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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220588/6/Gu/Rd

Linz, 30.08.1993

VwSen - 220588/6/Gu/Rd Linz, am 30. August 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Kurt Wegschaider und durch Dr. Hans Guschlbauer als Berichter sowie Dr. Ewald Langeder als Beisitzer über die Berufung des J gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 18. Mai 1993, Ge96/103/1992/Fr, verhängten Strafe wegen Übertretung der Bauarbeitenschutzverordnung zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die verhängte Geldstrafe von 40.000 S wird bestätigt, hingegen wird die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Tage herabgesetzt.

Der Kostenausspruch über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bleibt aufrecht, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.2 VStG, § 16 Abs.2 Bauarbeitenschutzverordnung iVm § 31 Abs.2 lit.p ASchG, § 19 VStG, § 16 Abs.2 VStG, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der J im Sinne der Bestimmungen des § 9 VStG 1991 verantworten zu müssen, daß, wie im Zuge einer Überprüfung der Baustelle A im straßenseitigen Garten des Hauses M am 29.7.1992 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde, der im obgenannten Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer F in einer ca. 2,6m tiefen und 3x2,6m großen Baugrube Arbeiten durchführte, wobei diese Grube weder sachgemäß gepölzt noch eine der örtlichen Standfestigkeit des Materials entsprechende Abböschung vorhanden war.

Wegen Verletzung des § 16 Abs.2 der Bauarbeitenverordnung wurde über den Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 31 Abs.2 lit.p des ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von 40.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt.

Gleichzeitig wurde ihm ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 4.000 S auferlegt.

Innerhalb der Rechtsmittelfrist hat der Rechtsmittelwerber ein mit 3.6.1993 datiertes Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Perg gerichtet, in dem er auf das vorzitierte Straferkenntnis Bezug nimmt und ausführt:

"Sehr geehrte Damen und Herren, Ich erhebe gegen die Höhe der Strafe in oa Straferkenntnis Einspruch. Mit freundlichen Grüßen, J".

Zu dem als Berufung anzusehenden Schreiben des Rechtsmittelwerbers hat das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk in Wahrung des Parteiengehörs dargetan, daß der Beschuldigte keine Strafmilderungsgründe vorgebracht hat, kein geringes Verschulden anzunehmen sei und durch die Tat eine große Gefährdung des Lebens des Arbeitnehmers gegeben gewesen sei.

Da von den Parteien kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, war die Entscheidung ohne eine solche zu treffen.

Festzuhalten ist, daß der Schuldspruch selbst in Teilrechtskraft erwachsen ist und somit keiner Erörterung bedarf.

Was die angefochtene Strafhöhe anlangt, so wird zunächst auf die diesbezüglichen ausführlichen zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen und ergänzt:

Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Gelegenheit zur Rechtfertigung nicht genutzt. Auch die Angaben in der als Einspruch bezeichneten Berufung sind äußerst dürftig und lassen, ohne Angabe von Gründen, nur das Bestreben erkennen nicht so hoch bestraft zu werden. Der hohe Unrechtsgehalt der Tat durch Gefährdung des Lebens bzw. der Gesundheit eines Arbeitnehmers infolge Nichtpölzung der Künette bei gleichzeitigem Bewegen von schwerem Arbeitsgerät in der Nähe der Arbeitsgrube gefährdete das Schutzinteresse der Bauarbeitenschutzverordnung schwer. Ergänzend zum angefochtenen Straferkenntnis erhellt aus der Tatsache, wonach der Beschuldigte am 12.8.1992 ebenfalls wegen einer Übertretung des § 16 Abs.2 der Bauarbeitenschutzverordnung und am 19.2.1992, ferner am 9.11.1992 und am 4.2.1993 wegen Übertretungen des Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungsgesetzes bestraft worden ist, daß der dieser, insbesondere was Dienstnehmer anlangt, offenkundig ein sorgloses Verhalten an den Tag legt, welchem nunmehr durch das Voraugenführen eines entsprechenden Strafübels (in der Hoffnung zukünftigen Wohlverhaltens) zu begegnen war. Angesichts des Geldstrafrahmens bis zu 50.000 S war daher die weitgehende Ausschöpfung des Strafrahmens geboten.

Nachdem § 31 Abs.2 des ASchG keine Bestimmung über eine primäre Freiheitsstrafe oder über eine Ersatzfreiheitsstrafe enthält, bilden zwei Wochen das höchste Maß an Ersatzfreiheitsstrafe.

Besondere Gründe für ein Abgehen der Verhältnismäßigkeit von Geldstrafe zur Ersatzfreiheitsstrafe scheinen nicht auf. Im Sinne der Spruchpraxis der Höchstgerichte, war daher die Verhältnismäßigkeit im Berufungsverfahren herzustellen.

Aufgrund des Teilerfolges hat der Rechtsmittelwerber keine Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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