Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220556/14/Lg/Bk

Linz, 28.02.1994

VwSen-220556/14/Lg/Bk Linz, am 28. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des F.H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W.L.

gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von S. vom 6. April 1993, Zl. Ge.., mit dem über den Berufungswerber Geldstrafen von elf mal je 1.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen von elf mal je 12 Stunden wegen von ihm als nach außenhin vertretungsbefugtem Organ der Gebrüder H. Ges. mbH & Co KG zu vertretenden Übertretungen des § 3 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes BGBl.Nr.461/1969 idgF (iVm § 28 Abs.1 AZG) verhängt wurden, nach der am 31. Jänner 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird nicht stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich 2.200 S (elf mal 200 S) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 9 Abs.1, 16 Abs.2, 19 Abs.1 und 2 VStG; §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 AZG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. In der Berufung blieben die Tatvorwürfe des Straferkenntnisses als solche unbestritten. Vorgebracht wurde lediglich, daß für die verfahrensgegenständlichen Verstöße gegen das AZG eine andere Person verantwortlich sei und daß es die belangte Behörde unterlassen habe, festzustellen, ob Arbeiten durchgeführt wurden, die branchenbedingt in einem Zug durchgeführt werden müssen. Im übrigen wird nur die Strafhöhe bekämpft und die Anwendung des § 20 VStG angeregt.

2. Zu der am 31. Jänner 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien der Berufungswerber bzw sein rechtsfreundlicher Vertreter nicht. Unmittelbar vor der Verhandlung rief der rechtsfreundliche Vertreter des Berufungswerbers das erkennende Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenats telefonisch an und teilte mit, er könne zur Verhandlung nicht erscheinen und schloß daran die Bitte, die Verhandlung ohne ihn durchzuführen. Einen schriftlichen Zustimmungsnachweis zur Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit aus der Zeit vor der Tat könne er ohnehin nicht vorlegen.

3. Der Vertreter des Arbeitsinspektorats für den 13.

Aufsichtsbezirk beantragte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Berufung abzuweisen und die Strafe in jener Höhe aufrechtzuerhalten, wie sie im Straferkenntnis festgelegt ist. Diese Strafe bewege sich ohnehin im unteren Bereich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. Die vorgeworfenen Verstöße gegen das AZG sind, weil unbestritten, auch vom unabhängigen Verwaltungssenat als erwiesen anzusehen. Der Berufungswerber hat auch nichts vorgebracht, das die Annahme rechtfertigen würde, daß die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für diese Verstöße mit für ihn strafbefreiender Wirkung auf eine andere Person übertragen wurde.

4.2. Dem Einwand der Berufung, es könnten Arbeiten geleistet worden sein, die "die Ausnahmebestimmungen des Gesetzes" erfüllen, ist entgegenzuhalten, daß es der Berufungswerber unterlassen hat, über die Art der tatsächlich geleisteten Arbeit Behauptungen aufzustellen, die die Herstellung eines Bezuges zu konkreten Bestimmungen des AZG erlauben. Aus diesem Grund war auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen nicht weiter einzugehen.

4.3. Die Höhe der Strafe ist innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nach den Kriterien des § 19 VStG festzulegen.

Besondere Erschwerungs- und Milderungsgründe sind aus dem Akt nicht ersichtlich. Der Berufungswerber hält den Ausführungen der belangten Behörde zu Recht entgegen, daß anhängige (= nicht rechtskräftig abgeschlossene) Verfahren keinen Erschwerungsgrund darstellen (vgl. statt vieler VwGH 1.7.1981, 81/03/0061). Ferner ist die Berufung im Recht, wenn sie entgegen der belangten Behörde den Standpunkt vertritt, daß bei Kumulation von Strafen der Erschwerungsgrund des § 33 Z1 StGB (Begehung mehrerer Straftaten derselben oder verschiedener Art) nicht in Betracht kommt (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, 1991, S.

792 mwN). Es ist aber zu berücksichtigen, daß der Unrechtsgehalt der Tat (der Grad der Abweichung vom normgerechten Verhalten) in allen einzelnen Fällen erheblich ist und es die Durchsetzung des mit den Bestimmungen des AZG verbundenen Schutzzwecks unter generalpräventivem Aspekt (vgl. dazu statt vieler VwGH 8.6.1983, 83/10/0016) unangebracht erscheinen ließe, die Strafe so niedrig festzusetzen, daß sie im Wirtschaftsleben ihre abschreckende Wirkung einbüßt. Berücksichtigt man weiters die finanzielle Situation des Berufungswerbers (durchschnittliches NettoMonatseinkommen von 19.000 S, Sorgepflicht für die Gattin), erscheint unter diesen Aspekten die im verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis festgesetzte Höhe der Geldstrafen, die den Strafrahmen zu weniger als einem Sechstel ausschöpfen, nicht als überhöht.

In Anbetracht der Gründe, die einer Verhängung der Mindeststrafe entgegenstehen, kommt auch eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht.

5. Bei dieser Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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