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VwSen-220566/3/Gu/Atz

Linz, 20.09.1993

VwSen - 220566/3/Gu/Atz Linz, am 20. September 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.4.1993, Ge-96/344/1991/Eich, wegen Übertretung der Gewerbeordnung sowie von drei Tatbeständen nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird in allen Punkten bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 366 Abs.1 Z.2 i.V.m. § 323a Abs.1 GewO 1973, BGBl.Nr. 50/1974 i.d.F. BGBl.Nr. 10/1991, nunmehr aufgrund der Gewerberechtsnovelle 1992 § 366 Abs.1 Z.1 i.V.m. § 128 Z.15 und § 251 Abs.1 GewO 1973 i.d.F. der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl.Nr. 29/1993 § 22 Abs.1 Z.2 lit.b i.V.m. § 11 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl.Nr. 196/1988 i.d.g.F.

§ 22 Abs.1 Z.2 lit.c i.V.m § 12 Abs.1 AÜG § 22 Abs.1 Z.2 lit.c i.V.m § 13 AÜG § 22 Abs.1 Z.2 lit.b, c und d AÜG § 9 Abs.1 VStG, § 19 VStG, § 51e Abs.2 VStG.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind in Summe 4.100 S an den O.ö. Verwaltungssenat zu bezahlen. Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat auf die Anzeige des Landesarbeitsamtes Oberösterreich hin, nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren am 5.4.1993 zur Zahl Ge-96/344/1991/Eich, ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet: In seiner durch seinen Rechtsfreund verfaßten Berufung macht der Beschuldigte, wie bereits im Ermittlungsverfahren der ersten Instanz, geltend - ohne daß er die Arbeiten der vorstehenden Arbeitnehmer an der Baustelle der L, in Abrede stellt - daß die von ihm vertretene Firma I mit der Firma F einen Werkvertrag abgeschlossen habe und als Subunternehmer tätig gewesen sei. Es liege in der Natur der Sache, daß die im Rahmen des Werkvertrages mit der Erbringung von Maurerarbeiten beschäftigten Dienstnehmer der Firma I natürlich dieselbe Arbeit verrichteten, wie auch die mit dem Aufstellen von Mauerwerk beschäftigten Maurer der Firma Fahrzeug. Richtig sei, daß auch das Material aus Gewährleistungsgründen vom Werkbesteller zur Verfügung gestellt worden sei. Unbestritten sei ferner, daß der Kran der Firma Fahrzeug mitverwendet worden sei, die Verwendung weiteren Werkzeuges sei allerdings durch das Verfahrensergebnis nicht gedeckt; die Verwendung fremden Werkzeuges ändere aber dennoch nichts am Charakter der Erfüllung eines Werkvertrages. Bezüglich der Dienstaufsicht durch einen Polier der Firma F sei nur eine begleitende Kontrolle bezüglich des Baufortschrittes erfolgt.

Die Haftung für die Erfüllung des Werkvertrages gegenüber dem Generalunternehmen Fahrzeug treffe selbstverständlich die Firma I Der das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung feststellende Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom August 1991 sei angefochten und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe noch keine Entscheidung getroffen.

Der Berufungswerber beantragt das Verwaltungsstrafverfahren infolge Präjudizialität bis zur endgültigen Entscheidung über den Feststellungsbereich zu unterbrechen. Im übrigen sei ein Verschulden des Beschuldigten nicht feststellbar bzw. derartig geringfügig, sodaß mit einer Ermahnung vorzugehen sei. Schließlich seien keine nachteiligen Folgen durch die Handlungsweise des Beschuldigten entstanden.

In der Zusammenschau beantragt der Rechtsmittelwerber das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen in eventu mit einer Ermahnung vorzugehen in eventu die verhängte Geldstrafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

Nach eingebrachter Berufung langte am 6. August 1993 bei der Erstbehörde die Bekanntgabe der Lösung des Vollmachtsverhältnisses ein.

Nachdem die Verwendung der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer, auf der, an die Fahrzeug übertragenen Baustelle der, nicht strittig war und somit nur Rechtsfragen zur Erörterung heranstanden, die im übrigen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurden und zu beurteilen waren, war die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen.

Die erste Instanz hat sich hinreichend und zutreffend mit der Verwirklichung der objektiven und subjektiven Tatseite sowie den Strafzumessungsgründen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auseinandergesetzt. Aus diesem Grunde reichte es hin ausdrücklich auf diese Begründung zu verweisen und wie folgt zu ergänzen: Der Beschuldigte konnte nicht dartun, daß die von ihm vertretene juristische Person im Besitze einer Baumeisterkonzession gewesen wäre, in deren Rahmen das Unternehmen als Subunternehmen der Fahrzeug bei der Baustelle der, tätig gewesen ist. Aus diesem Grunde stellte die Arbeitsleistung der im Spruch aufgezählten Arbeitnehmer bei der Baustelle in der L, in der Zusammenschau mit dem Beurteilungsmaßstab des AÜG, denknotwendig eine Überlassung von Arbeitskräften dar. Der Besitz einer Konzession (nunmehr bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe) für die Arbeitskräfteüberlassung wurde vom Rechtsmittelwerber weder behauptet noch nachgewiesen. Aufgrund des klaren Sachverhaltes und der klaren Rechtslage sowie des Gebotes auf rasche Verfahrensabwicklung war die Ministerialentscheidung über den angefochtenen Feststellungsbescheid des Arbeitsamtes nicht abzuwarten.

Unter Bedachtnahme auf die subjektive Tatseite - der Beschuldigte hat es namens der von ihm vertretenen Firma geradezu darauf angelegt die Überlassung zu verschleiern konnte von keinem geringen Grad des Verschuldens ausgegangen werden. Damit blieb eine Ermahnung ausgeschlossen.

Auch bei der Strafzumessung befand sich die Erstbehörde im Ergebnis im Recht. Es war zwar bei den Übertretungen das Zusammentreffen mehrerer gleichartiger Delikte aufgrund des Kumulationsprinzipes (§ 22 VStG) nicht als erschwerend zu werten. An dieser Stelle war jedoch bezüglich der Übertretung der Gewerbeordnung die erhebliche Dauer und der größere Umfang der aufgrund der unbefugten Überlassung verrichteten Baumeisterarbeiten erschwerend. Bei den Übertretungen nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz war erschwerend das hohe Maß der Gefährdung der Interessen der überlassenen Arbeitnehmer, zumal durch die Unterlassungen die Arbeitnehmer auf sozialem Sektor der Willkür des Überlassers ausgesetzt waren. Aus all diesen Gründen war das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Dies hatte auf der Kostenseite zufolge, daß der Rechtsmittelwerber 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind in Summe 4.100 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen hat (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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