sie die Verwaltungsübertretungen durch die Feststellungen des Arbeitsinspektorats und durch die vorgelegten Stempelkarten als erwiesen angenommen hat. Sie führt aus, warum sie die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers zugrundegelegt hat und daß sie seinem Einwand, er habe eine verantwortliche Beauftragte bestellt gehabt, deswegen nicht gefolgt sei, weil die vom Berufungswerber vorgelegte Urkunde die behauptete Bestellung mit der geltend gemachten Wirkung nicht nachweisen könne.

Strafbemessend hat die belangte Behörde einen nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehalt der Taten angenommen und hat strafmildernd keinen Umstand, straferschwerend hingegen das "fortgesetzte gesetzwidrige Verhalten" des Berufungswerbers gewertet. Das zu schätzen gewesene Einkommen des Berufungswerbers wurde den verhängten Geldstrafen ebenso zugrundegelegt, wie die Vermögenslage des Berufungswerbers (Besitzer eines Schlachtbetriebes und einer Landwirtschaft) und seine aktenkundigen Sorgepflichten.

2. Dagegen richtet sich das bei der Strafbehörde mit dem Antrag auf Aufhebung und Verfahrenseinstellung eingebrachte Rechtsmittel mit der Erklärung, das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach anzufechten. Gegen die Strafbemessung und gegen die verhängten Strafen bringt der Berufungswerber konkret jedoch nichts vor.

Im wesentlichen besteht die Berufungsbegründung in dem Einwand, daß der Berufungswerber im Zuge des ordentlichen Ermittlungsverfahrens die Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten nachgewiesen habe, ihn daher für die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen keine Verantwortung treffen könne und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren "richtigerweise" hätte eingestellt werden müssen.

Im übrigen erhebt der Berufungswerber die Verfahrensrüge, wonach die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses erwähnten Stempelkarten dem Strafakt nicht beigefügt gewesen seien, sodaß sie wohl schon deshalb kein taugliches Beweismittel hätten abgeben können. Außerdem habe die belangte Behörde bezüglich der ihm angelasteten Taten keinerlei Beweise aufgenommen, sondern sich bloß auf den Anzeigeninhalt gestützt.

3. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat das Rechtsmittel und den Strafakt vorgelegt. Zum Inhalt der Berufung hat sie sich nicht geäußert.

Die beteiligten Arbeitsinspektorate wurden zur Berufung gehört.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat stellt nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den bezughabenden Strafakt zu Zl. Ge.. und in den gleichzeitig vorgelegten Strafakt zu Zl. Ge.. (betreffend Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes; protokolliert beim UVS zu Zl. 220518/1993) sowie unter Einbeziehung der Berufungsbegründung den dem bekämpften Straferkenntnis zugrundegelegten und in seinen Schuldsprüchen dargestellten Sachverhalt als erwiesen fest. Dieser Sachverhalt ist von der Anzeige des Arbeitsinspektorats für den 18.

Aufsichtsbezirk vom 11. September 1991 gedeckt und ist weiters vollständig mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. Dezember 1991 dem Berufungswerber als Verdacht bestimmter Verwaltungsübertretungen bekanntgegeben worden.

Gegen diesen Sachverhalt, auf den verwiesen (P. 1. 1.) und der somit für dieses Erkenntnis als maßgebend festgestellt wird, bringt der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel konkret nichts vor. Unstrittig sind jedenfalls Tatzeit und Tatort, die Eigenschaft des Berufungswerbers als Betriebsinhaber und Arbeitgeber, die Identität der Arbeitnehmer, die Betriebskontrollen durch das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk. Auch die vorgenommene rechtliche Beurteilung der Taten bekämpft der Berufungswerber nicht. Er bestreitet jedoch grundsätzlich, für die Übertretungen verantwortlich zu sein.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5. Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Berufungswerbers 5.1. Im Strafakt nachweislich hat der Berufungswerber über Aufforderung der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 11.

Jänner 1993 folgende, mit Datum 2. Jänner 1989 versehene, schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und Frau M.

R., damals noch M.S., vorgelegt:

"Bestellung zur Büroleitung ab Jänner 1989 Als Inhaber der Großschlächterei in E.

P., bestellte ich Frau M.S., geb. am 03.06.1958, wohnhaft in O.

zur verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten sowei auch dem Finanzamt gegenüber, für mein Büro, das sind alle Tätigkeiten im Rahmen meines Unternehmens.

Die Verantwortung betrifft sämtlichen Schriftverkehr sowei der Termingerechten Beantwortungen oder Berufungen gegenüber Behörden. Sie ist auch von sich aus berechtigt, sich des Rechtsvertreters sowei Kanzlei Dr. K. oder Kanlei Dr. E., zur Beratung von Sachen zur weiteren Bearbeitung weiterzugeben.

Sie ist aber auch Verpflichtet von der Firma aus, sich einen oben genannten Rechtsvertreter zu bedienen, wenn sie selber nicht mehr Herr der Lage ist.) Sie Verpflichtet sich obendrein, sich auch Ihrem Wissen und Gewissen ordnungsgemäß zu leiten und die Grundlage für die Buchhaltung sowie für den Stuerberater zu ordnen." Dieser Vereinbarungstext ist vom Berufungswerber eigenhändig unterfertigt; von M.S. ist diese Vereinbarung sowie folgender Zusatz eigenhändig unterfertigt:

"Ich stimme der Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten für den oben sachlich klar abgegrenzten Bereich des Herrn B. ausdrücklich zu." 5.2. § 9 VStG regelt besondere Fälle der (verwaltungsstrafrechtlichen) Verantwortlichkeit und bestimmt mit seinem Abs.3, daß (auch) eine physische Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen kann.

Gemäß § 27 Abs.1 ARG treffen die strafrechtlich sanktionierten Handlungs- und Unterlassungspflichten für die Einhaltung der Vorschriften des ARG grundsätzlich den Arbeitgeber, das ist hier der Berufungswerber als Betriebsinhaber.

Allerdings (und dies ist dem Berufungswerber dem Grundsatz nach zuzugeben):

Ein bestellter und namhaft gemachter "verantwortlicher Beauftragter" tritt in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des sonst Verantwortlichen. Gerade deswegen ist jedoch die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten strengen Vorschriften unterworfen. So muß gemäß § 9 Abs.4 VStG der Nachweis einer diesen Vorschriften genügenden Bestellung aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammen, wovon nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH v.

26.9.1991, 91/09/0067; 12.12.1991, 91/06/0084) aber nur dann gesprochen werden kann, wenn ein die - ausdrückliche Zustimmung zur Bestellung betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer geeigneten Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage etc.), und zudem der der Verantwortung unterliegende, klar abzugrenzende Bereich mit einer entsprechenden Anordnungsbefugnis ausgestattet ist.

Beweispflichtig für das Zustandekommen eines solchen Beweisergebnisses schon vor der Begehung der Tat ist der die Bestellung einwendende verantwortliche Arbeitgeber.

5.3. Vor dem Hintergrund dieser maßgeblichen Rechtslage ist dem Berufungswerber der Nachweis einer dem Gesetz entsprechenden Übertragung seiner Verantwortlichkeit auf M.R., vormals M.S., als verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs.3 und 4 VStG nicht gelungen.

5.3.1. Schon die belangte Behörde hat in der Begründung des Straferkenntnisses zutreffend dargelegt, daß zufolge der in der Vereinbarung vom 2. Jänner 1989 niedergelegten ausdrücklichen Umschreibung des Verantwortungsbereichs der insoweit zur Büroleiterin bestellten M.S., dieser jedenfalls nicht den in diesem Berufungsverfahren belangvollen Normenbereich als abgegrenzten Sachbereich erfaßt (weder generell als 'Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften' noch speziell als 'Einhaltung des Arbeitsruhegesetzes'). Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers genügt es für die von Gesetzes wegen geforderte klare Abgrenzung des Sachbereichs nicht, in die Bestellungsurkunde lediglich den Wortlaut des Gesetzesbegriffs 'verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Beauftragte' aufzunehmen. Auch aus der Wortfolge: "das sind alle Tätigkeiten im Rahmen meines Unternehmens", kann wegen der Allgemeinheit dieser Umschreibung für die (im Gegensatz zu auf § 9 Abs.2 VStG gestützte Bestellungen) hier ausschließlich verlangte räumliche oder sachliche Abgrenzung des Verantwortungsbereichs nichts gewonnen werden. Zwar enthält der mittlere Absatz der Vereinbarung eine Beschreibung einzelner Tätigkeiten, die als Abgrenzung eines Sachbereiches eingewendet werden könnte, doch werden damit ausdrücklich und abschließend nur jene Tätigkeiten, auf die sich die Bestellung zur Büroleitung bezieht, aufgezählt; in dieser Aufzählung findet sich jedenfalls kein Hinweis, der mit ausreichender Klarheit die Verantwortung auch für die Einhaltung aller oder bestimmter Arbeitnehmerschutzvorschriften erkennen ließe.

5.3.2. Daß, wie der Berufungswerber einwendet, Frau M.

R., vorm. S., in dem gegen sie selbst eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich als richtig eingestanden habe, für Agenden des Arbeitnehmerschutzes verantwortlich zu sein, kann schon deshalb zur Lösung der Frage im Sinne des Berufungswerbers nichts beitragen, weil diese Erklärung nicht aus der Zeit vor den Taten stammt. Weder war daher auf den Inhalt dieser Erklärung einzugehen noch kann der belangten Behörde darin entgegengetreten werden, daß sie davon abgesehen hat, die Genannte zu ihrer Erklärung als Zeugin zu vernehmen.

5.3.3. Ist jedoch der Verantwortungsbereich nicht entsprechend der Rechtslage abgegrenzt, scheitert schon deswegen die eingewendete Übertragung der Verantwortlichkeit und braucht somit nicht mehr untersucht zu werden, ob weiters der bestellten M.S. auch die erforderliche Anordnungsbefugnis zugewiesen gewesen ist. Die Verantwortlichkeit hätte vom Berufungswerber auf Frau M.S. nämlich auch nur dann übergehen können, wenn und insoweit ihr zugleich auch eine "entsprechende" Anordnungsbefugnis zugewiesen worden wäre ("entsprechend" ist die Anordnungsbefugnis nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn die verantwortliche Beauftragte durch die ihr eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit in der Lage ist, die Verwaltungsvorschriften - hier das ARG - letztverantwortlich einzuhalten).

5.3.4. Im übrigen ist für eine unter Rückgriff auf § 9 VStG eingewendete Übertragung der Verantwortlichkeit der Grundsatz beachtlich, wonach die Bestellung so eindeutig zu erfolgen hat, daß sie bzw. ihr Nachweis nicht einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterzogen werden muß, um klären zu können, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Bestellung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, daß Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches sowie am Faktum und an der Entsprechung der Anordnungsbefugnis entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt (in diesem Sinn vgl. VwGH v.

23.2.1993, 92/11/0258, Seite 4).

5.4. Im Ergebnis ist festzuhalten, daß vorliegend der Berufungswerber seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit als Inhaber des Schlachtbetriebes und zugleich Arbeitgeber nach dem ARG nicht auf eine verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs.3 und 4 VStG übertragen gehabt hat.

Somit ist der Schuldvorwurf gegen den Berufungswerber im Grunde seiner aufrechten Verantwortlichkeit, aber auch im Grunde der von ihm gänzlich unbekämpft gebliebenen Fahrlässigkeitsschuld zu Recht erhoben worden.

Hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Tatseite des Berufungswerbers war nämlich in allen fünf Spruchpunkten schon von Gesetzes wegen mindestens Fahrlässigkeitsschuld zu vermuten gewesen (§ 5 Abs.1 VStG), weil vorliegend zum Tatbestand der Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Berufungswerber nicht glaubhaft gemacht hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dies in der Begründung des Straferkenntnisses gem.

§ 60 AVG iVm § 24 VStG darzustellen, hat die belangte Behörde - freilich, ohne daß dies vom Berufungswerber aufgegriffen worden wäre, - versäumt.

Das Arbeitsinspektorat hat in seiner Anzeige vom 11.

September 1991 die Auffassung vertreten, daß der Berufungswerber die festgestellten Übertretungen mit Vorsatz begangen habe. Damit jedoch hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Dies hilfsweise anstelle der Strafbehörde erstmalig zu tun und auf diese Weise in die Rolle des Anklägers zu schlüpfen, sieht der unabhängige Verwaltungssenat unter Hinweis auf seinen in der EMRK beruhenden Tribunalstatus keine rechtliche Möglichkeit.

6. Zur Verfahrensrüge 6.1. Auch mit seinem diesbezüglichen Vorbringen (siehe oben P. 2.) gewinnt der Berufungswerber nichts für sich.

Wie schon festgehalten, stimmt der in den Schuldsprüchen vorgeworfene Sachverhalt mit der Anzeige des Arbeitsinspektorates, die die belangte Behörde als glaubwürdig, widerspruchsfrei und richtig gewürdigt hat, überein. Der Berufungswerber hat diese Würdigung der Anzeige nicht beeinsprucht. Die Anzeige beruht auf den Feststellungen des Arbeitsinspektorates aus der Betriebskontrolle am 25. Juni 1991, bei der die Stempelkarten der in den Schuldsprüchen genannten Arbeitnehmer dem erhebenden Arbeitsinspektor zur Einschau vorgelegt wurden und von denen er sich Kopien angefertigt hatte. Die aus dieser Betriebskontrolle, somit auch aus den vorgelegten Stempelkarten gezogenen Feststellungen bilden nachvollziehbar die Grundlage für alle einschlägigen, den Berufungswerber als Tatverdächtigen betreffenden Anzeigen des Arbeitsinspektorats an die belangte Behörde, die darüber die Strafverfahren mit den Zlen. Ge96/114, -/118, -/119 und -/131 einleitete. Alle darauf bezughabenden Strafverfahrensakten wurden im Zuge der Ermittlungsverfahren im Amtshilfeweg bei der Bezirkshauptmannschaft L. im Konvolut zur Gewährung der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt, wobei allerdings die Kopien der Stempelkarten nicht jedem einzelnen Akt, sondern nur dem Strafakt zu Zl.

Ge.. - dort als Anlage zur Anzeige vom 25. September 1991 - eingelegen sind. Dieser Anzeige angeschlossen war auch eine probeweise am Tag der Betriebskontrolle (25. Juni 1991) gestempelte Blankokarte, aus der zweifelsfrei hervorgeht und vom Arbeitsinspektor mit Vermerk bestätigt wird, daß bei der Stempeluhr zwar die Monatsanzeige defekt gewesen ist (es wurde nicht Mai und Juni, sondern durchgehend nur April ausgedruckt), im übrigen aber - wie von der belangten Behörde im Straferkenntnis zutreffend dargestellt - die Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeiten an den jeweiligen Tagen korrekt erfolgt ist; im Wissen und unter Berücksichtigung des Defektes der Monatsanzeige war somit die Beurteilung der Arbeitszeiten aller in den Tatzeitraum einbezogenen Tage einwandfrei möglich.

Die Kanzlei des Rechtsvertreters des Berufungswerbers hat die Akteneinsicht in alle genannten Akten am 16. März 1992 vorgenommen und bestätigt. Damit aber hat der Berufungswerber Kenntnis genommen nicht nur von allen für den Tatzeitraum ausgedruckten Tagesarbeitszeiten hinsichtlich der in den Schuldsprüchen genannten Arbeitnehmer, sondern auch von den durch den erhebenden Arbeitsinspektor auf den einzelnen Kartenkopien jeweils handschriftlich angebrachten Vermerken und Berechnungen, die dann schließlich in den jeweiligen Anzeigen, so auch in der diesem Berufungsfall zugrundeliegenden Anzeige, konkreten und förmlichen Niederschlag gefunden haben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat anhand der - im übrigen völlig einwandfrei lesbaren - Stempelkarten-Kopien die in den Spruchpunkten 3.) bis 5.) des bekämpften Straferkenntnisses enthaltenen Angaben zu den Arbeitszeiten an den jeweils datumsmäßig konkretisierten Samstagen und Sonntagen überprüft und sich von der fehlerfreien Übertragung überzeugt. Somit ist nichts hervorgekommen, was im Lichte der freien Beweiswürdigung gegen die Berücksichtigung der Stempelkarten-Kopien als taugliches Beweismittel auch in diesem Verfahren spräche. Daß in einem anderen, denselben Beschuldigten betreffenden Akt einliegende Beweismittel für die Sachverhaltsermittlung herangezogen werden, ist vor dem Verfahrensrecht dann, wenn - wie in diesem Fall - dem Beschuldigten die Beweismittel gleichfalls zugänglich gemacht worden sind, nicht unzulässig. Die belangte Behörde hat es allerdings verabsäumt, den geschilderten Vorgang in einem Mindestmaß darzustellen. Dieser, vom unabhängigen Verwaltungssenat zu sanieren gewesene Begründungsmangel hat die Rechtsschutzinteressen des Berufungswerbers jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt.

Nach der Aktenlage konnte somit schon die belangte Behörde auf Grund der ihr vorgelegenen Beweise sich ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen (vgl. VwGH v. 15.12.1989, 87/09/0009). Dasselbe gilt für den unabhängigen Verwaltungssenat, sodaß ein Beweisverfahren im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, deren Durchführung der Berufungswerber auch nicht beantragt hat, unterbleiben konnte.

Im übrigen ist der Berufungswerber auf die im Verwaltungsstrafverfahren trotz des Grundsatzes der Amtswegigkeit im Ermittlungsverfahren geltende, in ständiger Judikatur entwickelte Mitwirkungspflicht der Parteien hinzuweisen. Unterläßt es demnach eine Partei, wie hier der Berufungswerber, im Verfahren - obwohl ihr dazu Gelegenheit geboten wird - "genügend mitzuwirken" und konkrete Beweisangebote vorzubringen oder substantiierte Einwendungen (nicht bloß Behauptungen oder Bestreitungen) zu erheben, so kann auch aus diesem Blickwinkel der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie weitere Erhebungen unterläßt. Dies gilt in entsprechender Weise auch für das Berufungsverfahren.

Zusammenfassend erweist sich die Verfahrensrüge als nicht durchschlagend.

7. Zur Strafbemessung 7.1. Zwar hat der Berufungswerber das Straferkenntnis "seinem gesamten Inhalte nach" angefochten und beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, irgendwelche Einwendungen gegen die erstinstanzliche Strafbemessung hat er jedoch nicht erhoben.

Mit dieser Vorgangsweise hat der Berufungswerber auch nicht zum Ausdruck gebracht, daß er sich gegen das von der Strafbehörde ausgesprochene Strafausmaß wendet und er sich im Falle der Bestätigung des Schuldspruchs durch die Berufungsbehörde auch insoweit beschwert erachtet. Im Hinblick darauf besteht auch für den unabhängigen Verwaltungssenat keine im Verfahrensrecht begründbare Pflicht, auf die Bemessung der Strafe einzugehen und diese neuerlich zu begründen (vgl. VwGH v. 25.11.1985, 85/02/0153).

7.2. Offensichtlich ist die belangte Behörde bei ihrer Strafbemessung nach den Grundsätzen des § 19 VStG vorgegangen. Indem sie dabei als straferschwerend "das fortgesetzte gesetzwidrige Verhalten" des Berufungswerbers gewertet hat, ist anzunehmen, daß sie damit den besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Z1 StGB sinngemäß (§ 19 Abs.2 VStG) heranziehen wollte, wonach erschwerend zu werten ist, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat.

Das Tatbestandselement "längere Zeit" bleibt auch bei einer sinngemäßen Anwendung dieses besonderen Erschwerungsgrundes beachtlich. Vorliegend wird ein Tatzeitraum von vier Wochen vorgeworfen. Zwar liegt damit auch keine ganz kurze Tatzeit mehr vor, von "längerer Zeit" im Sinne einer Schulderschwerung kann diesfalls nach Meinung des unabhängigen Verwaltungssenates jedoch noch nicht gesprochen werden, sodaß der Erschwerungsgrund zu Unrecht gewertet worden ist.

Die Eliminierung dieses Straferschwerungsgrundes kann allerdings im Hinblick auf die übrigen von der belangten Behörde zutreffend herangezogenen Kriterien der Strafbemessung zu keiner Herabsetzung der verhängten Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) führen. Dies deshalb, weil die mit je 2.000 S und je 3.000 S ausgemessenen Geldstrafen angesichts des beträchtlichen Unrechtsgehalts der Taten einerseits und des Fehlens von Milderungsgründen sowie des bis 30.000 S reichenden Strafrahmens andererseits keineswegs als unverhältnismäßig zu bezeichnen sind und den Bereich der Tat- und Schuldangemessenheit nicht verlassen.

8.1. Die Berichtigung des Schuldspruchs des bekämpften Straferkenntnisses dient der bloßen Verdeutlichung und der Berichtigung eines offenkundigen Versehens; die angelasteten Taten selbst bleiben (als "Sache" des Schuldspruchs) davon unberührt.

8.2. Von einer auf § 66 Abs.4 AVG (iVm § 24 VStG) gestützten Berichtigung der Tatzeit im Spruchpunkt 2.) - für dieses fortgesetzte Delikt sind Tatzeit logischerweise nur die Tage, an denen die Betriebskontrolle durch das Arbeitsinspektorat stattgefunden hatte, ds. der 25. Juni und der 7. August 1991 - konnte abgesehen werden, weil diese Tage in der Einleitung des Schuldspruchs angegeben und deswegen sowie aus der Gesamtformulierung des Schuldspruchs für einen verständigen Leser als Tatzeit für den Spruchpunkt 2.) gerade noch erkennbar sind.

Zu II.:

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

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