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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220587/2/Gu/Atz

Linz, 22.09.1993

VwSen - 220587/2/Gu/Atz Linz, am 22. September 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des O gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 18. Mai 1993, Ge96 11 - 1993/Fr, wegen Übertretung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben.

Ein Kostenausspruch entfällt.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.1 1. Halbsatz VStG, § 27 Abs.1 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 18. Mai 1993, Ge96 - 11 - 1993/Fr, Herrn O als Obmann und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "L" mit einer Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und einem Verfahrenskostenbeitrag von 500 S belegt, weil er es zu verantworten habe, daß, wie im Zuge einer Überprüfung der weiteren Betriebsstätte in durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk am 14. Jänner 1993 festgestellt worden sei, den dort in der Lagerhalle beschäftigten Arbeitnehmern keine zweckentsprechende, der kalten Jahreszeit angepaßte, warme Bekleidung zur Verfügung gestellt worden sei und dadurch eine Übertretung des § 71 Abs.1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr. 218/1983 i.d.F. BGBl.Nr. 593/1987, begangen zu haben.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig berufen. Dem Straferkenntnis der ersten Instanz ging eine Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk vom 26. Januar 1993 an die Bezirkshauptmannschaft Perg voraus.

Nach rechtzeitig gesetzter Verfolgungshandlung hatte sich der Beschuldigte verschwiegen.

Vor Erörterung der Sache fällt in die Augen, daß sich der Sitz der "L" aufgrund des im Akt erliegenden Auszuges aus dem Genossenschaftsregister in E befindet und es sich um den Standort nur um eine weitere Betriebsstätte handelt. Nachdem es sich beim Nichtzurverfügungstellen von warmer Berufskleidung in einer kalten Jahreszeit um ein Unterlassungsdelikt handelt, ist nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzunehmen, an dem der zur Vertretung nach außen Berufene hätte handeln sollen, indem er sein Aufsichts- und Anordnungsrecht von dort aus hätte in Gang setzen müssen. Die Worte P dienten somit nur der weiteren Konkretisierung des Sachverhaltes und bedeuteten keine Bezeichnung des wahren Tatortes.

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist jene Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zur Untersuchung und Bestrafung der Übertretungen berufen, deren Ahndung nicht anderen Verwaltungsbehörden oder den Gerichten zugewiesen ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg - hier vorliegend - in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Nachdem eine Übertragung der Zuständigkeit im Sinne des § 29a VStG im Akt nicht bescheinigt ist, war das angefochtene Straferkenntnis aus dem Grunde der örtlichen Unzuständigkeit der ersten Instanz in kurzem Wege zu beheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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