Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220581/10/Schi/Ka

Linz, 24.01.1994

VwSen-220581/10/Schi/Ka Linz, am 24. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des G.R., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. S., Dr. D.

und Dr. S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L. vom 21.

April 1993, Zl.Ge-96.., wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen zu sämtlichen Fakten wie folgt herabgesetzt werden:

zu A) 1.) 1.000 S 24 Std.

2.) 1.000 S 24 Std.

3.) 1.000 S 24 Std.

4.) 500 S 12 Std.

5. 500 S 12 Std.

6.) 500 S 12 Std.

7.) 500 S 12 Std.

zu B) 1.) 500 S 12 Std.

2.) 500 S 12 Std.

3.) 1.000 S 24 Std.

zu C) 1.) 1.000 S 24 Std.

2.) 1.000 S 24 Std.

3.) 2.000 S 36 Std.

4.) 300 S 6 Std.

5.) 500 S 12 Std.

6.) 1.000 S 24 Std.

7.) 1.000 S 24 Std.

8.) 300 S 6 Std.

9.) 500 S 12 Std.

Insgesamt sohin 14.600 S.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde ermäßigt sich daher (zusammengezählt auf 1.460 S; ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52; §§ 9 Abs.2, 16, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e VStG; §§ 12 Abs.1, 14 Abs.2, 16 Abs.3 und 28 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes - AZG, BGBl.Nr.461/1969.

zu II. § 64 Abs.2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit Datum vom 21. April 1993 hat die Bezirkshauptmannschaft L. gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit der GZ.: Ge-96.., erlassen. Dessen Spruch lautet:

"Sie haben als Disponent und verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG der "Internat. Transporte A.

S. GesmbH" zu vertreten, daß in A., wie von einem Organ des Arbeitsinspektorates L. anläßlich einer Überprüfung der Diagrammscheiben festgestellt wurde, A) den nachstehend angeführten Lenkern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit wie folgt keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 10 Stunden gewährt wurde, obwohl gem. § 12 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes i.V.m. dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 10 Stunden zu gewähren ist, 1) W.W.

vom 13. auf den 14.2.1991 7 Stunden 40 Minuten Ruhezeit vom 14. auf den 15.2.1991 4 Stunden 30 Minuten Ruhezeit 2) S.H.

vom 13. auf den 14.2.1991 8 Stunden Ruhezeit vom 15. auf den 16.2.1991 8 Stunden Ruhezeit 3) S.A.

vom 12. auf den 13.2.1991 6 Stunden 25 Minuten Ruhezeit 4) B.

vom 12. auf den 13.2.1991 8 Stunden Ruhezeit 5) S.

vom 11. auf den 12.2.1991 8 Stunden 10 Minuten Ruhezeit 6) B.K.

vom 11. auf den 12.2.1991 8 Stunden Ruhezeit 7) S.W.

vom 13. auf den 14.2.1991 8 Stunden Ruhezeit B) die nachstehend angeführten Lenker wie folgt mit einer Lenkzeit von mehr als 8 Stunden beschäftigt wurden, obwohl gem. § 14 Abs.2 des Arbeitszeitgesetzes die gesamte Lenkzeit zwischen zwei Ruhepausen 8 Stunden nicht überschreiten darf, 1) W.W.

am 15.2.1991 9 Stunden 50 Minuten Lenkzeit 2) F.N.

am 13.2.1991 9 Stunden 50 Minuten Lenkzeit 3) H.W.

am 11.2.1991 10 Stunden 30 Minuten Lenkzeit C) die nachstehend angeführten Lenker wie folgt mit einer Einsatzzeit von mehr als 14 Stunden beschäftigt wurden, obwohl gem. § 16 Abs.3 des Arbeitszeitgesetzes i.V.m. dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe die Einsatzzeit 14 Stunden nicht überschreiten darf, 1) S.H.

vom 14. auf den 15.2.1991 17 Stunden 50 Min. Einsatzzeit 2) S.A.

am 12.2.1991 18 Stunden 10 Min. Einsatzzeit am 13.2.1991 16 Stunden Einsatzzeit 3) B.

vom 15. auf den 16.2.1991 18 Stunden 50 Min. Einsatzzeit 4) S.

am 11.2.1991 15 Stunden Einsatzzeit 5) F.N.

am 14.2.1991 15 Stunden 40 Minuten Einsatzzeit 6) P.K.

am 15.2.1991 17 Stunden 10 Minuten Einsatzzeit 7) B.K.

am 11.2.1991 17 Stunden Einsatzzeit 8) H.W.

am 11.2.1991 14 Stunden 40 Minuten Einsatzzeit 9) S.W.

am 13.2.1991 16 Stunden Einsatzzeit Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 12 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes 2) § 14 Abs.2 des Arbeitszeitgesetzes 3) § 16 Abs.3 des Arbeitszeitgesetzes jeweils i.V.m. § 28 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl.Nr.461/1969 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gem.

§ 28 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes folgende Geldstrafen verhängt:

zu A) 1.) 3.000 S 72 Std.

2.) 2.000 S 48 Std.

3.) 2.500 S 60 Std.

4.) 2.000 S 48 Std.

5. 2.000 S 48 Std.

6.) 2.000 S 48 Std.

7.) 2.000 S 48 Std.

zu B) 1.) 2.000 S 48 Std.

2.) 2.000 S 48 Std.

3.) 2.500 S 60 Std.

zu C) 1.) 3.000 S 72 Std.

2.) 3.000 S 72 Std.

3.) 3.500 S 84 Std.

4.) 1.000 S 24 Std.

5.) 2.000 S 24 Std.

6.) 2.500 S 60 Std.

7.) 2.500 S 60 Std.

8.) 1.000 S 24 Std.

9.) 2.000 S 48 Std.

--------Gesamt 42.500 S ========= Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 % der Strafe, das sind 4.250 S, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 46.750 S.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)." 2.1. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung gesteht der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber zu, daß es bei den im Straferkenntnis angeführten Lenkern zu einer Nichteinhaltung der Ruhezeit von mindestens 10 Stunden, der Überschreitung einer Lenkzeit von 8 Stunden sowie der Überschreitung einer Einsatzzeit von mehr als 14 Stunden gekommen ist. Er erhebt jedoch folgende Einwände:

2.2. Zunächst habe er diese Überschreitungen in keiner Weise zu vertreten, weil er entgegen der Annahme der Strafbehörde nicht gemäß § 9 Abs.2 VStG verantwortlich sei; denn auch aus der Dienstzuteilung vom 4.1.1990 gehe nicht hervor, daß er entsprechende Machtbefugnisse habe. Er sei nur für die Einteilung der Fahrer zuständig. Er könne aber die Einhaltung dieser Einteilungen durch die Fahrer nicht durch entsprechende Zwangs- oder Sanktionsmaßnahmen durchsetzen.

Er habe lediglich die Möglichkeit Disziplinarstrafen anzudrohen; eine Durchführung sei jedoch nur nach Rücksprache mit ihm möglich. Er habe weiters Übeschreitungen der einzelnen Fahrer jeweils umgehend an die Geschäftsleitung weitergeleitet. Auch der Zeuge A.

S. habe in seiner Aussage (die im übrigen zu einem anderen Verwaltungsstrafverfahren erging) nur von den "jeweiligen Disponenten" gesprochen, denen die Verantwortung für eine gesetzeskonforme Einteilung der Fahrer entsprechend dem AZG mittels Dienstzuweisung übertragen worden sei. Diese Disponenten seien mit einer entsprechenden Anordnungs- und Weisungsbefugnis ausgestattet. Eine derartig allgemeine Ausführung eines Zeugen, der in keiner Weise in seiner Aussage den Namen des Berufungswerbers erwähnt habe, hätte nicht herangezogen werden dürfen. Es ergebe sich insgesamt, daß er schon aufgrund mangelnder Anordnungsbefugnis nicht als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.2 VStG anzusehen sei.

2.3. Selbst wenn man davon ausgehe, daß er als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.2 VStG anzusehen sein, so seien dennoch die Ausführungen der Strafbehörde unzutreffend. Denn diese führt aus, er hätte nicht glaubhaft gemacht, geeignete Maßnahmen ergriffen bzw ein entsprechendes Kontrollsystem aufgebaut zu haben, um Übertretungen des AZG hintanzuhalten.

2.3.1. Zunächst stelle er fest, daß § 28 Abs.1 AZG verfassungswidrig sei, denn dieser regle nur allgemein, daß Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, zu bestrafen seien.

Weder § 28 AZG allein noch in Verbindung mit §§ 16 und 14 sei zu entnehmen, welche konkrete Verhaltenspflicht vom Arbeitgeber bzw dessen Vertreter gefordert werde. Bei der Firma S. werden umfassende Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften des AZG betroffen (Hinweis auf Arbeitszeitvorschriften bei Fahrerbesprechungen, Androhung disziplinärer Maßnahmen, Meldung an die Geschäftsleitung, Strafsanktionen in Form von unangenehmen Fahrtrouten oder Innendienstarbeiten etc), trotzdem reiche dieses Kontrollsystem der Strafbehörde nicht aus. Wie aber ein solches Kontrollsystem aussehen müsse, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, sei weder den Ausführungen der Behörde noch der gesetzlichen Bestimmung zu entnehmen, weshalb aber das Erfordernis einer entsprechenden Bestimmtheit einer Strafnorm nicht vorhanden sei und damit diese Bestimmung mit Verfassungswidrigkeit behaftet sei.

2.3.2. Er habe schon immer in seiner Verantwortung darauf hingewiesen, daß er alle ihm zumutbare Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen getroffen habe; die Fahrtrouten seien von ihm so eingeteilt worden, daß eine Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen jederzeit möglich war; die Fahrer wurden von ihm ständig darauf aufmerksam gemacht, daß Übertretungen derartiger gesetzlicher Vorschriften mit firmeninternen Sanktionen bedacht würden und schließlich habe er keinerlei Möglichkeit, an Ort und Stelle die konkrete Einhaltung der Bestimmung des AZG zu überwachen, zumal er ja den einzelnen Transporten nicht beiwohnen könne.

Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens machte er in diesem Zusammenhang geltend, daß die Behörde hier weitere eingehende Erhebungen über das bestehende firmeninterne Kontrollsystem hätte durchführen müssen. Weiters verweise er noch darauf, daß auch die Entgelts- und Arbeitsbedingungen in der Firma S. so gestaltet seien, daß sich kein Anreiz zur Verletzung von Arbeitszeitvorschriften ergeben würden.

2.4. Unter diesem Punkt bestreitet der Berufungswerber auch sein Verschulden bzw daß ihm die Zuwiderhandlung subjektiv vorwerfbar, sohin verschuldensmäßig zurechenbar sei. Die Strafbehörde habe hiezu keine Feststellungen bzw Ausführungen getroffen. Sie hätte beurteilen müssen, ob er in seiner konkreten Situation aufgrund seiner Fähigkeiten und Möglichkeiten in der Lage gewesen wäre, die von der Behörde geforderten, geeigneten Maßnahmen zu ergreifen bzw ein entsprechendes Kontrollsystem aufzubauen. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bzw der entsprechenden Judikatur habe er lediglich glaubhaft zu machen, daß diese subjektive Vorwerfbarkeit nicht gegeben sei; in diesem Zusammenhang habe er mehrfach darauf hingewiesen, daß er mit den von ihm ergriffenen und auch in seiner Verantwortung dargestellten Maßnahmen bis an die äußerste Grenze seiner Möglichkeiten gegangen sei. Als völlig praxisfremd hält er in diesem Zusammenhang fest, daß die Behörde einfach behauptet, er hätte offensichtlich in Kauf genommen, daß es zu Übertretungen komme und dabei wirtschaftliche Interessen vor die Bestimmungen des AZG zum Schutz der Arbeitnehmer gestellt. Er sei ja lediglich Angestellter und ziehe keinesfalls wirtschaftliche Vorteile aus einer allfälligen Verletzung des AZG.

2.5. Schließlich wendet sich der Berufungswerber auch gegen die Bemessung der verhängten Geldstrafen; es sei dabei nicht ausreichend Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse genommen worden, die Geldstrafen seien weder tat- noch schuldangemessen und seinen persönlichen Verhältnissen nicht angepaßt. Außerdem habe die Strafbehörde seine bisherige Unbescholtenheit sowie sein Tatsachengeständnis nicht als mildernd berücksichtigt; und schließlich habe sie rechtswidrigerweise als erschwerend gewertet, daß mehrere Übertretungen festgestellt worden seien. Es ergebe sich daher, daß - falls das Strafverfahren nicht ohnehin einzustellen gewesen wäre - zumindest die ausgesprochenen Geldstrafen überhöht seien. Er stellt daher die Anträge, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw das Straferkenntnis aufzuheben.

3. Die Bezirkshauptmannschaft L. als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung wurde nicht Gebrauch gemacht. Eine Gegenäußerung wurde von der belangten Behörde nicht abgegeben. Durch die Vorlage der Berufung wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates bewirkt; dieser hat, weil in den einzelnen Fakten keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt in Verbindung mit dem Berufungsschriftsatz sowie durch Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.

Jänner 1994, zu der neben den Verfahrensparteien sowie dem Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk in L. auch der Zeuge A.S. geladen und vernommen wurde.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 12 Abs.1 AZG ist nach Beendigung der Tagesarbeitszeit den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die ununterbrochene Ruhezeit für männliche Arbeitnehmer nur 10 Stunden beträgt.

Gemäß § 14 Abs.2 AZG darf innerhalb der nach Abschnitt 2 zulässigen Arbeitszeit die gesamte Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten 8 Stunden und innerhalb einer Woche 48 Stunden nicht überschreiten. Durch Kollektivvertrag oder in Einzelfällen durch das Arbeitsinspektorat kann zugelassen werden, daß die Lenkzeit höchstens zwei Mal in der Woche auf 9 Stunden erhöht werden kann, wenn a) ein der Personenbeförderung dienendes Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder mit einem Anhänger gelenkt wird, dessen Gesamtgewicht fünf Tonnen nicht überschreitet, oder b) ein der Güterbeförderung dienendes KFZ ohne Anhänger oder mit einem Anhänger oder Sattelanhänger gelenkt wird, sofern das höchste zulässige Gesamtgewicht des KFZ (Sattelkraftfahrzeuges) 20 Tonnen nicht überschreitet.

Gemäß § 16 Abs.3 AZG kann durch Kollektivvertrag in den Fällen der Arbeitsbereitschaft (§ 5) abweichend von § 7 Abs.3 zugelassen werden, daß die Einsatzzeit bis zu 14 Stunden betragen darf.

Gemäß § 28 Abs.1 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegen, mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

5.2. Wie sich sowohl aus dem Akteninhalt als auch aus dem Berufungsschriftsatz und der mündlichen Verhandlung ergibt, wurde vom Berufungswerber das Vorliegen des objektiven Tatbestandes nicht bestritten.

5.3. Zur Verantwortlichkeit:

5.3.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden (Abs.2).

Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist (Abs.4).

5.3.2. Die internationale Transportfirma A.S.

GesmbH hat mit Schreiben vom 14. Juni 1991 der Strafbehörde die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers bestätigt und eine Dienstzuteilung vom 4. Jänner 1990, unterfertigt vom Berufungswerber und gegengezeichnet von der Geschäftsleitung der A.S. GesmbH, vorgelegt; in dieser Dienstzuteilung ist unter Abschnitt "Fuhrpark" ausgeführt: LKW-Einteilung wie bisher, unter Berücksichtigung der gesetzeskonformen Einteilung der Fahrer (z.B. Berücksichtigung der Fahrer bzw deren Voraussetzungen für ADR Transporte, Arbeitszeitüberschreitungen, Wochenendruhepausen, Urlaube - fristgerechte Einteilung sowie der Fahrzeuge usw).

Im Sinne der obzitierten Gesetzesstelle ist daher eine rechtswirksame Bestellung des Berufungswerbers für den gegenständlichen Zuständigkeitsbereich erfolgt. Denn entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 letzter Satz VStG für bestimmte räumlich oder abgegrenzte Bereiche des Unternehmens nicht erforderlich, jede einzelne Anordnungsbefugnis anzuführen; wenn zum Beispiel der verantwortliche Beauftragte ermächtigt ist, die zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen erforderlichen Anordnungen zu treffen, ist damit auch die erforderliche Überwachung der getroffenen Anordnungen umfaßt (VwGH 4.7.1989, 88/08/0212). Im Sinn des § 9 Abs.2 2.Satz VStG handelt es sich bei dieser Bestellung um einen sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens. Dies wurde auch durch das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung und hier insbesondere wiederholt durch die Aussagen des Zeugen A.S. bestätigt, der immer wieder darauf hinwies, daß mit dieser Dienstzuteilung seine eigene Verantwortung - da er in mehreren Firmen Geschäftsführer ist - entsprechend delegiert habe. Insbesondere präzisierte der Zeuge auch über Befragen, daß der Berufungswerber insofern sogar die Möglichkeit hat, die Ausführung von Aufträgen abzulehnen, sodaß die dem Berufungswerber übertragene Anordnungsbefugnis nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vollkommen ausreichend ist, um ihn als verantwortlichen Beauftragten zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. Juni 1992, 90/19/0464, ausgesprochen, daß die einem verantwortlichen Beauftragten eingeräumte Anordnungsbefugnis nur dann entsprechend im Sinn des § 9 VStG ist, wenn sie ihm ermöglicht, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen. Der verantwortliche Beauftragte muß durch die ihm eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit in der Lage sein, die Verwaltungsvorschriften einzuhalten. Die bloße Möglichkeit, den Arbeitgeber bzw das zur Vertretung nach außen berufene Organ des Arbeitgebers von der drohenden oder unvermeidlichen Verletzung von Verwaltungsvorschriften zu informieren, ist keine Anordnungsbefugnis im beschriebenen Sinn. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine ausreichende Anordnungsbefugnis nur dann vor, wenn der verantwortliche Beauftragte zumindest auch die Befugnis hat, die Ausführung von Aufträgen abzulehnen, die mit den vorhandenen Lenkern ohne Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht durchgeführt werden können. Da im vorliegenden Fall somit diese Voraussetzungen eindeutig vorliegen, war von einer rechtswirksamen Bestellung bzw vollen Verantwortlichkeit nach § 9 Abs.2 letzter Satz VStG auszugehen.

5.4. Zur eingewendeten Verfassungswidrigkeit des § 28 Abs.1 AZG:

Der O.ö. Verwaltungssenat teilt nicht die Bedenken des Berufungswerbers hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des § 28 Abs.1 AZG; vielmehr geht der O.ö. Verwaltungssenat von der Verfassungskonformität dieser Bestimmung aus und macht daher nicht von seinem Anfechtungsrecht gemäß Art.89 iVm Art.129a Abs.3 B-VG Gebrauch. Insofern der Berufungswerber in diesem Zusammenhang insbesondere der sogenannten "Kontrollsystem-Judikatur" des Verwaltungsgerichtshofes, welche dem § 28 Abs.1 AZG einen Inhalt beimißt, der bei objektiver Betrachtung weit über den Normtext hinausgeht und keine konkrete Verhaltenspflicht vorschreibt, sodaß dadurch im Ergebnis § 28 Abs.1 AZG verfassungswidrig ist, so ist dem zu entgegnen, daß selbst unter hypothetischer Annahme dieser Voraussetzung der O.ö. Verwaltungssenat keinerlei Möglichkeit hätte, diesen Konflikt zu lösen, zumal insofern die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bindend bzw unangreifbar ist.

5.5. Zum Verschulden:

5.5.1. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt als Verschulden fahrlässiges Verhalten, wobei bei Ungehorsamsdelikten - zu welchen auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zählen - Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine solche Glaubhaftmachung ist aber dem Berufungswerber wie gleich zu zeigen sein wird - aber nicht gelungen.

5.5.2. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Zeugen A.S. glaubwürdig und schlüssig dargelegt, daß in der Firma Internationale Transporte A.

S. GesmbH ein solches Entgelt- bzw Entlohnungssystem und solche Arbeitsbedingungen existieren, die keinerlei Anreiz zur Verletzung von Arbeitszeitvorschriften darstellen. Weiters hat dieser Zeuge dargelegt, daß in dieser Firma grundsätzlich ein geeignetes Kontrollsystem vorhanden ist. Aus diesem Grund war es nach Ansicht des O.ö. Verwaltungssenates nicht mehr notwendig, den Antrag des Berufungswerbers auf zeugenschaftliche Einvernahme aller im Spruch des Straferkenntnisses angeführten LKW-Lenker durchzuführen; insbesondere auch deshalb, weil der Zeuge A.S., der als Geschäftsführer dieser Firma sogar einen weit besseren Gesamtüberblick haben muß, und auch tatsächlich hatte, sodaß dessen zeugenschaftliche Einvernahme zur Ermittlung des objektiven Sachverhaltes besser geeignet war; dieser Ansicht hat sich auch zu Beginn der mündlichen Verhandlung der Berufungswerber angeschlossen und auf die Einvernahme der LKW-Lenker verzichtet.

5.5.3. Der Berufungswerber hat sowohl in seiner schriftlichen Berufung als auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung mehrfach darauf hingewiesen, daß er in Fahrerbesprechungen immer wieder auf die Einhaltung des AZG hinweist, disziplinäre Maßnahmen androht, Meldungen an die Geschäftsleitungen macht, Strafsanktionen gegen Fahrer in Form von unangenehmen Fahrtrouten oder Innendienstarbeiten verhängt usw.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (23.4.82, Zl.2984/80, 12.12.84, 82/11/0380) reicht die bloße Erteilung von Weisungen nicht hin, sondern es muß auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgen (VwGH 29.1.87, 86/08/0172, 0173). Einen solchen Entlastungsbeweis hat der Berufungswerber aber nicht erbracht, denn der Zeuge S. hat zwar (über Befragen des Arbeitsinspektors) bei der mündlichen Verhandlung angegeben, daß er grundsätzlich über die vorliegenden Arbeitszeitüberschreitungen nichts konkret aussagen kann, weil dies im Verantwortungsbereich des Berufungswerbers lag; allerdings fügte er hinzu, daß dann, wenn der Fahrer nicht darauf hinweist und es sich nicht aus den stichprobenartigen Überprüfungen der Tachographenscheiben durch den Berufungswerber ergibt, dann könne es zu Problemen kommen.

Weiters hat der Zeuge den firmeninternen Vorgang der Abwicklung der Fahrtaufträge folgendermaßen beschrieben, daß in der Regel die Fahrer direkt zum Berufungswerber gehen und von ihm einen neuen Fahrtauftrag erhalten; dabei würde auch die Abwicklung der vergangenen Fahrtaufträge besprochen.

Stellen sich dabei Arbeitszeitüberschreitungen heraus, dann ziehe er die entsprechenden Konsequenzen. Schließlich ist denkbar, daß die AZG-Überschreitungen auch durch die Fahrer insofern gesetzt werden, als sie während der Fahrt etwa aus eigennützigen oder sonstigen Gründen die Arbeitszeit überschreiten; darauf hat aber die Firmenleitung wegen der räumlichen Entfernung keinen Einfluß und kann diese erst im Nachhinein festgestellt bzw sanktioniert werden.

5.5.4. Dennoch geht der O.ö. Verwaltungssenat davon aus, daß im vorliegenden Fall der Berufungswerber nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Im gegenständlichen Fall sind nämlich immerhin zehn verschiedene LKW-Lenker in einem sehr kurzen Zeitraum, nämlich vom 11. Februar 1991 bis zum 15. Februar 1991 von einem Organ des Arbeitsinspektorates kontrolliert worden; dabei stellten sich die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Übertretungen des AZG heraus. Diese waren doch teilweise sehr erheblich, sodaß dem Berufungswerber - hätte er seine diesbezüglichen Kontrollen entsprechend sorgfältig und dicht gesetzt derartige Überschreitungen hätten auffallen müssen. Durch bloße stichprobenartige Kontrollen können natürlich größere Arbeitszeitüberschreitungen wie in vorliegendem Fall nicht verhindert werden. Insbesondere hätte der Berufungswerber bei den Fahrern W., S. und S., die an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen AZG-Überschreitungen gesetzt haben, zumindest verhindern können, daß sie am folgenden Tag wiederum eine AZG-Überschreitung begehen. Da es Sache des Beschuldigten ist, von sich aus alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (VwGH 12.4.1983, 82/11/0142), hätte der Berufungswerber auch die Möglichkeit gehabt, sowohl in seiner Berufung als auch bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Fahrtrouteneinteilung der Fahrer in den tatgegenständlichen Zeitpunkten darzulegen, sodaß zumindest hätte nachvollzogen werden können, ob die Einteilung der Fahrtrouten tatsächlich eine Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistete. Der Berufungswerber hat daher auch diesbezüglich den nach § 5 Abs.1 VStG geforderten Entlastungsbeweis nicht erbracht. Es war daher insgesamt von einem schuldhaften, nämlich fahrlässigem Verhalten des Berufungswerbers auszugehen.

5.6. Zur Strafbemessung:

5.6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

5.6.2. Mit seinen Einwendungen gegen die Strafbemessung ist der Berufungswerber hingegen im Ergebnis im Recht. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, die das Vorhandensein von strafmildernden Umständen verneint hat, ist aber dem Berufungswerber zugutezuhalten, daß er bislang unbescholten ist; dies ist jedenfalls mildernd zu werten.

Ebenso ist sein Tatsachengeständnis entsprechend als mildernd zu berücksichtigen. Schließlich hat die belangte Behörde als straferschwerend das Zusammentreffen mehrerer gleichartiger Delikte gewertet und daraus gefolgert, daß somit die verhängten Strafen als dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen sind und die Geldstrafen als notwendig erachtet werden, um ihn von weiteren Übertretungen des AZG abzuhalten. Diese Ansicht ist vollkommen rechtswidrig, denn nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (24.7.1991, 91/19/0150) ist eine erschwerende Wertung im Falle von Zusammentreffen von strafbaren Handlungen im Hinblick auf das im § 22 VStG verankerte Kumulationsprinzip nicht zulässig. Der O.ö.

Verwaltungssenat gelangte auch insbesondere anläßlich der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung, daß der Berufungswerber aufgrund seiner Einsichtigkeit sowie aufgrund des Umstandes, daß zumindest nach dem Kontrollzeitpunkt durch das Arbeitsinspektorat im Jahr 1991 die Einhaltung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften gesichert erscheint, sodaß auch hier mit einer weitaus niedrigeren Strafe das Auslangen gefunden werden konnte.

Die nun - auch unter Berücksichtigung der angeführten Milderungsgründe - festgesetzten Strafhöhen sind auch vor den aktenkundigen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen und den der Behörde bekanntgewesenen Sorgepflichten des Berufungswerbers vertretbar.

Die abgestuft herabgesetzten Geldstrafen erfüllen die Strafzwecke, wobei auch generalpräventive Gesichtspunkte nicht gänzlich außer Acht gelassen werden durften; nach der Aktenlage ist die Bezahlung der Strafen dem Berufungswerber zumutbar.

Die Ersatzfreiheitsstrafen waren deswegen herabzusetzen, um ihr Verhältnis zu den geminderten Geldstrafen jeweils zu wahren.

II. Der Ausspruch über die Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seinen Grund in den angeführten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer