Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420336/8/Gf/Stu

Linz, 10.07.2002

VwSen-420336/8/Gf/Stu Linz, am 10. Juli 2002

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des J G D, I, M, C, wegen einer Verkehrskontrolle durch Organe des Bezirkshauptmannes von Linz-Land am 19. April 2002 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 13 Abs. 3 AVG.

Begründung:

1. In seinem mit 21. April 2001 datierten, an den Bundesminister für Inneres, an die Staatsanwaltschaft Linz, an das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich und an den Oö. Verwaltungssenat gerichteten, ho. am 26. April 2002 eingelangten Schriftsatz wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen das Vorgehen von zwei Gendarmeriebeamten des GP T im Zuge einer Verkehrskontrolle am 19. April 2002.

2. Mit h. Schreiben vom 19. Juni 2002, Zl. VwSen-420336/5/Gf/La, wurde der Einschreiter gemäß § 13 Abs. 3 AVG dazu aufgefordert, seine Beschwerde im Hinblick auf § 67c Abs. 2 Z. 5 AVG und die damit nach § 79a AVG verbundenen Kostenfolgen binnen 10 Tagen zu konkretisieren.

Dieses Schreiben wurde dem Rechtsmittelwerber am 26. Juni 2002 zugestellt.

Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung jedoch bis dato nicht nachgekommen.

3. Die Beschwerde war daher - worauf der belangten Behörde als Verfahrenspartei (§ 67b AVG) ein subjektives Recht zukommt - gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

4. Obwohl die belangte Behörde demnach i.S.d. § 79a Abs. 3 AVG als obsiegende Partei anzusehen ist, war mangels eines darauf gerichteten Antrages dennoch keine Kostenentscheidung zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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