Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420328/36/Gf/GamVwSen420329/39/Gf/Gam

Linz, 05.04.2005

VwSen-420328/36/Gf/Gam

VwSen-420329/39/Gf/Gam Linz, am 5. April 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerden des H B, und des M, beide vertreten durch RA Dr. B, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Wels zu Recht erkannt:

Im h. Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zlen. VwSen-420328/16/Gf/La u. VwSen-420329/17/Gf/La,

- wird Spruchpunkt II. dahin abgeändert, dass das Anlegen von Handschellen im Zuge der Festnahme als rechtswidrig festgestellt wird;

- wird Spruchpunkt III. dahin abgeändert, dass das Land Oberösterreich den Beschwerdeführern insgesamt jeweils Kosten in Höhe 2.025,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat;

- hat Spruchpunkt IV. zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG; § 63 Abs. 1 VwGG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 19. Juni 2002, Zlen. VwSen-420328/16/Gf/La u. VwSen-420329/17/Gf/La, wurde den auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten Maßnahmenbeschwerden der Rechtsmittelwerber insoweit Folge gegeben, als festgestellt wurde, dass sie durch die Festnahme am 21. Februar 2002 zwischen 15.40 Uhr und 17.30 Uhr jeweils in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt wurden. Hinsichtlich ihres weiteren Vorbringens, dass sie durch das Anlegen von Handschellen in ihrem durch Art. 3 MRK gewährleisteten Recht verletzt worden seien, wurden ihre Beschwerden jedoch als unbegründet abgewiesen.

Bezüglich des stattgebenden Teils wurde den Beschwerdeführern Kostenersatz zuerkannt; in Bezug auf den abweisenden Teil wurden sie hingegen zum Kostenersatz verpflichtet.

1.2. Gegen den abweisenden Teil dieses Erkenntnisses haben die Rechtsmittelwerber u.a. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2005, Zl. 2003/01/0026, hat der VwGH dieser Beschwerde stattgegeben und den abweisenden Teil des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates vom 19. Juni 2002 aufgehoben.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen unter Hinweis auf das zwischenzeitlich ergangene Erkenntnis des VwGH vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0388, ausgeführt, dass sich der UVS selbst dann, wenn ein Beschwerdeführer nur diesen Umstand geltend gemacht hat, nicht auf die Prüfung der Frage zu beschränken hat, ob dieser in seinem durch Art. 3 MRK gewährleisteten Recht verletzt wurde; vielmehr ist, wenn eine Festnahme und Verbringung des Beschwerdeführers auf das Wachzimmer als rechtswidrig festgestellt wird, auch die diesem Zweck dienende Fesselung allein schon deshalb für rechtswidrig zu erklären.

2. An diese Rechtsansicht ist der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 63 Abs. 1 VwGG gebunden.

Davon ausgehend war daher im h. Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zlen. VwSen-420328/16/Gf/La u. VwSen-420329/17/Gf/La, einerseits Spruchpunkt II. dahin, dass das Anlegen von Handschellen als rechtswidrig festgestellt wird, sowie Spruchpunkt III. dahin abzuändern, dass das Land Oberösterreich den Beschwerdeführern zusätzlich zu den bereits rechtskräftig zugesprochenen 1.365 Euro gemäß § 79a AVG i.V.m. § 1 Z. 1 der nunmehr maßgeblichen Aufwandsersatz VO-UVS, BGBl.Nr. II 334/2003, weitere Kosten in Höhe von jeweils 660,80 Euro zu ersetzen hat; Spruchpunkt IV. hatte dem gemäß zu entfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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