Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220579/9/Kon/Fb

Linz, 17.11.1994

VwSen-220579/9/Kon/Fb Linz, am 17. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Ing. N.G., P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft P. vom 14.

Mai 1993, Ge96.., wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die zu Faktum a) und b) verhängten Geldstrafen jeweils auf den Betrag von 2.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafen auf die Dauer von jeweils 48 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz jeweils auf den Betrag von 200 S herabgesetzt werden. Die insgesamt vom Beschuldigten zu entrichtenden Geldstrafen betragen 4.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafen 96 Stunden und die Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz 400 S.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), und §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch: "Sie haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P. Transporte Gesellschaft m.b.H. & Co.KG. im Sinne der Bestimmungen des § 9 VStG. 1991 zu verantworten, daß wie im Zuge einer Kontrolle des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX durch ein Organ des Arbeitsinspektorates am 3.8.1992 in P. festgestellt wurde, der im obgenannten Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer (Kraftfahrer) G.

G.

a) am 29.6.1992 zu einer Einsatzzeit von 15,5 Stunden, am 2.7.1992 und 6.7.1992 zu einer Einsatzzeit von jeweils 15 Stunden herangezogen wurde, obwohl diese eine Gesamtdauer von maximal 14 Stunden nicht überschreiten darf und b) diesen am 30.6.1992 zu einer Lenkzeit von 9,5 Stunden, am 2.7.1992 und 6.7.1992 zu einer Lenkzeit zu jeweils 10 Stunden herangezogen wurde, obwohl diese eine Gesamtdauer von maximal 9 Stunden nicht überschreiten darf.

Dadurch haben Sie je eine Verwaltungsübertretung nach zu a) § 16 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) BGBl.Nr. 461/1969 i.d.F. BGBl.Nr. 647/1987 zu b) § 14 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) begangen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß § 28 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl.Nr. 461/1969 i.d.g.F. folgende Strafen verhängt:

zu a) eine Geldstrafe in Höhe von öS 3.000,--; falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzarreststrafe von 72 Stunden; zu b) eine Geldstrafe in Höhe von öS 3.000,--; falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzarreststrafe von 72 Stunden;" Gegen dieses Straferkenntnis - und zwar lediglich gegen das darin festgesetzte Strafausmaß - hat der Beschuldigte rechtzeitig berufen. Zur Begründung verweist der Berufungswerber auf sein Schreiben vom 19.1.1993, in dem betreffend den Fahrer Gottfried Grießler die Überschreitungen der Einsatz- und der Lenkzeit begründet worden seien.

So sei der genannte Fahrer ausschließlich mit einem Linienzug vom BMW-Motorenwerk in S. zu den BMW-Automobilwerken nach R., D., E., N. und M. unterwegs gewesen. In der Regel betrage die Einsatzzeit bis zu 12 Stunden, die Lenkzeit zwischen 8 und 9 Stunden. Durch Abweichungen im Produktionsablauf komme es erstens zu Wartezeiten bei der Beladung in S. bzw bei der Entladung bei den bayrischen Empfangswerken. In Ausnahmefällen (Engpässe) müsse ein LKW auch am Rückweg Leergut (Motorgestelle, sogenannte Rack's) von anderen Werken mitnehmen, damit in S. wieder BMW-Motore verladen werden könnten. Aus diesen Gründen hätten sich geringfügige Überschreitungen der Einsatzzeit bzw der Lenkzeit ergeben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 28 Abs.1 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Es ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung ist, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Sofern demnach die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen bei der Strafbemessung im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht, kann ihr diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden.

Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates war festzustellen, daß die verhängten Strafen vor allem wegen des Unrechtsgehaltes der jeweiligen Übertretungen als angemessen zu werten sind. Dieser Unrechtsgehalt liegt vor allem in der Gefährdung des Schutzzweckes der übertretenen Normen, welche insbesondere dem Schutz des Lenkers vor permanenter Übermüdung mit den damit verbundenen Gefahren für seine Gesundheit dienen. Wenngleich nicht unmittelbar mit dem Schutzzweck des AZG im Zusammenhang stehend, darf auch nicht übersehen werden, daß über das zulässige Ausmaß eingesetzte Lenker von Schwerfahrzeugen im Straßenverkehr eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit bilden können. Den der Berufung innewohnenden Milderungsgründen wurde von der Erstbehörde schon insoweit entsprochen, als sie im Einklang mit dem Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk, die in dessen Strafantrag beantragten Strafen auf die Hälfte herabgesetzt hat. Bei der Strafbemessung wurde unter Vernachlässigung der Vermögensaktiva und -passiva des Beschuldigten und dessen allfälligen Sorgepflichten von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 25.000 S ausgegangen. Nach der Aktenlage besteht für die Berufungsinstanz kein Anlaß, diese Einkommensbasis als unrealistisch zu erachten. Die jeweils verhängten Strafen sind auch noch als im unteren Bereich des Strafrahmens gelegen zu werten.

Daß das Gesamtausmaß der Strafe dennoch herabgesetzt wurde, lag daran, daß im Zuge des Berufungsverfahrens hervorgekommen ist, daß am 2.7.1992 keine Überschreitungen der Einsatz- und der Lenkzeit betreffend den Fahrer G.

G. erfolgt ist und daher ein geringerer Tatumfang vorliegt.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

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