Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220559/12/Lg/Bk

Linz, 28.02.1994

VwSen-220559/12/Lg/Bk Linz, am 28. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach am 28.

Jänner 1994 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung über die Berufung des E.H., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E.H., Dr. K.H., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L. vom 9. März 1993, Zl.

wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr. 50/1974 in der damals geltenden Fassung, zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich der Fakten A) I. 1. a) bis f) mit folgender Maßgabe bestätigt: der Spruch wird dahingehend korrigiert, daß im Sinne einer Deliktseinheit als Tatzeitraum die Zeit zwischen dem 13. Juni und dem 26. September 1992 aufscheint; der auf das Offenstehen des Fensters bezugnehmende Satzteil ist zu streichen; die Geldstrafe wird auf 9.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt; als Rechtsgrundlage für die Strafbemessung sind § 367 GewO (Einleitungssatz) sowie §§ 16 Abs.2 und 19 VStG anzuführen.

Hinsichtlich der Fakten A) I. 2. a) und b) wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils zwei Tage herabgesetzt und als Rechtsgrundlage für die Strafbemessung § 367 GewO (Einleitungssatz) sowie §§ 16 Abs.2 und § 19 VStG angeführt werden.

Hinsichtlich des Faktums B) wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch zur Angabe des Tatzeitraumes die Worte "am 18.8.1992 um 20.00 Uhr" aufzuscheinen haben und daß von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

Hinsichtlich der Fakten A) I. 2. c) und B) a) und b) wird das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 19.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt acht Tage.

II. Ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird auf 1.900 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.:

Hinsichtlich der Fakten A) I. 1. a) bis f): § 367 Z 26 GewO iVm dem Auflagenpunkt 25 des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheids des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L. vom 22. April 1982, Zl. ..

sowie iVm § 66 Abs.4 AVG iVm § 367 (Einleitungssatz) GewO und §§ 24, 16 Abs.2, 19, 44a Z3 VStG.

Hinsichtlich der Fakten A) I. 2. a), b): § 367 Z 26 GewO in Verbindung mit dem Auflagenpunkt 27 des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheids des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L. vom 22. April 1982, Zl. ..

sowie iVm § 66 Abs.4 AVG iVm § 367 (Einleitungssatz) GewO und §§ 24, 16 Abs.2, 19, 44a Z3 VStG.

Hinsichtlich des Faktums A) I. 2. c): § 367 Z 26 GewO in Verbindung mit Auflagenpunkt 27 des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L. vom 22. April 1982, Zl. ..

sowie iVm § 66 Abs.4 AVG und §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Hinsichtlich des Faktums A) II.: § 366 Abs.1 Z4 iVm §§ 74 Abs.2 Z2 und 81 GewO sowie iVm § 66 Abs.4 AVG und §§ 24, 21 Abs.1 VStG.

Hinsichtlich der Fakten B) a), b): § 367 Z26 GewO iVm Auflagenpunkt 12 des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheids des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L. vom 19. Dezember 1985, Zl. .. iVm § 66 Abs.4 AVG und §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.:

§ 64 Abs.1, 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel genannten Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber folgende Geldstrafen verhängt:

Wegen der Fakten A) I. 1. a) bis f) und A) I. 2. a bis c):

neun mal je 5.000 S, wegen des Faktums A) II.: 10.000 S, wegen der Fakten B) a) und b) zwei mal je 5.000 S, sohin insgesamt 65.000 S.

Als Ersatzfreiheitsstrafen wurden für die Geldstrafen von 5.000 S jeweils 5 Tage festgesetzt, für die Geldstrafe von 10.000 S 10 Tage.

Dem Berufungswerber wird in diesem Straferkenntnis vorgeworfen, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 370 Abs.2 GewO) A) der B. Restaurant GesmbH L., welche Betreiberin des Cafes "XX" ist, zu vertreten, I. daß die im näher bezeichneten gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L.

1. unter Punkt 25) angeführte Auflage, daß "das Fenster im Schankbereich so ausgeführt sein muß, daß es durch Unbefugte und während der Betriebszeit nicht geöffnet werden kann", a) am 13.6.1992, von 1.42 bis 1.53 Uhr, b) am 19.6.1992, von 00.33 bis 00.47 Uhr, c) am 28.6.1992, von 3.02 bis 3.18 Uhr, d) vom 3.7.1992, 23.56 Uhr bis 4.7.192, 00.14 Uhr, e) am 10.7.1992, von 1.50 bis 2.11 Uhr, f) am 26.9.1992, von 00.10 bis 00.40 Uhr, nicht eingehalten wurde, indem zumindest während dieser Zeiträume das Fenster im Schankbereich offenstand und beim Fenster der Fenstergriff montiert war, sodaß demnach das Fenster nicht so ausgeführt war, daß es durch Unbefugte und während der Betriebszeit nicht geöffnet werden konnte; 2. unter Punkt 27) angeführte Auflage, daß "während der Betriebszeit dauernd darauf zu achten ist, daß die mit einem Selbstschließer ausgestattete Lokaleingangstüre nur während des Durchlasses von Gästen geöffnet und ansonsten geschlossen zu halten ist", a) am 8.6.1992, von 3.45 bis 5.45 Uhr, b) am 13.6.1992, von 01.42 bis 01.53 Uhr, c) am 26.9.1992, von 00.10 bis 00.40 Uhr, nicht eingehalten wurde, indem während dieser Zeiträume die Lokaleingangstüre offenstand, ohne daß dies zum Durchlaß von Gästen geschah und zum Teil sogar angespreizt war; II. zumindest am 18.8.1992, ab 20.00 Uhr, zusätzlich zu dem mit einem näher genannten Bescheid gewerbebehördlich genehmigten Lokal unmittelbar vor dessen Eingang ein Gastgarten, bestehend aus zwei großdimensionierten Fässern sowie zwei Stehpulten und zwei Hockern betrieben wurde, ohne daß die hiefür erforderliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung vorgelegen wäre, obwohl dieser Gastgarten, in welchem zum oa Zeitpunkt sechs Gäste Getränke konsumierten, geeignet ist, Nachbarn durch Lärm und Geruch zu belästigen, sodaß für dessen Betrieb gemäß § 81 iVm § 74 Abs.2 Z2 GewO, eine Betriebsanlagenänderungsgenehmigung erforderlich ist; B) der S. Gastronomie GesmbH, welche Betreiberin des Lokales "XX" ist, zu vertreten, daß im Lokal XX die in einem näher bezeichneten gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L. unter Punkt 12) angeführte Auflage, daß "die Fenster aus dem Betriebsbereich 1 während der Betriebszeit nicht geöffnet werden dürfen", a) am 28.6.1992, von 3.02 bis 3.18 Uhr, b) am 4.7.1992, von 1,40 bis 2.15 Uhr, nicht eingehalten wurde, indem während dieser Zeiträume das Fenster auf der Seite neben der O. D., unmittelbar neben der Lokaleingangstüre, ständig geöffnet war.

Begründend verweist das Straferkenntnis im wesentlichen auf verschiedene polizeiliche Anzeigen und ein Rechtfertigungsschreiben des Berufungswerbers. In diesem Schreiben habe der Berufungswerber darauf hingewiesen, daß es ihm nicht möglich sei, in verschiedenen Lokalen die Einhaltung der Auflagen zu kontrollieren und daß er sich hinsichtlich des Schanigartens bemühen werde, eine Betriebsanlagengenehmigung zu erhalten. Vom Erfordernis einer Betriebsanlagenänderungsgenehmigung sei der Berufungswerber schon mit Schreiben vom 2. Juli 1990 verständigt worden. Die im Sachverhalt angegebenen Verwaltungsübertretungen habe der Berufungswerber nicht bestritten.

Zur Schuldfrage wird im wesentlichen ausgeführt, daß die vorgeworfenen Delikte Ungehorsamsdelikte seien und es der Berufungswerber unterlassen habe, ein nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem gewerberechtlichen Geschäftsführer zumutbares Kontrollsystem zu errichten.

2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die zulässige und rechtzeitig erhobene Berufung vom 21. April 1993.

Darin wird ausgeführt:

Zu den Fakten A) I. 1. a) bis f) (Ausführung des Fensters):

Das Fenster sei auflagenkonform ausgeführt gewesen, da es wegen eines Verriegelungsmechanismus' von Unbefugten nicht geöffnet werden konnte und das Offenstehen des Fensters nicht der Auflage widerspreche.

Zu den Fakten A) I. 2. a) bis c) (Geschlossenhalten der Lokaleingangstüre):

Zum Faktum a): In der Anzeige sei lediglich vermerkt, daß die Lokaleingangstüre nicht geschlossen war. Dies sei nicht ausreichend, da das Öffnen der Türe zum Ein- und Austritt von Gästen erlaubt sei. Es sei nicht anzunehmen, daß die einschreitenden Beamten die Lokaltüre zwei Stunden lang beobachtet hätten.

Zum Faktum c): Hier sei in der Anzeige nicht angeführt, durch welche Handlungen dieses Delikt verwirklicht wurde, sondern nur davon die Rede, daß das Fenster im Schankbereich geöffnet war.

Hinsichtlich des Faktums A) II. (Schanigarten):

Der Berufungswerber hätte wegen des langen tatenlosen Zusehens der Behörde mit gutem Grund annehmen können, daß für den Betrieb des Schanigartens keine Betriebsanlagenänderungsgenehmigung erforderlich ist.

Nachbarlicherseits habe es nie Beschwerden gegeben. Nach dem Schreiben des Magistrats vom 2. Juli 1990 habe sich der Berufungswerber bemüht, ein entsprechendes Ansuchen an die Behörde zu richten, die ihm aber bedeutet habe, daß bald mit einer Gesetzesänderung zu rechnen sei, sodaß er den Eindruck gewonnen habe, daß wegen dieser kurzen Zeit kein Ansuchen mehr notwendig sei.

Hinsichtlich der Fakten B) a) und b): (Geschlossenhalten der Fenster):

Hinsichtlich dieser beiden Fakten macht die Berufung geltend, es sei, da die fragliche Öffnung bis zum Boden reicht, kein Fenster sondern eine Türe geöffnet gewesen.

In der Berufung wird beantragt, das angefochtene Straferkenntis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu, die ausgesprochene Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

3. Im Rahmen der nach Lokalaugenschein durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Berufungswerber zum Faktum A) II. ergänzend aus, daß der Betrieb des Schanigartens gemäß § 153 GewO idF der GRNov.

1992 seit 1. Juli 1993 nicht mehr betriebsanlagengenehmigungspflichtig sei und daher das vor diesem Zeitpunkt liegende vorgeworfene Delikt nach dem Günstigkeitsprinzip des § 379 Abs.1 GewO straflos sein müsse.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. Zu den Fakten A) I. 1. a) bis f):

4.1.1. Diesbezüglich wurde von den Zeugen glaubhaft bestätigt, daß zu den vorgeworfenen Tatzeiträumen ein normaler Fenstergriff montiert war. Der Berufungswerber selbst sagte aus, daß 1992 der Fenstergriff zur Öffnung des Fensters zu Lüftungszwecken zeitweilig aufgesteckt (also zwar nicht mit Schrauben befestigt, aber für normale Öffnungs- und Schließvorgänge ausreichend, angebracht) wurde. Daß bei Anbringung eines normalen Fenstergriffs von einer auflagenkonformen Ausführung des Fensters nicht gesprochen werden kann, bedarf keiner näheren Begründung.

Das Vorliegen des in der Berufung behaupteten besonderen Verriegelungsmechanismus' (statt eines normalen Fenstergriffs) konnte im Zuge des Lokalaugenscheins bzw der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht bestätigt werden.

Es ist daher als erwiesen anzusehen, daß zu den Zeitpunkten der amtlichen Wahrnehmungen der Meldungsleger der Sachverhalt der nicht auflagenkonformen Ausführung des Fensters vorlag.

Im vorliegenden Fall ist jedoch zusätzlich zu prüfen, ob der Berufungswerber mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, für die gemäß § 22 VStG mehrere getrennte Strafen zu verhängen sind, oder ob nicht vielmehr Deliktseinheit (mit einheitlicher Strafe) anzunehmen ist. Gestützt auf die eigenen Aussagen des Berufungswerbers ist davon auszugehen, daß im Zeitraum zwischen dem 13. Juni und dem 26. September 1992 das pönalisierte Verhalten ununterbrochen gesetzt wurde, sei es, daß der Fenstergriff ständig angebracht war, sei es, daß er nur zeitweise (= in den angezeigten Zeiträumen) angebracht war, da - im zweitgenannten Fall selbst bei bloßer Abnahme des Fenstergriffs ein Öffnen ohne besondere manipulative Aktivitäten (nämlich durch Verschieben der in der Vertiefung befindlichen Zapfen) möglich war, dh das Fenster nicht so ausgeführt war, daß es Unbefugte nicht öffnen konnten. (Die - auflagenkonforme Fixierung der Zapfen durch Schrauben erfolgte nach eigener Aussage des Berufungswerbers erst 1993.) Dementsprechend ist davon auszugehen, daß das Fenster im gegenständlichen Zeitraum ununterbrochen auflagenwidrig ausgeführt war. Für die hier allein erhebliche Frage der Ausführung des Fensters ist es ohne Bedeutung, zu welchen Zeiten das Fenster offenstand oder geschlossen war bzw durch wen und wie die Öffnung/Schließung vorgenommen wurde. Da sohin Deliktseinheit anzunehmen ist, war auch die Strafe neu festzusetzen (siehe 4.1.3.).

4.1.2. Der Berufungswerber ist - unbestritten gewerberechtlicher Geschäftsführer der im Straferkenntnis näher bezeichneten Gewerbeinhaberin (GesmbH) und daher gemäß § 39 Abs.1 iVm § 370 Abs.2 GewO für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Da die GewO in § 9 Abs.1 und § 370 Abs.2 selbständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit trifft, kann im Bereich des Gewerberechts wegen der Subsidiaritätsvorschrift des § 9 Abs.1 VStG die Verantwortung nicht gemäß § 9 Abs.2 VStG delegiert werden (vgl Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, 1990, S. 755). Der belangten Behörde ist darin beizutreten, daß einem Gewerbeinhaber (bzw gewerberechtlichen Geschäftsführer) zwar zuzubilligen ist, die Besorgung einzelner Aufgaben anderen tauglichen - Personen zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken, diesfalls das mangelnde Verschulden aber dadurch glaubhaft zu machen ist, daß alle (Kontroll-) Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

Im vorliegenden Fall macht der Berufungswerber zwar geltend, Druck auf seine "Geschäftsführer" ausgeübt zu haben, die gewerberechtlichen Auflagen einzuhalten und die Lokale "verschieden oft" kontrolliert zu haben. Entsprechend dem Inhalt der verletzten Vorschrift müßte die Verteidigung des Berufungswerbers darauf angelegt sein, nicht er sondern ein anderer habe die auflagenwidrige Ausführung des Fensters zu verantworten, wobei - siehe 4.1.1. - für die Herstellung eines auflagenkonformen Zustands die bloße Herabnahme des Fenstergriffs nicht genügt, sondern zusätzliche Vorkehrungen (wie etwa das erwähnte Festschrauben der Zapfen) erforderlich sind. Daß der Berufungswerber die Verantwortung für die Auflagenkonformität der solcherart erforderlichen technischen Ausführung des Fensters delegiert hat, behauptet er jedoch selbst nicht. Selbst unter der Annahme einer solchen Delegation hätte der Berufungswerber nichts vorgebracht, das die Annahme rechtfertigen würde, er hätte die Durchführung dieser Maßnahme ausreichend kontrolliert.

4.1.3. Die Festsetzung der Strafhöhe hat unter Zugrundelegung der Kriterien des § 19 VStG zu erfolgen. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen und den Unrechtsund Schuldgehalt der Tat, insbesondere die Dauer des rechtswidrigen Verhaltens, die Eintragungen im Strafregister wegen Nichteinhaltung von Bescheidauflagen gemäß § 367 Z26 GewO sowie die finanzielle Situation des Berufungswerbers erscheint eine Geldstrafe von 9.000 S als angemessen.

4.2. Zu den Fakten A) I. 2. a) bis c) 4.2.1. Die Fakten a) und b) (nicht durch den Ein- und Austritt von Gästen bedingtes Offenstehen der Türe) wurden durch glaubwürdige und nicht substantiell bestrittene Zeugenaussagen bestätigt. Die diesbezüglichen Tatvorwürfe sind daher in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als erwiesen anzusehen. Da es unerheblich ist, wodurch im einzelnen der Schließmechanismus außer Kraft gesetzt wurde, ist die Undeutlichkeit der Formulierung des Tatvorwurfs im Straferkenntnis ("zum Teil sogar angespreizt") sowie auch das Fehlen eines Hinweises auf ein "Anspreizen" in der das Faktum A) I. 2. a) betreffenden Aufforderung zur Rechtfertigung ohne Bedeutung. Das Faktum c) ist dagegen aufgrund der Zeugenaussage als nicht erwiesen anzusehen.

4.2.2. Der Argumentation des Berufungswerbers, auch Gäste könnten die Türe angespreizt haben (etwa durch Unterschieben einer Fußmatte), ist entgegenzuhalten, daß der Berufungswerber dafür verantwortlich ist, daß sein Personal solche Vorkommnisse unterbindet. Dabei hat der Berufungswerber die Betriebsorganisation darauf einzustellen, daß das Personal auch bei starker Frequentierung des Lokals, welche als solche für den Berufungswerber vorhersehbar ist, den Überblick bewahren und in jedem Fall sofort reagieren kann. Diese Pflicht wird in der gegenständlichen Auflage durch die Worte "dauernd darauf zu achten" besonders hervorgehoben. Da der Berufungswerber nach eigener Aussage sein Personal in dieser Frage "in Schutz nimmt", kann die Situation nicht anders als im Sinne einer vorwerfbaren Unterlassung pflichtgemäßer betriebsorganisatorischer Vorkehrungen gedeutet werden. Eine zielführende Maßnahme, nämlich die Einstellung eines Türstehers, hat der Berufungswerber nach eigener Aussage erst nach dem vorgeworfenen Tatzeitraum getroffen.

4.2.3. Die Höhe der im angefochtenen Straferkenntnis für die Fakten A) I. 2. a) und b) verhängte Geldstrafe ist bei Zugrundelegung der in § 19 VStG genannten Kriterien innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens, insbesondere im Hinblick auf den durch den Schutzzweck der Auflage und einschlägige Vormerkungen im Strafregister bestimmten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zu bestätigen, die im Vergleich dazu ohne Begründung unverhältnismäßig hohe Ersatzfreiheitsstrafe jedoch auf ein proportionales Maß herabzusetzen.

4.3. Zum Faktum A) II.

Den diesbezüglichen Vorbringen des Berufungswerbers ist entgegenzuhalten, daß sein - unbestrittenes - Verhalten zum Zeitpunkt der Deliktsverwirklichung und zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Straferkenntnisses strafbar war.

Das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs.2 VStG (diese Bestimmung und nicht die auf die Stammfassung der GewO 1973 bezogene Übergangsbestimmung des § 379 Abs.1 GewO ist hier anzuwenden) ändert in solchen Fällen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl auch Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4.

Auflage, 1990, S 691 mwN) nichts daran, daß die Berufungsbehörde (also auch der unabhängige Verwaltungssenat) eine seit der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses eingetretene Rechtsänderung nicht zu berücksichtigen hat. Somit ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber das vorgeworfene Delikt verwirklicht hat, ohne für sich die rechtlichen Vorteile des Günstigkeitsprinzips in Anspruch nehmen zu können.

Im Hinblick auf das geringe Verschulden (Hinweis der Behörde auf die künftige Rechtsänderung gegenüber dem sich um die Genehmigung bemühenden Berufungswerber) und die unbedeutenden Folgen der Tat sowie auf die kurz nach dem Straferkenntnis der belangten Behörde tatsächlich eingetretene Rechtsänderung (§ 153 GewO idF der GRNov 1992) ist jedoch bloß eine Ermahnung auszusprechen (§ 21 Abs.1 VStG).

4.4. Zu den Fakten B) a) bis c):

Während die verfahrensgegenständliche Auflage, die Anzeigen, die Aufforderung zur Rechtfertigung und die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auf den "Betriebsbereich 1a" Bezug nehmen, bezieht sich der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auf den "Betriebsbereich 1". Im Zuge des Lokalaugenscheins konnte zwar verdeutlicht werden, welche Öffnung in den Anzeigen und im Straferkenntnis gemeint war.

Es konnte aber im Rahmen des Lokalaugenscheins von den anwesenden Personen (Meldungsleger, Vertreterin der belangten Behörde, Berufungswerber) infolge der Unklarheit über die Lage der Betriebsbereiche nicht verifiziert werden, in welchem von mehreren denkbaren Betriebsbereichen die fragliche Öffnung liegt. Die amtswegig (über FAX) eingeholte, zum einschlägigen Betriebsanlagenge nehmigungsbescheid gehörende planliche Darstellung weist zwei fett dargestellte Zahlen (1 und 1a) auf, die auch nach Auskunft des unter der im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid angegebenen Telefonnummer erreichbaren Beamten mit den Betriebsbereichen im Sinne des Bescheides zu identifizieren sind. Wenn dies - wie es nach tunlichen Erkundigungen des unabhängigen Verwaltungssenates über den Sinn der verfahrensgegenständlichen Auflage der Fall zu sein scheint - zutrifft, dann erhellt daraus weiter, daß die fragliche Öffnung nicht im Betriebsbereich 1a sondern im Betriebsbereich 1 liegt. Diesfalls wäre zwar der Tatvorwurf im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis insoweit korrekt, allein es konnte durch Öffnung eines "Fensters" im Betriebsbereich 1 nicht der gegenständliche Auflagenpunkt, der sich auf die "Fenster aus dem Betriebsbereich 1a" bezieht, verletzt werden. In Anbetracht dieser Situation brauchte auf daraus resultierende Zweifel, daß die in Rede stehende, im Straferkenntnis und den Anzeigen als "Fenster" apostrophierte Öffnung bis zum Boden reicht, nicht mehr eingegangen zu werden.

5. Bei dieser Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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