Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220553/42/Lg/Bk

Linz, 21.07.1994

VwSen-220553/42/Lg/Bk Linz, am 21. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Mag.

Gallnbrunner, den Berichter Dr. Langeder und den Beisitzer Dr. Grof nach der am 18. April 1994 und am 13. Juni 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des A.H., L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J.P., L., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von L. vom 15. März 1993, Ge.., wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde und des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 und § 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber als dem handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als dem Verantwortlichen gemäß § 9 Abs.1 VStG der Arbeitgeberin A.H. Spenglerei GesmbH, eine Geldstrafe von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Tage) verhängt, weil er es zu vertreten habe, daß am 25. September 1991 auf der Baustelle B. VII - VIII laut einer Anzeige des Arbeitsinspektorates L. die Arbeitnehmer T.Z. und F.M. mit Anstreicherarbeiten an der nordseitigen Dachfassade beschäftigt wurden, wobei die Traufenhöhe ca. sieben Meter und die Dachneigung ca. 15 Grad betrug und keine Sicherheitsmaßnahmen, die ein Abstürzen von Menschen, Materialien und Geräten hintanzuhalten geeignet sind, getroffen worden waren, obwohl gemäß § 43 Abs.1 der Bauarbeitenschutzverordnung Anstreicherarbeiten erst nach Durchführung von Sicherungsmaßnahmen, die ein Abstürzen von Menschen, Materialien und Geräten hintanzuhalten geeignet sind, begonnen werden dürfen. Dadurch habe er § 43 Abs.1 der Bauarbeitenschutzverordnung, BGBl.Nr. 267/1954, iVm § 31 Abs.2 lit.p, § 33 Abs.1 lit.a Z12 und § 33 Abs.7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.Nr. 234/1972 idF BGBl.Nr.

650/1989, verletzt.

Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich in sachverhaltsmäßiger Hinsicht auf die Anzeige des Arbeitsinspektorats für den 9. Aufsichtsbezirk vom 1. Oktober 1991, die Zeugenaussagen des Arbeitnehmers T.Z. und die Rechtfertigung des Beschuldigten.

Nach der Anzeige des Arbeitsinspektorats (Meldungsleger Ing.

H.) sollen am 25. September 1991 bei der um ca 14.00 Uhr durchgeführten Überprüfung der Baustelle B. VII - VIII, zwei Arbeitnehmer an der nordseitigen Dachfassade Arbeiten durchgeführt haben, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen gegen ein Abstürzen einzuhalten. Die Traufenhöhe habe ca 7 m, die Dachneigung ca 15 Grad betragen.

Der vor der belangten Behörde am 6. November 1991 zeugenschaftlich einvernommene Arbeitnehmer Z. gab an, er selbst habe an der nordseitigen Dachfassade gearbeitet.

Der Arbeitnehmer M. habe hingegen an der südseitigen Dachfassade gearbeitet, wo sich 2 m unter der Dachtraufe ein Balkon befand, der einen Weiterabsturz des Arbeitnehmers verhindert hätte.

Der Berufungswerber führte bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 15. Jänner 1992 aus, die Angaben des Zeugen Z. vom 6. November 1991 entsprechen den Tatsachen. In einem Schreiben vom 24. Jänner 1992 führte der Berufungswerber aus, daß sich hofseitig der Laubengang mit einer Breite von ca 3 m bzw einer Traufenhöhe von ca 2,2 m befinde und am 25. September 1991 bei den Eingangsbereichen noch das von der Baufirma aufgestellte Schutzgerüst vorhanden gewesen sei.

Hinsichtlich der Arbeitsstelle des Arbeitnehmers M.

glaubte (unter Hinweis auf den Diensteid) die belangte Behörde der Anzeige, nicht der Angabe des Zeugen Z.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig zur Post gegebene und auch sonst zulässige Berufung.

In der Berufung wird im Hinblick auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt im wesentlichen geltend gemacht:

Die Berufung behauptet, daß an der Südseite unter der Arbeitsstelle des Arbeitnehmers M. 2 m unter der Traufe ein Balkon gewesen sei und an der Nordseite, unter der Arbeitsstelle des Arbeitnehmers Z., sich noch das Gerüst der Firma, die die Verputzarbeiten vorgenommen hatte, befand. Aus diesem Grund sei die Tatbestandsvoraussetzung der Möglichkeit bzw der Wahrscheinlichkeit des Absturzes von Menschen nicht vorgelegen. Bestritten wird in diesem Zusammenhang auch die von der belangten Behörde behauptete Traufenhöhe und Dachneigung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Es ist zur für einen verwaltungsstrafrechtlichen Schuldspruch hinlänglichen Individualisierung eines Tatvorwurfs erforderlich, daß der Tatort richtig und ausreichend konkret angegeben wird. Bei Dacharbeiten (§ 43 Abs.1 iVm § 7 Abs. 1 und 2 Bauarbeitenschutzverordnung) erfordert dies zumindest die bestimmte und richtige Bezeichnung des Gebäudes, um dessen Dach (oder Dächer) es sich handelt. Läßt sich aufgrund der gepflogenen Ermittlungen nicht mehr mit Sicherheit feststellen, daß das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichnete Gebäude jenes ist, auf welchem das Delikt begangen wurde, so ist die Tat nicht iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG erwiesen, und zwar selbst dann nicht, wenn nach den Ermittlungsergebnissen eine gewisse Wahr scheinlichkeit dafür spricht, daß die vorgeworfene Übertretung auf irgendeinem Gebäude einer Siedlung begangen wurde.

4. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in dieser Sache am 18. April 1994 und am 13. Juni 1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Nach Durchführung des ersten Verhandlungsteils konnte der unabhängige Verwaltungssenat zwar die zeugenschaftlich widerspruchsfrei belegte und unbestrittene Tatsache als erwiesen annehmen, daß die im Straferkenntnis genannten Arbeitnehmer zum dort genannten Zeitpunkt von einem Organ des Arbeitsinspektorats für den 9. Aufsichtsbezirk (= dem Meldungsleger, = dem Zeugen Ing. H.) betreten wurden, während sie Malerei - Dacharbeiten in der B.-Siedlung in L. durchführten. Da eine so unbestimmte Umschreibung des Tatvorwurfs für die Individualisierung eines verwaltungsstrafrechtlichen Schuldvorwurfs nicht ausreichen würde (siehe oben 3.), war zu prüfen, ob die vorgeworfene Rechtsverletzung tatsächlich auf dem durch das Straferkenntnis bezeichneten Gebäude begangen wurde.

Die Prüfung dieser Frage erforderte im vorliegenden Fall deshalb einen erhöhten Ermittlungsaufwand, weil sich dem unabhängigen Verwaltungssenat nach der Durchführung des ersten Verhandlungsteils wegen der widersprüchlichen Situationsbeschreibungen durch die Zeugen und den Berufungswerber der Verdacht aufdrängte, daß die betreffenden Personen von unterschiedlichen Gebäuden gesprochen hatten.

Aus diesem Grund ließ sich der unabhängige Verwaltungssenat bei einem Ortsaugenschein im Rahmen des zweiten Verhandlungsteils vom Zeugen Ing. H. zu jenem Gebäude führen, welches seiner Erinnerung nach das Gebäude war, an dem die Betretung der Arbeitnehmer erfolgte. Vor diesem Ortsaugenschein wurden der Berufungswerber und die Zeugen nochmals über die entscheidungswesentlichen Gebäudemerkmale und über sonstige Umstände (insbesondere hinsichtlich der Arbeitsstellen der Arbeitnehmer), die für die Glaubwürdigkeit der für die Bestimmung des Tatorts bedeutsamen Angaben von Bedeutung erschienen, befragt.

4.2. Die Resultate des Ortsaugenscheins, in dessen Rahmen der Zeuge Ing. H. die Anwesenden zum Haus M.

führte, ergaben ein zwiespältiges Bild:

Auf der einen Seite dürfte das Gebäude mit den Nummern Meschedeweg 5 und 7 mit der Tatortangabe B. VII - VIII in der Anzeige übereinstimmen (dies ergab ein Telefonat des Berichters mit einem zuständigen Bearbeiter der B.; ein Lageplan der Siedlung wurde, trotz einer ausdrücklichen Zusage, dem unabhängigen Verwaltungssenat von der B.

nicht übermittelt). Daran könnte unter "normalen Umständen" plausibel die Annahme geknüpft werden, daß der Zeuge Ing.

H. das Haus der Betretung in der Anzeige richtig bezeichnete und daß er im Rahmen des Ortsaugenscheins das Haus M. deshalb als Haus der Betretung identifizierte, weil er sich zutreffend daran erinnerte. Die Identität der "beiden" Gebäude erschiene umso plausibler, als auch der Zeuge Z. sich beim Ortsaugenschein daran erinnern zu können glaubte, daß das Haus M. jenes war, auf dem er betreten wurde.

Auf der anderen Seite wurde ein Widerspruch zwischen der Anzeige und der Bezeichnung des Hauses im Rahmen des Ortsaugenscheins sichtbar. Das Haus M. weist vier Geschoße (Parterre plus drei Stockwerke) auf. Auf der Nordseite befindet sich über dem dritten Geschoß (= über dem 2. Stockwerk) ein selbständig überdachter Vorsprung mit einer Traufenhöhe von 9 m und an der Südseite über dem dritten Geschoß (= über dem 2. Stockwerk) ein vom Dach des Hauses teilweise überragter, durchlaufender Balkon. Damit ergab sich, daß das im Rahmen des Ortsaugenscheins bezeichnete Haus wesentlich höher ist, als es ein Haus wäre, wie es in der Anzeige rudimentär beschrieben wurde. Bei einer Traufenhöhe von etwa 7 m (so die Anzeige und in dessen Gefolge das Straferkenntnis) ist nach einer üblichen und vom Zeugen Ing. H. nach eigener Angabe ebenfalls gepflogenen Schätzmethode (Zahl der Stockwerke mal drei Meter) von einer Zweigeschossigkeit des Hauses auszugehen, während das im Rahmen des Ortsaugenscheins bezeichnete Haus vier Geschoße aufweist. Selbst das nordseitige Vordach liegt um einen Stock höher, als es der Schätzung der Traufenhöhe in der Anzeige entsprechen würde.

Dieser Widerspruch läßt die Annahme, daß der Zeuge Ing.

H. das Haus der Betretung sowohl bei der Verfassung der Anzeige als auch im Rahmen des Ortsaugenscheins falsch bezeichnete, nicht als gänzlich unwahrscheinlich erscheinen.

Diese Möglichkeit läßt sich auch weder dadurch zwingend ausschließen, daß die Bezeichnungen B. VII - VIII und M.weg korrespondieren und der Zeuge Ing. H.

die erkennende Kammer zu einem der korrespondierenden Häuser führte, noch dadurch, daß sich sowohl der Zeuge Ing. H.

als auch der Zeuge Z. zu erinnern können glaubten, daß es sich dabei um das Haus der Betretung handelte. Diese Übereinstimmungen können aus dem Zusammenspiel verschiedener Fehlerquellen entstanden sein (Irrtum, Zufall, zwischenzeitige, nicht unbedingt richtige Information, Gedächtnislücken oder sonstige nicht mehr eruierbare Umstände), was zwar - unter "normalen Umständen" - unwahrscheinlich sein mag, aber, da im vorliegenden Fall wegen des erwähnten Widerspruchs und wegen noch darzustellender, im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung hervorgetretener Ungereimtheiten (siehe 4.3.) keine "normalen Umstände" gegeben sind, nicht auszuschließen ist.

4.3. Die erwähnten Ungereimtheiten lassen sich wie folgt überblicksweise darstellen:

Der Zeuge Ing. H. gab selbst mehrfach und in überzeugtem Ton Gebäudebeschreibungen, die sich in den wesentlichen Merkmalen drastisch vom im Rahmen des Ortsaugenscheins bezeichneten Haus unterschieden: Ausdrücklich befragt, gab der Zeuge in beiden Verhandlungsteilen an, es habe sich um ein zweigeschossiges Haus (Parterre plus 1. Stock) gehandelt. Dies wisse er vor allem auch deshalb so genau, weil er (so H. ausdrücklich im ersten Verhandlungsteil) stets die Schätzung der Traufenhöhe von der Zahl der Geschoße ableite. Im Rahmen des ersten Verhandlungsteils ging der Zeuge Ing. H. anläßlich der Beschreibung der Arbeitsstellen der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Betretung davon aus, daß sich auf der Südseite ein überdachter Balkon befunden habe; im Rahmen des zweiten Verhandlungsteils sagte er aus, der Balkon sei nordseitig gelegen gewesen. Im Rahmen des zweiten Verhandlungsteils erklärte der Zeuge Ing. H.

außerdem, der Balkon habe sich über dem Parterre befunden; seine Überdachung sei trotz der Zweigeschossigkeit des Gebäudes gleichwohl keine Fortsetzung des "Hauptdaches" gewesen, sondern eine selbständige, ca 1 m unter der Dachtraufe des "Hauptdaches" an die Fassade stoßende Überdachung.

Die beim unabhängigen Verwaltungssenat entstandenen Zweifel wurden durch die Angaben des Zeugen Ing. H. über die Arbeitsstellen der Arbeitnehmer verstärkt. Laut Anzeige sollen beide Arbeitnehmer an der "nordseitigen Dachfassade" gearbeitet haben. Im Rahmen des ersten Verhandlungsteils räumte der Zeuge Ing. H. ein, es sei möglich, daß ein Arbeitnehmer auf einem südseitigen Balkondach gearbeitet habe und erklärte die (auf der Basis dieser Sachverhaltsdarstellung gegebene) Fehlerhaftigkeit seiner Anzeige (wonach beide Arbeitnehmer auf der Nordseite des Daches gearbeitet haben) mit einer Schlußfolgerung (!) seinerseits, die er getroffen habe, weil er von der Südseite kommend, zunächst keinen (!) Arbeitnehmer gesehen habe. Andererseits sagte Ing. H., ebenfalls im ersten Verhandlungsteil, er habe von der Nordseite ("= Rückseite") beide Arbeitnehmer auf dem Dach arbeiten gesehen. Im Rahmen des zweiten Verhandlungsteils sagte der Zeuge Ing. H. aus, ein Arbeitnehmer habe auf dem südseitigen Hauptdach, der andere Arbeitnehmer auf dem nordseitigen Balkondach gearbeitet. Insgesamt boten diese Aussagen ein verworenes Bild, das außerdem in wesentlichen Punkten Implikationen hinsichtlich der Gestalt des Gebäudes aufwies, die sich mit der in der Natur vorgefundenen Gestalt des Hauses M.weg 7 nicht vereinbaren ließen.

Der Zeuge Z. sagte im Rahmen des ersten Verhandlungs teils aus, er selbst habe auf einem einen ebenerdigen Gebäudeteil überdachenden Vorsprung gearbeitet, sein Kollege auf dem südseitigen, über den Balkon ragenden Hauptdach, wobei er übrigens, wie alle sonstigen Einvernommenen, von der Zweigeschossigkeit des Hauses ausging. Im Rahmen des zweiten Verhandlungsteiles sagte er aus, sowohl der nördliche Dachvorsprung, auf dem er selbst gearbeitet hatte, als auch der südseitige Balkon, auf dessen Überdachung sein Kollege gearbeitet hatte, sei über dem 2. Stock (= über dem dritten Geschoß) gelegen gewesen (was im Ergebnis auf die Gestaltung des Hauses M.weg 7 passen würde).

Die im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hervorgekommenen Ungereimtheiten stehen vermutlich in engem Zusammenhang damit, daß die Verwechslungsgefahr der Arbeitsstellen und Gebäude in der gegebenen Situation sehr hoch ist. Es handelt sich um eine größere Siedlung mit architektonisch stark gegliederten, aber gleichwohl ähnlich aussehenden Gebäuden verschiedener Gesamthöhe und mit Vorsprungsdächern unterschiedlicher Höhe. Die rückblickende Lokalisierung von Arbeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt wird außerdem dadurch erschwert, daß von der Firma des Berufungswerbers die Dächer mehrerer Häuser der Siedlung zu streichen waren und aufgrund der Art der Arbeiten ein häufiger Wechsel der konkreten Arbeitsstellen ("Springen" zwischen Gebäuden) angenommen werden muß. Wie sich anläßlich des Ortsaugenscheins klar herausstellte, war der Berufungswerber während des gesamten Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und schon zuvor im Verfahren vor der belangten Behörde - wohl mitveranlaßt durch die nicht auf das Haus M.weg 7 passende Schätzung der Traufenhöhe in der Anzeige - denn auch davon ausgegangen, daß das Gebäude, auf das der Tatvorwurf zielte, ein anderes war.

4.4. In Anbetracht dieser gravierenden Ungereimtheiten ist nicht auszuschließen, daß das Gebäude der Betretung nicht identisch mit dem in der Anzeige bezeichneten ist. Selbst der Zeuge Ing. H. konnte nach eigener Aussage im Rahmen des Ortsaugenscheins nicht ausschließen, daß er bei der (nicht vor Ort, sondern später, im Büro vorgenommenen) Verfassung der Anzeige ein anderes Haus als das mit der Nr 7 vor Augen hatte (nämlich ein solches wie jenes Haus, von dem der Berufungswerber geglaubt hatte, es liege dem Verfahren zugrunde). An der Möglichkeit einer solchen Fehlbezeichnung ändern daher auch die Aussagen des Zeugen Z. nichts: Bei der Identifikation des Gebäudes im Rahmen des Ortsaugenscheins mußte er, die Gruppe begleitend, dieses Haus nicht selbst finden. Überdies leidet diese Aussage - wie auch seine Gebäudebeschreibung im Rahmen des zweiten Verhandlungsteils - daran, daß er über die Gestalt des Hauses zuvor widersprüchliche Angaben gemacht hatte.

4.5. Bei abwägender Würdigung aller Beweisergebnisse vermag der unabhängige Verwaltungssenat nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit zur Feststellung zu gelangen, daß das vom Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses miterfaßte Haus M.weg 7 tatsächlich der Tatort einer Verletzung der verfahrensgegenständlichen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmung war.

5. In Anbetracht dieser Ergebnisse war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

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