Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220542/2/Schi/Fb

Linz, 10.05.1993

VwSen - 220542/2/Schi/Fb Linz, am 10. Mai 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Christian Schieferer über die als Berufung bezeichnete Eingabe der S vom 21. April 1993, zu Recht:

Die an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gerichtete Eingabe wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG und § 51e Abs.1 VStG erster Fall.

Entscheidungsgründe:

Am 26. April 1993 langte beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (irrtümlich bezeichnet als "Amt der o.ö. Landesregierung, Verwaltungssenat") ein Schriftsatz ein, der folgenden Text aufwies:

"Betr.: Straferkenntnis 100-1/16 Berufung Gegen das obgenannte Straferkenntnis wird Berufung eingelegt, da ich der Meinung war, mit Verständigung über die Endigung der Gewerbeberechtigung sei die Sache erledigt. Es wurde leider übersehen, daß im letzten Absatz um Rückgabe des Konzessionsdekretes ersucht wurde. Da die Konzession immer verpachtet war, liegt diese leider bei uns nicht mehr auf und dürfte in Verlust geraten sein.

Ich ersuche höflich, das Straferkenntnis aufzuheben und hoffe, keine Fehlbitte getan zu haben, da mit Schreiben vom 18.2.93 bereits Einspruch erhoben wurde.

Mit freundlichen Grüßen Unterschrift unleserlich".

Angeschlossen war eine Kopie eines ähnlichen Schreibens vom 18.2.1993 an den Magistrat Linz, mit dem Betreff: "Strafverfügung 100-1/16, Einspruch - G." Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der im Verwaltungsstrafverfahren kraft § 24 VStG anzuwenden ist, hat eine Berufung den Bescheid (das Straferkenntnis) zu bezeichnen, gegen den (das) sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die Bezeichnung hat demnach die Behörde, das Datum und die Zahl des Bescheides zu enthalten, damit eindeutig feststeht, wogegen sich die Berufung richtet. Ohne daß damit ein übertriebener Formalismus verlangt wird, setzt damit der Gesetzgeber als Selbstverständlichkeit voraus, daß, falls ein Eingehen in die Sache möglich sein soll, anzugeben ist, um welchen Gegenstand es sich tatsächlich handelt.

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde. Nach dem Text des vorstehenden Schriftsatzes kann zwar vermutet werden, daß es sich um eine Strafsache handelt. Nicht bescheinigt ist jedoch, wer der Beschuldigte in der gegenständlichen Angelegenheit ist und vor allem welche Behörde den bekämpften Bescheid (Straferkenntnis) erlassen haben soll.

Daran ändert auch die dem Schriftsatz angeschlossene Beilage nichts, weil dadurch nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, ob es sich um dieselbe Sache handelt. Im übrigen kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der vom Gesetz geforderte Inhalt einer Berufung nicht durch einen bloßen Hinweis auf ein weiteres Schriftstück substituiert werden (VwGH 14.2.1989, Zl.: 89/07/0012).

Es steht sohin das Fehlen der Bezeichnung der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, daß Fehlen der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (kein Datum) und das Fehlen eines Beschuldigten einwandfrei fest; diese Elemente stellen im vorliegenden Fall die Sache im Sinne des § 66 Abs.4 AVG dar. Der Schriftsatz vom 21.4.1993 war daher gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne mündliche Verhandlung und ohne weiteres Ermittlungsverfahren (§§ 37 bis 39 und 56 AVG) zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer 6

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