Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220544/10/Kon/Fb

Linz, 28.11.1994

VwSen-220544/10/Kon/Fb Linz, am 28. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der S.K. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G.K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W. vom 23.9.1993, Ge-.., wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (AZG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches insofern Folge gegeben, als der darin enthaltene Tatvorwurf auf den Tatbestand gemäß § 26 Abs.1 AZG (Nichtführen von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung) eingeschränkt wird; hinsichtlich des Tatvorwurfes gemäß § 26 Abs.2 AZG wird das Strafverfahren eingestellt.

II. Hinsichtlich des Straf- und Kostenausspruches wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die zu verhängende Geldstrafe mit 1.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit 100 S festgesetzt.

III. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 22 Abs.1 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu III.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes und für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ (§ 9 VStG 1991) der S., in L., gesetzwidrig keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden von zumindest bei der S. Massage-GmbH beschäftigten Arbeitnehmern, diese sind namentlich angeführt, und deren Entlohnung geführt zu haben und diese vorgeschriebenen Unterlagen anläßlich einer am 11.6.1992 um 20.00 Uhr durchgeführten Betriebskontrolle den Organen des Arbeitsinspektorates nicht zur Einsichtnahme habe vorlegen können.

Die Beschuldigte habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 iVm § 26 Abs.1 und Abs.2 AZG begangen.

Gemäß § 28 Abs.1 AZG wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe in der Höhe von 6.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Tagen verhängt. Ferner wurde sie gemäß § 64 VStG verpflichtet, zusätzlich 600 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und darin mit näherer Begründung gegen ihre Bestrafung eingewandt:

1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Nichtbehandlung gestellter Beweisanträge.

2. Unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung in bezug auf die Stellung als Arbeitnehmer der im Spruch angeführten drei Personen.

3. Unrichtige rechtliche Beurteilung betreffend das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 26 Abs.1 AZG haben die Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu führen.

Gemäß § 26 Abs.2 leg.cit. haben die Arbeitgeber der Arbeitsinspektion und deren Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu geben.

Gemäß § 28 Abs.1 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Zunächst wird die von der Erstbehörde vertretene Ansicht, wonach es sich bei den drei im Spruch angeführten Personen um Arbeitnehmer der Beschuldigten handelt, aufgrund der Ergebnisse des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens bestätigt. So gab zunächst die Beschuldigte laut Protokoll des Arbeitsamtes W. vom 11.6.1992 bezüglich des A.S.

selbst an, daß ihr für diesen eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG als Kellner erteilt worden sei. Dieser Umstand setzt ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Im weiteren haben die Rückfragen der Erstbehörde bei der O.ö.

Gebietskrankenkasse ergeben, daß A.S., B.

M. und P.J. zum Tatzeitpunkt durch die S. Massage-GmbH versichert waren. Weiters teilte die O.ö. Gebietskrankenkasse der Erstbehörde mit Schreiben vom 16.6.1993 mit, daß die drei Genannten durch die S.

Massage-GmbH bei ihr zur Versicherung gemeldet aufscheinen.

Wie aus dem im Akt erliegenden Schreiben der Erstbehörde vom 12.7.1993, Ge-.., hervorgeht, wurde dieses Verfahrensergebnis dem Beschuldigtenvertreter in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Abgabe einer Stellungnahme anheim gestellt. Eine solche ist nach der Aktenlage unterblieben. Das Nichtführen der Aufzeichnungen gemäß § 26 Abs.1 AZG wurde als solches von der Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, sondern von dieser lediglich die Rechtsansicht vertreten, daß die im Spruch angeführten drei Personen keine Arbeitnehmer seien. Die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist sohin erfüllt. Die gegenständliche Tat stellt ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG dar, für dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Die ihr nach der zitierten Gesetzesstelle oblegen gewesene Glaubhaftmachung dafür, daß sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist unterblieben. Aus diesem Grund ist auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung (das Verschulden) erfüllt. Was den Tatvorwurf gemäß § 26 Abs.2 AZG betrifft (Nichtvorlegen der Unterlagen zur Einsichtnahme) so wird dieser durch den Tatvorwurf gemäß § 26 Abs.1 iSd § 22 Abs.1 VStG konsumiert.

Der Schuldspruch konnte sohin nur hinsichtlich des Tatbestandes gemäß § 26 Abs.1 AZG aus den dargelegten Gründen bestätigt werden.

Zur Strafhöhe:

Der Verstoß gegen die Bestimmungen des § 26 Abs.1 AZG stellt die Verletzung einer Ordnungsvorschrift, welche dazu dient, die Kontrollmöglichkeiten der Arbeitsinspektion zu gewährleisten, dar. Eine Gefährdung der Interessen von Arbeitnehmern, insbesondere was den Schutz ihres Lebens oder ihrer Gesundheit betrifft, ist damit aber nicht verbunden, sodaß im vorliegenden Fall von einem wesentlich geringerem Unrechtsgehalt gegenüber den Verletzungen anderer Vorschriften des AZG auszugehen ist. Aufzuzeigen ist, daß selbst die Arbeitsinspektion unter der Annahme von neun Arbeitnehmern der Beschuldigten, nur 2.000 S Strafe beantragt hat. Da die Beschuldigte letztlich auch nur eine Verwaltungsübertretung begangen hat, die Erstbehörde aber bei der Strafbemessung vom Vorliegen zweier ausgegangen ist, war unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG die Strafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall der Kosten des Berufungs verfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

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