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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220571/2/Gu/Gr

Linz, 27.05.1993

VwSen - 220571/2/Gu/Gr Linz, am 27. Mai 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 19. April 1993, Ge 96-231-1993, wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu Recht:

Der Berufung wird F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 2 Abs.1 KO, § 84 Abs.1 Z4 GesmbH Gesetz, § 51e Z2 VStG, § 45 Abs.1 Z1 VStG.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirktshauptmannschaft Steyr-Land hat den Beschuldigten mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als nach außenhin vertretungsbefugtes Organ der U, wie bei einer am 16. Februar 1993 durchgeführten Überprüfung des Tischlereibetriebes in S festgestellt worden sei, im Spritzlackierraum nicht die notwendige vorgewärmte Frischluftmenge zugeführt zu haben, da solche Einrichtungen generell fehlten. Da deshalb die Zugangstür offengehalten worden sei, seien auch die übrigen Arbeitnehmer der lösungsmittelhaltigen Luft ausgesetzt und im Brandfall gefährdet gewesen.

Wegen Übertretung des § 16 Abs.4 und 5 und § 54 Abs.1 und 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung sowie des § 33 Abs.1 iVm § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes wurde dem Beschuldigten eine Geldstrafe von S 10.000,-- im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen und ein Verfahrenskostenbeitrag von S 1.000,-- auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Beschuldigte geltend, daß die Firma U am 2. Februar 1993 in Konkurs gegangen sei und daher zum Zeitpunkt der Überprüfung am 16. Februar 1993 nicht er sondern der Masseverwalter die Verantwortung getragen habe.

Aus diesem Grund beantragt er die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und den Erlaß der Strafe. Da nur eine Rechtsfrage zur Beurteilung heranstand, war die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen.

Mit Beschluß und Edikt des Landesgerichtes Steyr vom 2. Februar 1993, Zl. S 6-93-2 wurde über das Vermögen der U der Konkurs eröffnet.

Das Edikt hat Publizitätswirkung und stellt daher eine offenkundige Tatsache dar, über die kein weiterer Beweis zu erheben war. Durch die Eröffnung des Konkurses ging gemäß § 84 Abs.1 Z4 des GesmbH Gesetzes die GesmbH unter und konnte bei einer Weiterentfaltung einer Tätigkeit auf Rechnung der Masse am 16. Februar 1993, der seinerzeitige handelsrechtliche Geschäftsführer - der Beschuldigte wegen einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung als Vertreter des Arbeitgebers nicht belangt werden. Aus diesem Grund war mit der sofortigen Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten vorzugehen. Dies hat zur Folge, daß ihn keinerlei Verfahrenskostenbeiträge treffen können (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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