Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420299/29/Gf/An

Linz, 05.12.2002

VwSen-420299/29/Gf/An Linz, am 5. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des C F, M Weg, S, vertreten durch RA Dr. J S, R, R, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Schärding, zu Recht erkannt:

Der Spruch h. Erkenntnisses vom 19. Februar 2001, Zl. VwSen-420299/14/Gf/Km, wird insoweit abgeändert, als in dessen Pkt. I die Wendung "; hinsichtlich des weiteren Vorbringens, dass der Beschwerdeführer durch seine Fesselung mit Handschellen im Zuge der Festnahme und Anhaltung in seinem durch Art. 3 MRK verfassungsmäßig bzw. durch die §§ 4 bis 6 des Waffengebrauchsgesetzes gewährleisteten Rechten verletzt wurde, wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen" und in dessen Pkt. II die Wortfolge "; der Beschwerdeführer hat dem Bund demgegenüber Kosten in Höhe von 6.865 S (entspricht 498,90 Euro) zu ersetzen" zu entfallen haben.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs. 1 VwGG.

Begründung:

1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0388-9, wurde der gegen das h. Erkenntnis vom 19. Februar 2001, Zl. VwSen-420299/14/Gf/Km, gerichteten Beschwerde insoweit stattgegeben, als diese Entscheidung hinsichtlich jenes Teiles, mit dem das Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichtet wurde, aufgehoben wurde.

2.1. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Behörden dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, verpflichtet, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Dies gilt selbst dann, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - wie hier - im Widerspruch zur ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. VfGH v. 5. Dezember 2001, B 1216/00) steht.

2.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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