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VwSen-220527/5/Gu/Atz

Linz, 05.10.1993

VwSen - 220527/5/Gu/Atz Linz, am 5. Oktober 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des K gegen die im Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 15.3.1993, MA2-Ge-2734-1992 Ste, unter den Punkten a), b) und c.a) den Dienstnehmer Manfred Doppelbauer - betreffenden Fakten wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes zu Recht:

Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und wird dieser bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.2 VStG, §§ 3, 7, 8, 9 und 12 i.V.m. § 28 Abs.1 Arbeitszeitgesetz, § 5 Abs. 1 VStG.

Die zu den Fakten a), b) und c.a) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen werden auf je 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe je ein Tag) herabgesetzt und betragen für diese Fakten insgesamt daher 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage).

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 AZG, § 19 VStG, § 16 VStG.

Die Verfahrenskostenbeiträge für die in Rede stehenden Fakten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf insgesamt 300 S herabgesetzt; der Beschuldigte hat für das Berufungsverfahren keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Stadt Wels hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Beschuldigten mehrerer Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz schuldig erkannt, darunter auch dreier gesonderter Übertretungen betreffend den Dienstnehmer M und zwar daß er es als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG der Q GmbH. - Hotel G, vertreten müssen, daß dieser Dienstnehmer in der Zeit von 26.8.1992 bis 12.10.1992 mehrfach die höchstzulässige Tagesarbeitszeit überschritten habe, ferner in den Wochen von 14.9.1992 bis 20.9.1992 sowie 28.9.1992 bis 4.10.1992 und 5.10.1992 bis 11.10.1992 die höchstzulässige Wochenarbeitszeit überschritten habe. Schließlich wurde er auch bestraft, weil er D in der Zeit zwischen 17.9.1992 bis 11.10.1992 mehrfach die tägliche Ruhezeit nicht gewährt habe.

Zu den Fakten a) und b) wurden dem Beschuldigten aus diesem Grunde Übertretungen der §§ 3, 7, 8 und 9 i.V.m. § 28 Abs.1 AZG zur Last gelegt und zum Faktum c.a) einer Übertretung des § 12 i.V.m. § 28 Abs.1 AZG schuldig befunden. Für jedes dieser Fakten wurde er schließlich in Anwendung des § 28 Abs.1 AZG mit Geldstrafen von 2.000 S (im Nichteinbringungsfall 3 x 2 Tage) und einem 10-%igen Verfahrenskostenbeitrag belegt.

In seiner rechtzeitigen Berufung gesteht der Rechtsmittelwerber die tatsächlichen Divergenzen zu den arbeitszeitlichen Bestimmungen ein.

Er macht jedoch geltend, daß er sich sehr wohl bemüht habe, nachdem er von den Unzukömmlichkeiten erfuhr, die Dinge abzustellen, so habe er den Dienstnehmer, der arglistig eine Nebenbeschäftigung auf der Welser Messe verschwiegen, die dort abgestatteten Dienstzeiten jedoch beim Austrotel eingetragen habe, mehrfach zu Recht gewiesen und als dies nichts nützte, kündigen müssen. Die Falscheintragungen der Arbeitszeiten durch Doppelbauer habe er erst nachweisen können, nachdem sie geschehen waren. Aus der Zusammenschau des Berufungsvorbringens ergibt sich das Begehren, wegen der Sache nicht bzw. nicht so hoch bestraft zu werden.

Da nur Rechtsfragen zur Beurteilung heranstanden, war die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich. Das antragstellende Arbeitsinspektorat hat nach Kenntnisnahme der Berufung ausgeführt, daß der Beschuldigte die Übertretung zugäbe. Außerdem fehle der Berufung ein entsprechender formeller Antrag.

Bei unstrittigem Tatbild ist festzustellen, daß der Beschuldigte seine Sorgfaltspflicht als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften nicht in maßgerechter Weise wahrgenommen hat, sonst hätte es nicht zu einer solchen Häufung bzw. der eingangs erwähnten Dauer der Übertretungen kommen können. Die Fahrlässigkeit als für die vorliegenden Übertretungen genügende Schuldform im Sinn des § 5 Abs.1 VStG ist somit gegeben.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist zunächst der Strafrahmen festzustellen. Er beträgt im Sinne des § 28 Abs.1 AZG als Geldstrafe 300 S bis 6.000 S oder Freiheitsstrafe von 3 Tagen bis zu sechs Wochen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Unter Bedachtnahme auf diese Bestimmungen ist daher festzuhalten, daß aufgrund des glaubhaften Vorbringens des Rechtsmittelwerbers die Übertretungen durch die Umtriebe des vorerwähnten Dienstnehmers zustandekamen bzw. ein entsprechendes Ausmaß erhielt. Insoweit reduzierte sich das Schutzinteresse wesentlich und war die objektive Tatseite nicht von besonderem Gewicht.

Nachdem jedoch die Fahrlässigkeit bedeutsam war, konnte im Hinblick auf § 21 VStG mit einer Ermahnung nicht das Auslangen gefunden werden.

Neben der von der ersten Instanz als mildernd angenommenen Unbescholtenheit ist dem Beschuldigten zugutezuhalten, daß er von Anfang an die Übernahme der Verantwortung bekundete und wesentlich zur Aufklärung der Tat beitrug (§ 34 Z.17 StGB). Ferner ist ihm zugutezuhalten, daß er, als er von den Mißständen erfuhr, sich bemüht hat, nach dem Rechten zu sehen und sich nicht gescheut hat, den ungehorsamen Dienstnehmer zu kündigen (§ 34 Z.15 StGB). Den Milderungsgründen steht allerdings jeweils der Erschwerungsgrund des § 33 Z.1 StGB gegenüber.

Wenngleich die Milderungsgründe an Zahl überwiegen, so doch nicht an Gewicht.

Aus diesem Grunde konnte vom außerordentlichen Milderungsrecht nicht Gebrauch gemacht werden (§ 20 VStG).

Angesichts des monatlichen Bruttoeinkommens von 30.000 S, der Vermögenslosigkeit und des Nichtvorhandenseins von Sorgepflichten war in der Zusammenschau der Strafzumessungsgründe, im Hinblick auf den Grundsatz der Ökonomie der Strafe, ein künftiges Wohlverhalten - der vornehmste Strafzweck - bereits mit dem herabgesetzten Strafbetrag zu erwarten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Klarheit halber wird festgehalten, daß das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 15.3.1993, MA2-Ge-2734-1992 Ste, betreffend Übertretungen des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes sowie das in der Präambel angeführte Straferkenntnis betreffend jener Fakten, die auf Susanne Farkas und Franz Marschallinger Bezug haben, unangefochten blieben, wodurch diese in Rechtskraft erwachsen sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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