Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420301/23/Kl/Rd

Linz, 03.06.2002

VwSen-420301/23/Kl/Rd Linz, am 3. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des Herrn N, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Zurückweisung am Grenzübergang Wullowitz am 14.12.2000 um 8.50 Uhr nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23.5.2002 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und ausgesprochen, dass die Zurückweisung rechtswidrig war.

Rechtsgrundlage:

§ 67a Abs.1 Z2 und § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG idgF iVm § 52 Fremdengesetz 1997 - FrG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 134/2000.

Entscheidungsgründe:

1. Mit schriftlichem Anbringen erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), ein tschechischer Staatsangehöriger, wegen Zurückweisung gemäß § 52 Abs.2 Z3 lit.a FrG am Grenzübergang Wullowitz am 14.12.2000 um 8.50 Uhr Beschwerde beim Oö. Verwaltungssenat, in der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme beantragte. Die eingebrachte Beschwerde wurde vom Oö. Verwaltungssenat ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 10.4.2001, Zl. VwSen-420301/6/Kl/Rd, als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses abweisende Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich erhob der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde gemäß Art.131 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit dem Antrag, der VwGH möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass weder bekannt sei, ob überhaupt ein Strafverfahren oder eine Anzeige, geschweige denn ein dringender Tatverdacht gegen den Bf vorliege, der eine Zurückweisung rechtfertige, noch ob sich der Verdacht tatsächlich gegen die Person des Bf richte. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, nicht nur eine mündliche Verhandlung unter Ladung des Bf durchzuführen, sondern insbesondere auch nähere Erhebungen bei der Kriminalabteilung für Tirol über den behaupteten "dringenden Tatverdacht" zu führen. Diese offensichtlichen Verfahrensmängel würden sich auch in der Bescheidbegründung fortsetzen. Es fehle jede Aussage darüber, weshalb die belangte Behörde den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Bf wegen schwerer Eigentumsdelikte angenommen habe. Weiters würden auch Feststellungen über die Art und Weise der durchgeführten Kontrollen und der Zurückweisung fehlen. Dem Beschwerdeführer sei keine Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme gegeben worden.

2. Der Oö. Verwaltungssenat erstattete daraufhin eine Gegenschrift, in der er auf die Ausführungen in dem durch die gegenständliche Beschwerde bekämpften Bescheid verwies und die darin vertretene Auffassung weiterhin aufrecht erhielt. Zu den Beschwerdegründen führte er zusätzlich im Wesentlichen aus, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lassen habe.

Auf Grund der durchgeführten Passkontrolle samt EKIS-Abfrage, der bestätigten Identität zur Person des Bf, des vorliegenden Verdachts der organisierten Einbruchsdiebstähle und des vom Bf angegebenen Aufenthaltsgrundes sei aus der Sicht des einschreitenden Beamten der Grenzkontrollstelle nicht von der Hand zu weisen gewesen, dass er die angegebene Tätigkeit des Bf als Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit in der Republik Österreich angesehen habe.

Nähere Erhebungen zum Tatverdacht seien im Grunde der Bestimmung des § 52 Abs.3 FrG nicht erforderlich gewesen, da das Organ berechtigt sei, nach dem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhalt zu entscheiden. Das Grenzkontrollorgan könne nicht zu Erhebungen verpflichtet werden, sondern der Fremde habe den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt vorzubringen und glaubhaft zu machen.

3. Der VwGH hob das angefochtene Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 29.1.2002, Zl. 2001/01/0232-5, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Dies mit der Begründung, die belangte Behörde habe im bekämpften Bescheid nicht weiter festgestellt, welche "Ermittlungen" die einschreitenden Grenzkontrollbeamten anstellten bzw. wie sie "in Erfahrung brachten", dass der Bf der gewerbsmäßigen Begehung von Einbruchsdiebstählen dringend verdächtig sei, und worauf dieser dringende Tatverdacht konkret gründe.

§ 52 FrG sei weitgehend der Regelung über die Zurückweisung in § 32 des Fremdengesetzes aus 1992 nachgebildet. Zu der letztgenannten Bestimmung hätten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage u.a. ausgeführt, dass (bei den Zurückweisungsgründen) an die Sichtvermerksversagungsgründe angeknüpft werden solle. Zum Sichtvermerkversagungsgrund des § 10 Abs.1 Z4 des Fremdengesetzes aus 1992 ("wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde"; vgl. nunmehr § 10 Abs.2 Z3 FrG) hat der VwGH ausgesprochen, dass er auch dann gegeben sei, wenn (bloß) der Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung vorliege; es müsse sich jedoch um einen "begründeten Verdacht", der durch entsprechende Beweisergebnisse untermauert ist, handeln. Im Hinblick auf die dargestellten Gesetzesmaterialien würden diese Überlegungen auch im gegenständlichen Fall zum Tragen kommen. Es bleibe mangels Sachverhaltsfeststellungen offen, was im Rahmen der Rücksprache des einschreitenden Grenzkontrollorganes mit der Kriminalabteilung für Tirol konkret erörtert worden bzw. an konkreten Tatsachen zutage getreten ist. Der entscheidende Gesichtspunkt, wie sich daraus die Untermauerung des Verdachtes im Sinne der zitierten Vorjudikatur ergeben konnte, bleibe im Dunkeln. Es sei somit der "sonst bekannte Sachverhalt" im Sinne des § 52 Abs.3 FrG, auf dessen Grundlage die Zurückweisung ausgesprochen worden war, nicht ausreichend dargelegt worden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in Entsprechung des Erkenntnisses des VwGH vom 29.1.2002, Zl. 2001/01/0232-5, am 23.5.2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser erschien neben dem Bf sein Rechtsvertreter. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt entsandte entschuldigter Weise keinen Vertreter. Als Zeuge wurde Insp. T von der Grenzkontrollstelle Wullowitz geladen und vernommen. Nach der durchgeführten Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

4.1. Der Bf kam am 14.12.2000 um 8.50 Uhr zur Grenzkontrollstelle Wullowitz gefahren und wollte nach Österreich einreisen. Als er sich dem Zeugen T zur Kontrolle stellte, nahm dieser dessen Reisepass entgegen und überprüfte ihn am Computer, in dem dann Vormerkungen im AGIS aufschienen. Der Zeuge hatte den Bf zuvor schon mehrmals bei der Einreise nach Österreich kontrolliert und auch Bericht an das BMI sowie an die Kriminalabteilung Tirol erstattet. Er fragte den Bf anlässlich dieser Passkontrolle, wohin er fahre und was er dort mache. Dieser gab an, nach St. Oswald bei Freistadt fahren zu wollen, um dort ein gekauftes Unfallauto abzuholen; nähere Angaben machte der Bf nicht und der Zeuge fragte auch nicht weiter nach. Der Zeuge hat im Zuge dieser Kontrolle sodann telefonischen Kontakt mit dem im Computer als Ansprechperson genannten Beamten der Kriminalabteilung Tirol, beim LGK für Tirol aufgenommen. Von diesem wurde ihm, nachdem er den Namen des Bf genannt und der dortige Beamte ihm die Identität der Person des Bf bestätigt hatte, die Auskunft gegeben, dass der Bf u.a. mit anderen tschechischen Staatsangehörigen verdächtig sei, in Tirol gewerbsmäßig organisierte Geschäftseinbruchsdiebstähle begangen zu haben. Nähere Details hat der Beamte aus Tirol dem Zeugen T nicht gesagt. Es wurde von den beiden nicht darüber gesprochen, wie es zum Tatverdacht und der vom BKA Tirol vorgenommenen Eintragung im AGIS kam. Aus der Eintragung ging klar hervor, dass der Bf als Tatverdächtiger in Frage kommt. In weiterer Folge seiner Amtshandlung hat sich der Zeuge T auf die Aussagen seines Kollegen aus Tirol verlassen. Nachdem der Zeuge dieses Telefonat geführt und dem Bf mitgeteilt hatte, dass er ihn zurückweisen müsse, gab er dem Bf die Autopapiere zurück. Er wies ihn an umzukehren und zur Ausreisestelle zu fahren, wo er seinen Reisepass bekommen werde. Der Bf leistete dieser Aufforderung Folge und der Zeuge händigte dem Bf sodann dessen Pass, in dem mittlerweile ein Zurückweisungsstempel angebracht worden war, bei der Ausreisestelle aus. Als der Bf das sah, regte er sich darüber auf und wollte sich beim Chef der Grenzkontrollstelle beschweren, was der Zeuge dem Bf auch ermöglichte. Der Bf bestätigte im Grenzkontrollbüro auf Frage des Chefs, dass er bereits in Tirol war. Die Beamten haben nicht genau gefragt, wann und wo der Bf in Tirol gewesen ist und der Bf hat dies auch nicht mitgeteilt. Es wurde dem Bf zu den Gründen der Zurückweisung angegeben, dass es in Tirol Probleme gegeben hätte, bei denen er auch involviert sei. Es wurde dem Bf nicht gesagt, dass er verdächtigt wird, im Zusammenhang mit Geschäftseinbruchsdiebstählen zu stehen. Schließlich erklärte auch der Chef der Grenzkontrollstelle dem Bf, dass er zurückgewiesen ist und daher für ein Jahr nur mehr mit Einreisevisum nach Österreich einreisen könne und nun die Grenzkontrollstelle verlassen solle.

4.2. Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommenen AGIS-Abfrage. Die im Wesentlichen mit den Angaben des Bf übereinstimmenden Aussagen des als Zeuge vernommenen Grenzkontrollorgans, Insp. T, erscheinen schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere bestanden für den Oö. Verwaltungssenat hinsichtlich des von ihm geschilderten Inhalts des zwischen ihm und dem Beamten der Kriminalabteilung Tirol geführten telefonischen Gesprächs keine Zweifel. Ein derartiger Gesprächsinhalt scheint der erkennenden Behörde zudem im Einklang mit der diesbezüglichen Vollzugspraxis zu stehen. Eine Einvernahme des Beamten der Kriminalabteilung Tirol schien dem Oö. Verwaltungssenat entbehrlich, weil dieser nur die ohnedies glaubwürdigen Angaben des Zeugen zum Inhalt des geführten Telefonats bestätigen hätte können. Darüber hinaus sind lediglich die Ermittlungsschritte und Ermittlungsergebnisse des zurückweisenden Beamten entscheidungsrelevant.

Übereinstimmend sagten der Bf und der Zeuge T aus, dass das Gespräch, in dem es um die Begründung der Zurückweisung ging, nämlich dahin, dass es in Tirol Probleme gegeben hätte, bei denen er auch involviert sei und bei dem dem Bf dann die Frage gestellt wurde, ob er schon einmal in Tirol war, erst im Büro der Grenzkontrollstelle beim Chef stattfand. Hinsichtlich der Feststellung, dass der Bf die diesbezügliche Frage bejahte, war der auch in diesem Punkt glaubwürdigen Aussage des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen T zu folgen; eine Einvernahme des Chefs der Grenzkontrollstelle Wullowitz erübrigte sich daher.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des VwGH vom 29.1.2002, Zl. 2001/01/0232-5, nunmehr erwogen:

Gemäß § 52 Abs.1 Fremdengesetz 1997 - FrG sind Fremde bei der Grenzkontrolle am Betreten des Bundesgebietes zu hindern (Zurückweisung), wenn Zweifel an ihrer Identität bestehen, wenn sie der Pass- oder Sichtvermerkspflicht nicht genügen oder wenn ihnen die Benützung eines anderen Grenzüberganges vorgeschrieben wurde. Eine Zurückweisung hat zu unterbleiben, soweit dies einem Bundesgesetz, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.

Gemäß § 52 Abs.2 Z3 lit.a FrG sind Fremde bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn sie zwar für den von ihnen angegebenen Aufenthaltszweck zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würde.

Gemäß § 52 Abs.3 FrG ist über die Zulässigkeit der Einreise nach Befragung des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhalts zu entscheiden. Die Zurückweisung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.

Nach der vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.1.2002, Zl. 2001/01/0232-5, vertretenen Auffassung kommen die von ihm zum Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs.1 Z4 des Fremdengesetzes aus 1992 ("wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde"; vgl. nunmehr § 10 Abs.2 Z3 FrG) angestellten Überlegungen im gegenständlichen Fall zum Tragen. Danach kann dieser Sichtvermerksversagungsgrund auch dann vorliegen, wenn (bloß) der Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung vorliegt; es muss sich jedoch um einen "begründeten Verdacht", der durch entsprechende Beweisergebnisse untermauert ist, handeln.

Die nunmehr in Entsprechung des so eben zitierten Erkenntnisses durchgeführte Verhandlung brachte zu Tage, dass das Grenzkontrollorgan, nämlich der Zeuge T, den gegen den Bf vorliegenden dringenden Tatverdacht aus der AGIS-Eintragung ersehen konnte, weshalb er telefonische Rücksprache mit der in dieser Information angegebenen Ansprechperson, einem Beamten der Kriminalabteilung Tirol, hielt. Die Befragung des Zeugen T ergab, dass in diesem Telefonat keine konkrete Erörterung dahin erfolgte, worauf sich der dringende Verdacht gegen den Bf stützte, mit anderen tschechischen Staatsangehörigen an gewerbsmäßig organisierten Geschäftseinbruchsdiebstählen in Westösterreich, speziell in Tirol, beteiligt zu sein. Der Zeuge ging entsprechend der Computervormerkung vom dringenden Tatverdacht des Bf aus und hat sich auf die Angaben seines Kollegen aus Tirol verlassen.

Es ist anzumerken, dass nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates die vom Zeugen geschilderte Vorgangsweise in derartigen Fällen einer ständig geübten Praxis der Grenzkontrollorgane entspricht. Es kann von diesen nicht erwartet werden, dass sie bei Aufscheinen einer Vormerkung im AGIS - eine solche Vormerkung darf in das Computersystem nur bei Vorliegen gewichtiger Verdachtsmomente eingetragen werden - in der gebotenen Kürze umfangreiche Ermittlungstätigkeiten durchführen, die dazu dienen, einen "begründeten Verdacht" im Sinne der Entscheidung des VwGH durch entsprechende Beweisergebnisse zu untermauern. Gerade ein derartiges "Verfahren" scheint jedoch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.1.2002 (zumindest im Ergebnis) für notwendig zu erachten, wenn er in seiner Entscheidung rügt, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid nicht weiter festgestellt hat, welche "Ermittlungen" die einschreitenden Grenzkontrollbeamten anstellten bzw. wie sie "in Erfahrung brachten", dass der Bf der gewerbsmäßigen Begehung von Einbruchsdiebstählen dringend verdächtig sei, und worauf dieser Tatverdacht konkret gründe.

Der Oö. Verwaltungssenat konnte trotz Durchführung der vom VwGH geforderten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse bezüglich des Inhalts des zwischen dem Kontrollorgan und dem Beamten der Kriminalabteilung geführten Telefonates gewinnen. Es lag somit im Sinne der bindenden höchstgerichtlichen Entscheidung kein "sonst bekannter Sachverhalt" gemäß § 52 Abs.3 FrG vor, auf dessen Grundlage eine Zurückweisung ausgesprochen werden hätte können. Angesichts des zitierten Erkenntnisses kommt auch den vom Bf auf die Befragung durch das Grenzkontrollorgan hin gemachten Angaben zu Reiseziel und -zweck für sich allein betrachtet keine derart gewichtige Bedeutung zu, die eine Zurückweisung auf Grund dieser knappen Angaben zulässig erscheinen ließe. Auch der bloße Umstand, dass der Bf bereits einmal in Tirol war, konnte den Verdacht nicht genügend untermauern.

Es kann im Sinne der vom VwGH getroffenen Entscheidung nicht beurteilt werden, ob zum Zeitpunkt der gesetzten Maßnahme "bestimmte Tatsachen" die Annahme rechtfertigten, dass der Aufenthalt des Bf im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, da der Oö. Verwaltungssenat trotz durchgeführter Verhandlung keinen Sachverhalt feststellen konnte, der den strengen Kriterien des VwGH hinsichtlich des einer Zurückweisung zu Grunde zu legenden Sachverhalts entsprechen würde.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte daher unter Betrachtung der entscheidungsrelevanten Umstände zum damaligen Zeitpunkt von keiner entsprechenden Untermauerung des dringenden Tatverdachts beim Bf auszugehen und es war spruchgemäß zu entscheiden.

6. Ein Aufwandersatz an die obsiegende Partei gemäß § 79a AVG war mangels eines entsprechenden Antrages nicht auszusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

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