Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220534/27/Kon/Fb

Linz, 22.07.1994

VwSen-220534/27/Kon/Fb Linz, am 22. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 1. Kammer unter dem Vorsitzenden: Dr. Hans Guschlbauer, den Berichter: Dr. Robert Konrath und den Beisitzer: Dr. Kurt Wegschaider, über die Berufung des A.

H., L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L. vom 12.3.1993, Ge.., wegen Übertretung der Bauarbeitenschutzverordnung, BGBl.Nr. 267/1954 idF BGBl.Nr. 39/1974, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt.

II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 8.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 3 Tagen und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 800 S herabgesetzt werden.

III. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG), BGBl.Nr. 234/1972 idF BGBl.Nr. 650/1989 iVm § 45 Abs.4 BauarbeitenschutzVO, BGBl.Nr. 267/1954 idF BGBl.Nr. 39/1974 und § 33 Abs.7 ASchG; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

zu II.: §§ 16 und 19 VStG.

zu III.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I. und II.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte A, H, der Verwaltungsübertretungen gemäß § 45 Abs.4 BauarbeitenschutzVO iVm § 31 Abs.2 lit.p und 33 Abs.7 ASchG für schuldig befunden und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 S, im Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der Arbeitgeberin "A, H, Spenglerei GesmbH", L, zu vertreten hat, daß auf der Baustelle F., wie von einem Organ des Arbeitsinspektorates L. anläßlich einer Überprüfung am 19.9.1991 festgestellt wurde, der Arbeitnehmer W.

F., geb. 18.11.1968, mit Spenglerarbeiten am Dachsaum beschäftigt wurde, wobei die Traufenhöhe ca 10 m und die Dachneigung ca 33 Grad betrug und der Arbeitnehmer diese Arbeiten nicht von einem sicheren Standplatz im Dachboden ausführte und auch nicht angeseilt war, obwohl gemäß § 45 Abs.4 der BauarbeitenschutzVO bei Spenglerarbeiten am Dachsaum oder an den Hängerinnen sich die damit Beschäftigten, sofern die Arbeiten nicht von einem sicheren Standplatz im Dachbodenraum ausgeführt werden, sicher anzuseilen haben.

Weiters wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 1.500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Begründend führt die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß der dem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt aufgrund der dienstlichen Wahrnehmungen des Organes der Arbeitsinspektion, welche auch durch die im Akt erliegenden Fotos belegt würden, erwiesen sei, sodaß der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung vorliege.

In bezug auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite (des Verschuldens) führt die belangte Behörde aus, daß der Beschuldigte in seiner Rechtfertigung nicht glaubhaft machen konnte, daß ihn an der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden getroffen habe.

Allein mit seinem Argument, die Arbeitnehmer seien über die Sicherheitsvorschriften belehrt worden, könne er sich nicht entlasten.

In bezug auf das Strafausmaß sei auf das Ausmaß der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers, welche sich aus der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ergeben hätte, Bedacht genommen worden. Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer stellen höchstrangige Rechtsgüter dar und daher bei deren Gefährdung die Verhängung höherer Geldstrafen gerechtfertigt seien. Als straferschwerend sei zu werten gewesen, daß der Beschuldigte bereits einmal wegen Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften rechtskräftig bestraft worden sei. Strafmildernde Umstände seien nicht zu Tage getreten.

In bezug auf den Unrechtsgehalt der Tat sei die verhängte Geldstrafe angemessen. Da trotz nachweislicher Aufforderung der Beschuldigte seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgab, sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von 30.000 S, bei sonstiger Vermögenslosigkeit und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen worden.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte, vertreten wie eingangs angeführt, rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht: Die belangte Behörde hätte aufgrund richtiger Sachverhaltsfeststellungen zu dem Ergebnis kommen müssen, daß W.T. vom Beschuldigten zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG bestellt worden sei und dieser Bestellung zumindest schlüssig - zugestimmt habe. Sofern W.

T. behaupte, er sei zwar zum Vorarbeiter bestellt, aber nicht darauf hingewiesen worden, daß er für eventuelle Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei, so sei dies geradezu weltfremd. Daß er als Vorarbeiter die Befugnis gehabt habe, einen Arbeitnehmer, der seinen Anweisungen nicht folge, das Verlassen der Baustelle aufzutragen, sei Beweis genug dafür, daß sich T. seiner Bestellung bzw seiner Verantwortung als verantwortlicher Beauftragter bewußt gewesen sei. Mit dieser Aussage hätte er seine Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter indirekt zugegeben.

Eine unrichtige rechtliche Beurteilung sei durch die belangte Behörde deswegen erfolgt, weil aufgrund des wahren Sachverhaltes, nämlich des Umstandes, daß W.T.

zum Tatzeitpunkt die Stellung eines verantwortlichen Beauftragten innegehabt habe, das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen gewesen wäre. Abschließend gibt der Berufungswerber sinngemäß zu bedenken, daß die ihm auferlegte Haftung für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine eklatante Überspannung von Sorgfaltspflichten darstelle und nicht der Intuition des § 9 VStG entspreche. Der nach § 9 Abs.1 leg.cit.

Verantwortliche, egal nun, ob das der zur Vertretung nach außen Berufene oder der verantwortliche Beauftragte sei, habe den Sorgfaltspflichten bezüglich der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften dann Genüge getan, wenn für die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften in entsprechendem Maße gesorgt worden sei. Handle ein unter Aufsicht stehender Arbeitnehmer den Bestimmungen der Bauarbeitenschutzverordnung dennoch zuwider, so hafte der nach außen zur Vertretung berufene oder der verantwortliche Beauftragte insofern nicht, weil ein vorsätzliches Zuwiderhandeln eines Arbeitnehmers bzw das plötzliche Unvermögen, das Zuwiderhandeln dieses Arbeitnehmers zu unterbinden, nicht als Verwaltungsübertretung angelastet werden könne.

Der Verwaltungsvorschrift des § 9 Abs.1 VStG sei somit Genüge getan, wenn die Verantwortlichen - entweder der nach außen zur Vertretung Berufene oder der verantwortliche Beauftragte - für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften in der Art und Weise sorgten, daß die Arbeitnehmer den Vorschriften der BauarbeitenschutzVO entsprechend angewiesen und zu einem gesetzmäßigen Verhalten angewiesen worden seien. Würde man nämlich für das Zuwiderhandeln seines Arbeinehmers einen Verantwortlichen iSd § 9 Abs.1 oder Abs.2 VStG zur Haftung heranziehen, so würde das bedeuten, die Verantwortlichen dem jeweiligen Arbeitnehmer auszuliefern.

Dies könne im Sinne der Bestimmungen des § 9 VStG gelegen sein.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat entsprechend den Bestimmungen des ArbIG die Stellungnahmen des Arbeitsinspektorates zu den Berufungsausführungen eingeholt. Seitens des Berufungswerbers wurde eine Gegenäußerung zu dieser Stellungnahme des Arbeitsinspektorates eingeholt und diese, in Wahrung des Parteiengehörs dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht. Der Berufungswerber hat eine Gegenäußerung hiezu erstattet.

Die belangte Behörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51d VStG Abstand genommen und die gegenständliche Berufung sogleich dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Eine Äußerung zum Berufungsvorbringen ist seitens der belangten Behörde dabei nicht erfolgt.

Entsprechend dem ausdrücklichen Verlangen in der Berufung eine mündliche Verhandlung anzuberaumen einerseits und zur Klärung der Frage, inwieweit eine den Bestimmungen des § 9 Abs.4 VStG entsprechende Verantwortungsdelegation des Beschuldigten erfolgt ist, andererseits, hat der unabhängige Verwaltungssenat für Montag, den 11. Juli 1994 eine mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien und von Zeugen anberaumt und an diesem Tag durchgeführt.

Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wie auch der Einschau in den erstbehördlichen Verfahrensakt liegt nachstehender rechtserheblicher Sachverhalt vor:

Die Arbeitnehmer des Beschuldigten W.T. und W.F. waren am 19.9.1991 und schon einen Tag vorher zwecks Vornahme von Reparaturarbeiten an den Hängeund Ablaufrinnen des Wohnhauses F.

eingesetzt. W.T. war dabei als Vorarbeiter, W.F. als dessen Gehilfe tätig. Wenngleich davon auszugehen ist, daß der Beschuldigte die genannten Arbeitnehmer vor Beginn der Reparaturarbeiten ermahnt hat, sich verläßlich anzuseilen, so ist eine Delegation der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit seitens des Beschuldigten an den Vorarbeiter T. aber nicht erfolgt.

Der Vorarbeiter W.T. hatte zum Tatzeitpunkt weder die Stellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG inne, noch ist dieser zum Bevollmächtigten iSd § 31 Abs.2 ASchG bestellt worden.

Der Beschuldigte hat die Baustelle, F.

während der zwei Tage dauernden Reparaturarbeiten nicht besucht und konnte sohin persönlich nicht kontrollieren, ob die Sicherheitsvorschriften im Sinne der BauarbeitenschutzVO durch seine beiden Arbeitnehmer eingehalten würden. Unstrittig ist, daß zum Zeitpunkt der Kontrolle durch den Arbeitsinspektor der Arbeitnehmer W.F. unangeseilt am Dachsaum des Hauses L.straße arbeitete und an dieser Stelle lediglich durch den dort vorhandenen Schneerechen abgestützt war.

In rechtlicher Würdigung des aufgezeigten Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.4 der Verordnung BGBl.Nr. 267/1954 (BauarbeitenschutzVO) haben sich bei Spenglerarbeiten am Dachsaum oder an Hängerinnen, die damit Beschäftigten, sofern die Arbeiten nicht von einem sicheren Standplatz im Dachbodenraum ausgeführt werden, sicher anzuseilen. Solche Arbeiten müssen von mindestens zwei verläßlichen Personen ausgeführt werden, die die notwendigen Fachkenntnisse für die ihnen übertragenen Arbeiten besitzen.

Gemäß § 33 Abs.1 Z12 ASchG steht die Verordnung BGBl.Nr.

267/1954 (BauarbeitenschutzVO) im bisherigen Umfang als Bundesgesetz in Geltung.

Gemäß § 31 Abs.2 lit.p leg.cit. begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist durch die unbestrittene Tatsache, daß der Arbeitnehmer W.F. unangeseilt Arbeiten am Dachsaum durchführte, voll erfüllt. Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 11.7.1994 ist bestätigt, daß eine Delegation der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht erfolgt ist. Die vom Beschuldigten vorgelegte Urkunde, derzufolge W.T. zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 bestellt wurde, datiert vom 31.1.1992 und stellt daher kein geeignetes Beweismittel dafür dar, daß W.T. zum Tatzeitpunkt diese Funktion bereits innehatte. Aufgrund der Aussagen, sowohl des Beschuldigten wie auch des Zeugen T. bei der mündlichen Verhandlung ist auch nicht davon auszugehen, daß letztere die Stellung eines bevollmächtigten iSd § 31 Abs.2 ASchG innehatten. In bezug auf den Einwand des Beschuldigten, er hätte einen verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG bestellt, wird auf die zahlreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, derzufolge spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens bei der Behörde ein - aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten eingelangt sein muß. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffend das Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer entsprechenden Urkunde, aber auch einer früheren Zeugenaussage usw). Mangels einer rechtswirksamen Delegation der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit war der Beschuldigte daher angehalten, ein wirksames Kontrollsystem von dem mit gutem Grund hätte erwartet werden können, daß es die tatsächliche Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gewährleistet, aufzubauen. Dies ist jedenfalls in bezug auf die Baustelle F., nicht erfolgt.

Sofern der Beschuldigte seine Arbeitnehmer ermahnt hat und ihnen auch die Weisung erteilt hat, die Sicherheitsvorschriften einzuhalten, ohne selbst wirksame Kontrollen durchzuführen, reicht dies für die Errichtung eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus (siehe hiezu VwGH vom 21.1.1988, 87/08/0230 und vom 23.5.1989, 88/08/0141 uva).

Das gesamte Vorbringen des Beschuldigten, sowohl in seiner Berufung wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, ist nicht geeignet, ihn von seinem Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zu befreien. Es ist sohin auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt und der Schuldspruch der belangten Behörde zu Recht erfolgt.

Zur Strafhöhe:

In Anbetracht des Umstandes, daß der Arbeitnehmer W.

F. bei seiner Tätigkeit am Dachsaum durch den dort angebrachten Schneefang abgestützt war, was die Absturzgefahr des unangeseilt arbeitenden Arbeitnehmers doch verminderte, ist der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ein geringerer Unrechtsgehalt zugrundezulegen gewesen. Aus diesem Grund sah sich der unabhängige Verwaltungssenat daher veranlaßt, die Strafhöhe auf das im Spruch festgesetze Ausmaß herabzusetzen. Mit von Ausschlag war dabei auch, daß der Beschuldigte, insbesondere im Rahmen seiner Schlußausführungen bei der mündlichen Verhandlung, glaubwürdig zum Ausdruck brachte, daß ihm die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durch seine Arbeitnehmer ein ernstes Anliegen bedeutet. Es kann daher auch davon ausgegangen werden, daß die vom unabhängigen Verwaltungssenat festgesetzte Strafe bewirkt, den Beschuldigten in Hinkunft vor der Begehung weiterer gleichwertiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten.

zu III.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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