Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220521/7/Ga/La

Linz, 19.05.1994

VwSen-220521/7/Ga/La Linz, am 19. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des E.B., vertreten durch Dr. H.K., Rechtsanwalt in L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B.

vom 16. Februar 1993, Zl. Ge96.., wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das Straferkenntnis wird aufgehoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, in insgesamt sieben Fällen das KJBG übertreten zu haben; deswegen wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe zwischen 1.000 S und 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen) je kostenpflichtig verhängt.

1.2. Gegen seine Bestrafung wehrt sich der Berufungswerber im wesentlichen mit dem Einwand, daß er die rechtzeitige Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.3 VStG nachgewiesen hätte.

2. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat die Berufung und die Akten vorgelegt. Zum Inhalt der Berufung hat sie sich nicht geäußert. Die Arbeitsinspektorate sind gehört worden.

Nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt zu Zl.

Ge.. hat der unabhängige Verwaltungssenat rechtlich erwogen:

3.1. Ob das Berufungsvorbringen der Sachlage nach rechtlich geeignet sein konnte, die Berufung zu einem Erfolg zu führen, muß dahingestellt bleiben. Das angefochtene Straferkenntnis mit den zur Prüfung vorliegenden Schuldsprüchen hätte nämlich aus nachstehendem Grund, dessen Vorliegen vom unabhängigen Verwaltungssenat im Rahmen der ihm obliegenden Rechtmäßigkeitskontrolle aufzugreifen war, nicht mehr erlassen werden dürfen.

3.2. Nach § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist (hier: sechs Monate) von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 VStG) vorgenommen worden ist.

Nach § 32 Abs.2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung, die diese Person mit einer konkreten Tat als Vorwurf einer Verwaltungsübertretung anlastend konfrontiert.

3.3. Vorliegend ist als erste solche Verfolgungshandlung die 'Aufforderung zur Rechtfertigung' vom 12. Dezember 1991, die noch am selben Tag abgesendet wurde, an den Berufungswerber gerichtet worden.

Mit dieser ersten Verfolgungshandlung wird dem Berufungswerber als Beschuldigten hinsichtlich der Tatzeit vorgeworfen, sämtliche Verwaltungsübertretungen "im Zeitraum von 29.5.1991 bis 10.6.1991" begangen zu haben. Dieser Zeitraum deckt sich mit jenem, den die belangte Behörde im bekämpften Straferkenntnis als Tatzeitraum zugrundegelegt hat.

In Fällen wie diesen ist die Verjährungsfrist ab dem Ende des Zeitraums zu berechnen, der im Straferkenntnis als Tatzeitraum ausdrücklich so festgelegt ist, daß damit (in Verbindung mit dem übrigen Wortlaut des Schuldspruchs) auch jener Zeitpunkt angegeben ist, mit dem - auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse - die strafbaren Tätigkeiten abgeschlossen worden sind (vgl. die bei K.Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II. [Manz 1992], 284 ff zit.

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.4. Daraus folgt für den Berufungsfall, daß die 'Aufforderung zur Rechtfertigung' als erste Verfolgungshandlung schon außerhalb der bis dahin nicht unterbrochen gewesenen Verjährungszeit abgesendet worden ist. Die Verjährungszeit hat in diesem Fall mit 10. Juni 1991 begonnen und gemäß § 32 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG mit 10.

Dezember 1991 geendet.

4. Aus diesem Grund war aus Anlaß der Berufung das Straferkenntnis aufzuheben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, weil die dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses schon verjährt gewesen sind.

Auf das Berufungsvorbringen war nicht mehr einzugehen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.1 VStG nicht durchzuführen.

Zu II.:

Die Aufhebung hat auf der Kostenseite die Entlastung des Berufungswerbers von allen Beiträgen zur Folge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

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