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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220532/2/Gu/Gr

Linz, 11.05.1993

VwSen - 220532/2/Gu/Gr Linz, am 11. Mai 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19. März 1993, Ge9642/5-1992Do/M, wegen Übertretung der Gewerbeordnung zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 366 Abs.1 Z4 GewO 1973 iVm §§ 74 und 81 leg.cit., § 44a Z1 VStG, § 45 Abs.1 Z1 VStG, § 51e Abs.1 VStG.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat gegen den Rechtsmittelwerber am 19. März 1993, Ge9642/5-1992Do/M, ein Straferkenntnis erlassen dessen Spruch lautet:

"Sie haben zumindest am 18.10.1990 ihre genehmigte Betriebsanlage (Geschäftslokal, Imbißstube) geändert, indem Sie anstelle des Abstellraumes zwischen den Imbißräumen (Hofseite) und dem Verkaufslokal eine Küche einbauten, den geplanten Gefolgschaftsraum als Imbißraum verwendeten und einen Vorbereitungsraum mit Durchgang errichtet." Dagegen hat der Beschuldigte rechtzeitig eine als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben und begehrt damit sinngemäß, wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Bereits bei Prüfung des Spruches der angefochtenen Entscheidung fällt in die Augen, daß das verpönte Verhalten nicht ausreichend umschrieben ist zumal nicht aufscheint, daß durch die offensichtlich vorgenommenen Änderungen der seinerzeitigen Betriebsanlage, eine Genehmigungspflicht ausgelöst worden wäre, indem etwa (mit gutem Grund) die Möglichkeit der Gefährdung der Gesundheit des Gewerbetreibenden, von Dienstnehmern, von Nachbarn oder von Kunden, eine Belästigung der Nachbarschaft oder andere in § 74 GewO 1973 beschriebene Auswirkungen beschrieben worden wäre.

Aufgrund dieser offengebliebenen Konkretisierung konnte ein strafbares Verhalten nicht erkannt werden und war unter Hinweis auf § 44a Z1 VStG mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen, ohne daß es einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte, zumal auch die Verfolgungshandlungen nicht konkreter gefaßt waren und zwischenzeitig Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Dies hat auf der Kostenseite zur Folge, daß der Verfahrensaufwand von amtswegen zu tragen ist (§ 66 Abs.1 VStG). Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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