Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220589/2/Wei/Bk

Linz, 11.07.1994

VwSen-220589/2/Wei/Bk Linz, am 11. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Berufung des Mag. H.M., vom 27. November 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S. vom 11. November 1992, Zl. .., wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach dem Maß- und Eichgesetz - MEG (BGBl Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch BGBl Nr.

779/1992) den Beschluß gefaßt :

Die Strafverfahren werden gemäß § 45 Abs 1 Z 3 iVm § 51 Abs 7 VStG 1991 eingestellt. Das angefochtene Straferkenntnis gilt als aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§§ 45 Abs 1, 51 Abs 7 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 11. November 1992 wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben, wie anläßlich einer Qualitätskontrolle 1.) am 26.8.1992 um ca. 09.40 Uhr und 2.) am 15.9.1992 um ca. 10.35 Uhr am Stadtplatz in S. festgestellt wurde, an ihrem Verkaufsstand eine Waage bereitgehalten, deren Eichung bereits ungültig war (Eichstempel 1986), da eichpflichtige Gegenstände, wie Waagen, alle 2 Jahre nachzueichen sind." Die belangte Behörde erachtete dadurch zu 1.) und 2.) je den § 63 Abs 1 i.V.m. § 15 Ziff. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG) als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte gemäß § 63 Abs 1 MEG je eine Geldstrafe von S 300,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw mit RSa-Brief durch Hinterlegung am 16. November 1992 zugestellt worden ist, richtet sich die als Einspruch bezeichnete Berufung vom 27. November 1992, die am 1. Dezember 1992 bei der belangten Behörde einlangte und daher spätestens am 30. November 1992 - und damit rechtzeitig - (Postaufgabenachweis fehlt) zur Post gegeben worden ist.

2.1. In der Berufung werden unter Angabe der Zahl und bei erkennbarer Bezugnahme auf das Straferkenntnis ("Schreiben vom 11.11.1992") die angelasteten Verwaltungsübertretungen bestritten. Dabei wird behauptet, daß der Eichstempel schwierig entzifferbar war und die Prägung 990 und nicht 086 als Eichdatum ausgewiesen hätte. Dies sei dem Bw auch von der Magistratsbeamtin Dr. K. bestätigt worden.

2.2. Die belangte Behörde hat die Berufung und die bezughabenden Verwaltungsakten erst mit Schreiben vom 7.

Juni 1993, eingelangt beim O.ö. Verwaltungssenat am 14. Juni 1993, vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3. Gemäß § 51 Abs 7 VStG gilt ein angefochtener Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einbringung der Berufung erlassen wird.

Die gegenständliche Berufung wurde am 1. Dezember 1992 bei der belangten Strafbehörde rechtzeitig eingebracht. Die Berufungsentscheidung hätte daher längstens mit Ablauf des 1. März 1994 erlassen, dh zugestellt, werden müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt war es dem O.ö. Verwaltungssenat, der die monatelange Nichtvorlage der Berufung nicht zu vertreten hat, wegen anderer Geschäftsfälle nicht möglich eine Berufungsentscheidung zu erlassen. Es war daher gemäß § 51 Abs 7 VStG die Einstellung der beiden Strafverfahren zu verfügen.

4. Im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist stets eine bescheidmäßige Einstellung im Sinne des § 45 Abs 2 VStG notwendig (vgl mwN Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 2. A [1992], 342 FN 535).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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