Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220578/7/Kon/Fb

Linz, 27.06.1994

VwSen-220578/7/Kon/Fb Linz, am 27. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Ing. N.G.,gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft P. vom 17.

Mai 1993, Ge.., wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl.Nr. 461/1969 idF BGBl.Nr. 473/1992, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der jeweils gegen ihn verhängten Geldstrafen, d.s. insgesamt 1.300 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 16, § 14 und § 12 Abs.1 AZG; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Spruch: "Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P. Transporte Gesellschaft m.b.H. & Co.KG. im Sinne der Bestimmungen des § 9 VStG.1991 zu verantworten, daß, wie im Zuge einer Kontrolle des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen O-327.202 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates am 23.9.1992 in T. festgestellt wurde, der im obgenannten Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer (Kraftfahrer) N.S.

a) am 7.9.1992 zu 18,5 Stunden, am 9.9.1992 zu 18,5 Stunden, am 14.9.1992 zu 16 Stunden, am 17.9.1992 zu 17 Stunden und am 21.9.1992 zu 17,5 Stunden Einsatzzeit herangezogen wurde, obwohl diese eine Gesamtdauer von maximal 14 Stunden nicht überschreiten darf.

b) am 14.9.1992 zu 9,5 Stunden und am 17.9.1992 zu 10,5 Stunden Lenkzeit herangezogen wurde, obwohl diese eine Gesamtdauer von maximal 9 Stunden nicht überschreiten darf und c) dem obgenannten Arbeitnehmer zwischen 21. und 22.9.1992 lediglich 8 Stunden 20 Minuten und zwischen 22. und 23.9.1992 lediglich 8 Stunden 10 Minuten Ruhezeit gewährt wurde, obwohl diese mindestens 10 Stunden zu betragen hat.

Dadurch haben Sie je eine Verwaltungsübertretung nach zu a) § 16 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) BGBl.Nr. 461/1969 i.d.F. BGBl.Nr. 647/1987 zu b) § 14 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) zu c) § 12 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß § 28 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl.Nr. 461/1969 i.d.g.F. folgende Strafen verhängt:

zu a) eine Geldstrafe in Höhe von öS 2.500,--; falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden; zu b) eine Geldstrafe in Höhe von öS 2.500,--; falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden; zu c) eine Geldstrafe in Höhe von öS 1.500,--; falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden; Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: zu a) 250,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich 200,-- Schilling angerechnet); zu b) 250,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich 200,-- Schilling angerechnet); zu c) 150,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich 200,-- Schilling angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 7.150,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG).".

Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die Überschreitung der Lenk- und Einsatzzeiten und die Unterschreitung der Ruhezeiten erwiesen seien und vom Beschuldigten auch nicht bestritten würden. Es lägen auch keine Fakten vor, denenzufolge das Verschulden an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zu verneinen sei.

Mit einer Bestrafung sei jedoch in allen Fällen vorzugehen gewesen, weil nach den Umständen dem Beschuldigten eine zumindest grob fahrlässige Handlungsweise zu unterstellen sei und sein Verschulden als nicht geringfügig angesehen werden könne. Die Bemessung der Strafe sei nach den Bestimmungen des § 19 VStG erfolgt, wobei besonders zu berücksichtigende Straferschwerungs- bzw -milderungsgründe nicht vorgelegen seien.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und in dieser lediglich das Strafausmaß bekämpft.

Zur Begründung verweist der Berufungswerber auf sein Schreiben vom 19.1.1993, in dem betreffend den Fahrer N.S. die Über- bzw Unterschreitungen begründet worden seien.

Demnach ergab sich die Überschreitung der Einsatzzeit bei S. durch unnatürlich lange Stehzeiten bei den Empfangsspediteuren. Die LKW müßten bei den Empfangsspediteuren um 5.00 Uhr früh angelangt sein, kämen in der Regel aber erst gegen 10.00 Uhr nach erfolgter Verzollung und Teilentladung des Sammelgutes zur Zustellung zum Warenempfänger der weiteren Teilladungen weg. Nachdem zu Beginn der Einsatzzeit das Rangieren des LKW zur Laderampe erfolge, der Fahrer aber anschließend die Zeit ruhend im Fahrerhaus verbringe, ergebe sich eine Überschreitung der Einsatzzeit, obwohl nicht die gesamte Zeit gearbeitet würde.

Die Überschreitung der Lenkzeit habe sich durch schlechte Verkehrssituationen (Baustellen, Unfälle, Mega-Staus) am 14.9. auf der Leerfahrt vom Raum L. nach C. und N. ergeben. So hätte sich eine 340 km lange Leerfahrt über 6 Stunden erstreckt und am 17.9. auf der Fahrt von A. nach W. bei M. hätte ein Mega-Stau die Überschreitung ausgelöst.

Die eingehaltenen Ruhezeiten von über 8 Stunden entsprechen allen nationalen und internationalen Regelungen, ausgenommen dem des österreichischen AZG. Eine Anzeige wegen Unterschreitung der gesetzlichen Ruhezeit, obwohl diese über 8 Stunden betragen hätte, werde als kleinlich empfunden, da jedermann wisse, daß ein Erwachsener mit 6 bis 8 Stunden Schlaf hervorragend auskommen könne.

Mit Schreiben vom 5.7.1993 hat der Beschuldigte betreffend den Fahrer N.S. einen ergänzenden Schriftsatz nachgereicht, welcher aber inhaltlich keine neuen Argumentationen zum Berufungsschriftsatz enthält.

Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b Abstand genommen und die gegenständliche Berufung unter Anschluß ihres Verfahrensaktes sogleich dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da keine den Betrag von 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied über die Berufung zu entscheiden.

Da lediglich gegen das Strafausmaß berufen wurde, war die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Bestimmungen des § 51e Abs.2 VStG nicht geboten.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 28 Abs.1 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Es ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung ist, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (siehe VwGH verst. Sen. vom 25.3.1980, Slg. 10077 A). Sofern demnach die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen bei der Strafbemessung im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht, kann ihr diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden.

Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsinstanz war festzustellen, daß die verhängten Strafen vor allem wegen des den jeweiligen Übertretungen zugrundeliegenden Unrechtsgehaltes als angemessen zu werten sind. Dieser liegt vor allem in der Gefährdung des Schutzzweckes der übertretenen Normen, die insbesondere dem Schutz des Lenkers vor permanenter Übermüdung mit den damit verbundenen Gefahren für seine Gesundheit dienen. Wenngleich nicht unmittelbar mit dem Schutzzweck des AZG im Zusammenhang stehend, darf auch nicht übersehen werden, daß nicht ausreichend ausgeruhte Lenker von Schwerfahrzeugen im Straßenverkehr ein Gefahrenpotential für die Allgemeinheit bilden können. Den der Berufung innewohnenden Milderungsgründen wurde von der Erstbehörde schon insoweit entsprochen, als sie im Einklang mit dem Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk, die in dessen Strafantrag beantragten Strafen auf die Hälfte herabgesetzt hat. Bei der Strafbemessung wurde unter Vernachlässigung der Vermögensaktiva und -passiva des Beschuldigten und dessen allfälligen Sorgepflichten von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 25.000 S ausgegangen. Nach der Aktenlage besteht für die Berufungsinstanz kein Anlaß, diese Einkommensbasis als unrealistisch zu erachten. Die jeweils verhängten Strafen sind noch als im unteren Bereich des Strafrahmens angehörend zu bezeichnen.

Aus den angeführten Gründen konnte vom unabhängigen Verwaltungssenat keine Ermessensüberschreitung der Erstbehörde bei der Bemessung des Strafausmaßes festgestellt werden, weshalb sich die dagegen erhobene Berufung als unbegründet erweist und wie im Spruch zu entscheiden war.

zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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