Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420333/4/Kl/Rd

Linz, 30.04.2002

VwSen-420333/4/Kl/Rd Linz, am 30. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des P, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 und § 67c AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 8.4.2002, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 11.4.2002, wurde Beschwerde an den Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhoben und darin geltend gemacht, dass der Bf Verwaltungsstrafen absitze und noch nicht einem Arzt vorgeführt worden sei, obwohl er eine Untersuchung auch bei der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis beantragt habe. Er habe unerträgliche Schmerzen, es sei ihm aber bislang verweigert worden, sich durch einen Arzt behandeln zu lassen. Er verlange einen Arzt.

2. Weil schon aus dem Beschwerdeschriftsatz ersichtlich ist, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG entfallen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Zulässiger Anfechtungsgegenstand ist daher nur ein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, welcher eine rechtsfeststellende oder -erzeugende Wirkung beigemessen werden kann, die sich gegen eine individuell bestimmte Person richtet, und sohin einen individuellen normativen Inhalt hat. Es ist daher erforderlich, dass ein verwaltungsbehördlicher Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch erteilt wurde, der erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durch unmittelbare Gewaltanwendung durchgesetzt worden wäre.

Nach den Beschwerdeschilderungen wurde aber ein solcher verwaltungsbehördlicher Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch, der erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durch unmittelbare Gewaltanwendung durchgesetzt worden wäre, überhaupt nicht erteilt. Es wurde nicht einmal die Androhung eines Zwangs vom Bf behauptet. Auch die Anwendung von unmittelbarem Zwang wurde in der Beschwerde nicht behauptet.

Es ist daher die Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes unzulässig und schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.

3.2. Darüber hinaus ist aber nach herrschender Lehre und Judikatur der Höchstgerichte anzumerken, dass Maßnahmenbeschwerden nur als subsidiäre Rechtsmittel zur Abdeckung eines sonst nicht anders gewährleisteten Rechtsschutzes in der Rechtsordnung vorgesehen und konzipiert sind. Wo allerdings im Verwaltungsverfahren ein ordentlicher Rechtsmittelweg offen steht, welcher vom Bf nicht genützt wurde, ist die Abdeckung eines Rechtsschutzdefizites nicht erforderlich.

Der Bf macht den Vollzug einer Verwaltungsstrafe geltend. Demnach ist nach § 53a Verwaltungsstrafgesetz - VStG mit Strafantritt für alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, die Verwaltungsbehörde zuständig, der gemäß § 53d der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde). Nach § 53d Abs.1 VStG sind auf den Vollzug von Freiheitsstrafen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten, die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes anzuwenden. Nach § 11 Abs.1 Strafvollzugsgesetz - StVG idF BGBl. I Nr. 130/2001 ist Vollzugsbehörde erster Instanz der Anstaltsleiter und stehen nach § 11 Abs.2 StVG dem Anstaltsleiter nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den Strafvollzug in der ihm unterstellten Anstalt sowie die Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu. Gemäß § 120 Abs.1 StVG können die Strafgefangenen sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach § 122 (Anrufung des Aufsichtsrechts der Vollzugsbehörden) beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.

Aus den zitierten Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes ist daher ersichtlich, dass dem Bf ein spezieller Rechtszug nach dem Strafvollzugsgesetz offen steht, weshalb die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich nicht gegeben ist. Es ist daher auch aus diesem Aspekt die Beschwerde zurückzuweisen.

4. Der Bf wird darauf hingewiesen, dass Beschwerden an den unabhängigen Verwaltungssenat eingabegebührenpflichtig sind und es wird daher ersucht, mittels beiliegendem Erlagschein die Eingabegebühr zu entrichten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Strafvollzug, Beschwerdemöglichkeit an Anstaltsleiter, Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde

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