Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220592/5/Kl/Rd

Linz, 03.08.1994

VwSen-220592/5/Kl/Rd Linz, am 3. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J.W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L. vom 17.5.1993, Ge-96.., wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft L. hat mit Straferkenntnis vom 17.5.1993, Ge-96.., über den Berufungswerber eine Geldstrafe von je 1.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von je 24 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 4 Abs.1 der Fahrtenbuchverordnung iVm § 17 Abs.2 und § 28 Abs.1 AZG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwort licher gemäß § 9 Abs.1 VStG des Arbeitgebers "J.W.

Transport GesmbH", N., zu vertreten hat, daß, wie von einem Organ des Arbeitsinspektorates L.

anläßlich einer Überprüfung am 23.4.1992 festgestellt wurde, an die nachstehend angeführten zwei Arbeitnehmer keine persönlichen Fahrtenbücher ausgegeben wurden, obwohl gemäß § 4 Abs.1 der Fahrtenbuchverordnung der Arbeitgeber an jeden Lenker und Beifahrer ein auf dessen Namen lautendes persönliches Fahrtenbuch (persönliches Wochenberichtsbuch) auszugeben hat.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 200 S festgelegt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher darauf hingewiesen wurde, daß Fahrtenbücher ausgehändigt wurden, aber von den beiden Arbeitnehmern nicht geführt wurden und daher kein Verschulden vorliege. Es wurde daher beantragt, von dieser Strafe Abstand zu nehmen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft L. als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Das anzeigende Arbeitsinspektorat wurde am Berufungsverfahren beteiligt.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen. Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 17 Abs.2 Arbeitszeitgesetz - AZG, BGBl.Nr.

461/1969 idF BGBl.Nr. 647/1987, obliegt dem Arbeitgeber die Ausgabe der persönlichen Fahrtenbücher sowie die Führung des Verzeichnisses über die verwendeten persönlichen Fahrtenbücher. Das Verzeichnis muß den Namen und die Empfangsbestätigung des Lenkers (Beifahrers), dem das Buch zugeteilt ist, sowie die Buchnummer, das Ausgabedatum und das Datum des letzten vom Lenker (Beifahrer) vor der endgültigen Rückgabe des Fahrtenbuches an den Arbeitgeber nach Gebrauch ausgefüllten Tageskontrollblattes enthalten.

Gemäß § 4 Abs.1 der Fahrtenbuchverordnung, BGBl.Nr.

461/1975, hat der Arbeitgeber an jeden Lenker und Beifahrer ein auf dessen Namen lautendes persönliches Fahrtenbuch (persönliches Wochenberichtsbuch) auszugeben.

Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis über die ausgegebenen persönlichen Fahrtenbücher (persönlichen Wochenberichtsbücher) zu führen. Der Arbeitgeber hat sich die Ausgabe im Verzeichnis schriftlich (Unterschrift des Lenkers oder Beifahrers mit Datumangabe) bestätigen zu lassen (§ 4 Abs.2 Fahrtenbuchverordnung).

Gemäß § 28 Abs.1 sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

5.2. Wie aus dem gesamten Akteninhalt sowie auch aus der Begründung des Straferkenntnisses zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer mit Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk vom 5.5.1992 vorgeworfen, daß er als Arbeitgeber namentlich genannten Arbeitnehmern kein auf ihre Namen lautendes persönliches Fahrtenbuch ausgegeben hat. Während im Laufe des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens für mehrere Arbeitnehmer Ablichtungen des Fahrtenbuches vorgelegt wurden, wurden für die zwei im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Arbeitnehmer solche Ablichtungen nicht der Behörde erster Instanz übermittelt.

Es ist daher im Verfahren erster Instanz hinsichtlich dieser beiden Arbeitnehmer eine Strafverfügung (datiert mit 21.7.1992) wegen Nichtausgabe von persönlichen Fahrtenbüchern ergangen, welche auch die erste Verfolgungshandlung darstellt. In dem dagegen eingebrachten Einspruch führte der Beschuldigte aus, daß er an jeden Fahrer ein Fahrtenbuch ausgebe, was von jedem Fahrer bezeugt werden kann. Es gab aber der Beschuldigte weiters zu, daß keine Fahrtenbuchausgabelisten geführt werden. Trotz mehrmaliger Ermahnungen seitens des Beschuldigten haben die beiden Fahrer aber die Fahrtenbücher nicht geführt. Im übrigen wurden diese in der Zwischenzeit gekündigt.

Unter Zugrundelegung dieses Ermittlungsergebnisses im Zusammenhalt mit dem Berufungsvorbringen steht daher für den O.ö. Verwaltungssenat fest, daß aus dem Umstand, daß Fahrtenbücher bzw. daraus angefertigte Kopien nicht vorgelegt wurden, nicht zwingend (und daher nachweisbar) geschlossen werden kann, daß keine Fahrtenbücher ausgegeben wurden.

Da die betroffenen Arbeitnehmer nicht mehr greifbar sind und ein sonstiger Nachweis über das Unterlassen der Ausgabe von Fahrtenbüchern (durch Führung eines Verzeichnisses) durch den Beschuldigten an diese beiden Arbeitnehmer nicht mehr möglich ist, ist unter Bedachtnahme auf den im Verwaltungs strafverfahren herrschenden Grundsatz der Offizialmaxime im Zusammenhalt mit der geltenden Unschuldsvermutung die vorgeworfene Tat nicht erwiesen, weshalb eine Bestrafung nicht erfolgen darf. Es war daher gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5.3. Daß aber der Arbeitgeber und sohin der Beschuldigte entgegen der obzitierten Gesetzesstellen auch kein Fahrtenbuchverzeichnis geführt hat (§ 17 Abs.2 AZG iVm § 4 Abs.2 Fahrtenbuchverordnung), wurde im gesamten gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren dem Beschuldigten nicht angelastet, weshalb hinsichtlich eines diesbezüglichen strafbaren Verhaltens bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis waren gemäß § 66 Abs.1 VStG - weil das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war keine Verfahrenskostenbeiträge aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum