Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220599/22/Schi/Ka

Linz, 02.05.1994

VwSen-220599/22/Schi/Ka Linz, am 2. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Herrn F.R., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G.S., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt S.

(Magistrat S.) vom 14. Mai 1993, Ge-.., wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz, nach der am 27. April 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, daß die Einleitung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu lauten hat: "Sie haben es als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 VStG) der Kies- und Transportbetonwerk GesmbH, S., zu vertreten, daß ..............".

II. Als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist ein Betrag von 1.400 S, ds 20 % der verhängten Strafen, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991; § 33 Abs.7 iVm § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz (ANSchG), BGBl.Nr.234/1972 idF BGBl.Nr.650/1989; § 72 Abs.1 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl.Nr.218/1983, § 24 der Verordnung BGBl.Nr.253/1955 (Steinbruchverordnung).

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Stadt S. vom 14.5.1993, Ge-.., wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in Höhe von 1.) 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) und 2.) 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) wegen einer Verwaltungsübertretung 1.) nach § 24 der Verordnung, BGBl.Nr.253/1955 (Steinbruchverordnung) und 2.) § 72 Abs.1 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl.Nr.218/1983, weil er es als gemäß § 9 Abs.1 VStG Verantwortlicher der Kies- und Transportbetonwerk GesmbH zu vertreten hat, daß anläßlich einer Inspektion durch Organe des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk in L., am 26. März 1992 um 14.00 Uhr, im Schotterwerk, G., festgestellt wurde, daß 1.) im östlichen Teil der Schottergrube durch Untergraben ein ca.

5 m langer Überhang, wobei der Höhenunterschied von der Unterkante des Überhanges bis zur Etagensole ca. 5 m betrug, geschaffen worden war und 2.) der Arbeitnehmer D.B.

mit der Reinigung des Vorsiebes beschäftigt war, wobei er auf der ca. 5 m hohen Einkippschure im Bereich des ca. 40 Grad geneigten Vorsiebes stand, und ihm keine Schutzausrüstung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung stand.

Gleichzeitig wurde ein Kostenbeitrag von 700 S festgelegt.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung vom 7. Juni 1993, in welcher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wird. Begründend wurde ausgeführt, daß damals nicht lockerer Schotter unterhalb einer Konglomeratschicht herausgebrochen und im Bereich dieses Überhanges bzw der Unterhöhlung keine Arbeiten begonnen und fortgesetzt wurden. Vielmehr handelt es sich bei der beanstandeten Stelle um stehenbleibendes Gestein im Sinne des § 25 der Steinbruchverordnung. Die mächtige Konglomeratschicht sei so fest, daß ein Hereinbrechen dieser Schicht nicht zu erwarten ist. Eine Böschung dieser standfesten Konglomeratschicht ist daher nicht erforderlich.

Zum Beweise hiefür wurde beantragt: ein Ortsaugenschein, Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Einvernahme des Laderfahrers F.M. und des Werkmeisters K.W.. Ergänzend wurde in der Äußerung vom 9.3.1994 vorgebracht, daß lediglich der unterhalb dieser mächtigen Konglomeratschichte befindliche lose Sand mit einem Bagger weggeschafft worden sei, wobei der verwendete Bagger einen 10 m langen Ausleger hätte, sodaß der Baggerfahrer bei diesen Arbeiten niemals in den Gefahrenbereich gekommen sei.

Weiters verweist der Berufungswerber darauf, daß er aufgrund der Größe seines Betriebes bzw seiner Betriebe auch für die gegenständliche Schottergrube einen verantwortlichen Werkmeister bestellt habe, und zwar handelt es sich dabei um Werkmeister K.W.. Diesen habe er somit als gemäß § 9 VStG verantwortliches Organ die Aufsichtspflichten wirksam übertragen. Zum weiteren Beweise hiefür beantragte er die Einvernahme des K.W. sowie des Dipl.-Ing.

H.P.

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei einer derartigen Sachlage die Delegierung der Aufsichtspflichten zulässig und es werde daher der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Erörterung des bisherigen Ganges des Verfahrens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.4.1994 anhand des erstbehördlichen Verfahrensaktes sowie der ergänzenden Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den 9.

Aufsichtsbezirk vom 28. Jänner 1994 samt den darin befindlichen Lichtbildern; ferner der zeugenschaftlichen Vernehmung des die seinerzeitige Kontrolle durchführenden Arbeitsinspektors Ing. W.W. sowie der vom Berufungswerber namhaft gemachten Zeugen Dipl.-Ing. H.

P., F.M. und K.W..

5. Folgender Sachverhalt wird vom O.ö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen:

5.1. Aufgrund des im Akt einliegenden Auszuges aus dem Firmenbuch Abteilung B Nr.94 geht hervor, daß der Berufungswerber F.R. handelsrechtlicher Geschäftsführer der Kies- und Transportbetonwerk GesmbH in S., ist, wobei diese Firma das Schotterwerk in G.

betreibt.

Bei einer am 26. März 1992 um 14.00 Uhr in dieser Schottergrube durchgeführten Inspektion wurde vom Arbeitsinspektor Ing. W. festgestellt, daß im östlichen Teil der Grube durch Untergraben Überhänge geschaffen wurden. Dieser ca. 5 m lange Überhang befand sich in der ca. 8 m hohen Wand. Von der Unterkante des Überhanges bis zur Etagensole betrug der Höhenunterschied ca. 5 m. Die Tiefe der Unterhöhlung betrug bis zu 1 m. Unmittelbar vor der Kontrolle wurde mit einem Radlader aus diesem Bereich Schotter gefördert und zur Aufbereitungsanlage transportiert. Weiters wurde anläßlich der gleichen Kontrolle festgestellt, daß der Arbeitnehmer D.B.

mit der Reinigung des Vorsiebes beschäftigt war, wobei er auf der ca. 5 m hohen Einkippschure, im Bereich des ca. 40 Grad geneigten Vorsiebes stand. Die mögliche Absturzhöhe betrug ca. 5 m. Dabei stand dem Arbeitnehmer D.B.

eine Schutzausrüstung gemäß § 72 AAV nicht zur Verfügung.

5.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich neben dem Akteninhalt insbesondere auf die Angaben des Zeugen Ing. W.

W. Dieser hat glaubwürdig und überzeugend dargelegt, daß es sich eindeutig um einen unzulässigen Überhang handelt, wobei der Überhang ca. 5 m hoch war und sich über eine Länge von 8 m hinzog. Beim Gestein handelte sich um Schotter mit Konglomerateinschlüssen, wobei erfahrungsgemäß Konglomerat nicht so fest wie Fels ist und daher die Gefahr eines Einsturzes besteht. Weiters hat er glaubwürdig bestätigt, daß zum Tatzeitpunkt auch der Arbeitnehmer D.

B. auf dem ca. 40 Grad geneigten Vorsieb stand und eine Absturzhöhe von ca. 5 m gegeben war, sodaß er jedenfalls eine Schutzausrüstung benötigt hätte. Zur Größe des Überhanges gab er an, daß dies damals etwa 1,4 m, jedenfalls aber mehr als 1 m gewesen ist, wobei er dieses Maß geschätzt habe, weil er wegen der Einsturzgefahr es nicht gewagt habe, den Überhang an Ort und Stelle zu messen. Im übrigen bestätigte der Zeuge auch glaubwürdig und schlüssig, daß die im Akt befindlichen und anläßlich dieser mündlichen Verhandlung erörterten Fotos zum Tatzeitpunkt von ihm aufgenommen worden seien, wobei auf diesen beiden Fotos die beiden Tatbestände einwandfrei zu erkennen sind.

5.3. Andererseits konnten die weiters einvernommenen Zeugen K.W. und F.M. den Berufungswerber nicht entlasten bzw konnten sie auch die Aussagen des Zeugen Ing.

W. nicht entkräften. Hinsichtlich Faktum 1 spricht der Zeuge Werkmeister K.W. sogar davon, daß leichte Unterhöhlungen entstanden sind, wobei er die Größe der Unterhöhlungen mit maximal einen halben Meter zugestanden hat. Auch der Laderfahrer F.M. gab an, daß die auf den Fotos ersichtlichen Überhänge sehr geringfügig seien.

Hinsichtlich des Verhaltens von D.B. (Faktum 2) konnten die beiden Zeugen F.M. und K.W.

lediglich sagen, daß sie ihn nicht selbst auf der 5 m hohen Einkippschurre stehen gesehen hätten; der Zeuge K.

W. gab lediglich noch an, es habe ihm niemand eine derartige Weisung bzw einen derartigen Auftrag gegeben, da ansonsten das Vorsieb mit dem Lader gereinigt werden würde.

Allerdings habe er ihn nach der Kontrolle entsprechend belehrt. Schließlich hat der Berufungswerber zum Faktum 2 selbst angegeben, daß das Verhalten des D.B.

weisungswidrig war und auch keine Notwendigkeit für ein solches Verhalten bestand, da eine andere Möglichkeit der Reinigung des Vorsiebes vorhanden war. Bestritten hat er dieses Faktum aber nicht.

Die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GesmbH ist in der Folge im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu erörtern.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hiezu erwogen:

6.1. Gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 idgF (kurz: ANSchG), begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 33 Abs.7 ANSchG gelten bei Zuwiderhandlung gegen die im Abs.1 genannten Rechtsvorschriften die Bestimmungen des § 31 sinngemäß. Dies gilt auch hinsichtlich der im Abs.2 genannten Rechtsvorschriften, soweit es sich um Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes handelt. Soweit es sich nicht um Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes handelt, gelten Zuwiderhandlungen gegen die im Abs.2 genannten Rechtsvorschriften als Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung.

6.2. Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Berufungswerbers Gemäß § 9 Abs.1 VStG finden dann, wenn eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht, deren Nichterfüllung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder einen Verein trifft, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, die Strafbestimmungen auf die satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe Anwendung. Die Vorschrift des § 9 VStG soll damit die strafrechtliche Verantwortung einer physischen Person für jene Fälle sicherstellen, in denen die erwähnte Handlungs- oder Unterlassungspflicht an sich einer (strafrechtlich nicht erfaßbaren) juristischen Person zugerechnet wird (diese "trifft").

"Arbeitgeber" im Sinne des § 31 Abs.2 ANSchG ist dabei in den Fällen des § 9 VStG das dort genannte Organ, also derjenige, der zur Vertretung nach außen berufen ist (vgl.

VwGH v. 25.2.1988, 87/08/0240).

Daß der Berufungswerber zur Tatzeit ein satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der genannten Gesellschaft war, ist unbestritten geblieben.

Ein bestellter und namhaft gemachter "verantwortlicher Beauftragter" tritt in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des sonst Verantwortlichen. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ist jedoch strengen Vorschriften unterworfen.

Der Nachweis einer diesen Vorschriften genügenden Bestellung muß zudem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammen, wovon nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH v.

26.9.1991, 91/09/0067) aber nur dann gesprochen werden kann, wenn ein die - ausdrückliche - Zustimmung zur Bestellung betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer entsprechenden Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage etc.), und zudem der der Verantwortung unterliegende, klar abzugrenzende Bereich mit einer entsprechenden Anordnungsbefugnis ausgestattet ist. Es genügt daher nicht, wenn sich der Beschuldigte auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Aussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll (zB VwGH v. 12.12.1991, 91/06/0084).

Beweispflichtig für das Zustandekommen eines solchen Beweisergebnisses schon vor der Begehung der Tat ist der Berufungswerber, wobei ausreichend wäre, wenn ein solcher Nachweis gleichzeitig mit der Berufung vorgelegt wird, weil im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat kein Neuerungsverbot gilt (vgl. VwGH v. 2.7.1990, 90/19/0053).

Vor dem Hintergrund dieser maßgeblichen Rechtslage führt die Verfahrensrüge des Berufungswerbers nicht zum Erfolg, weil weder während des erstbehördlichen Verfahrens noch im Berufungsverfahren bzw in der mündlichen Verhandlung eine entsprechende Bestellungsurkunde vorgelegt wurde (VwGH 17.5.1988, 87/04/0131; 27.9.1988, 87/08/0336).

6.3. Gemäß § 24 Steinbruchverordnung, BGBl.253/1955, ist das Untergraben, Unterhacken und Unterhöhlen sowie das Überhängenlassen der Wände verboten. Überhänge und Unterhöhlungen, auch solche, die durch Sprengarbeiten entstanden sind, müssen beseitigt werden, bevor Arbeiten im gefährdeten Bereich begonnen oder fortgesetzt werden. In Steinbrüchen mit festem, kompaktem Gestein sind Überhänge zulässig, die durch natürliche Kluftflächen gebildet wurden und standfest sind.

Nach § 72 Abs.1 AAV sind, sofern bei Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen durch Schutzmaßnahmen nach den §§ 18, 24 und 44 ein ausreichender Schutz nicht erreicht werden kann oder die Durchführung solcher Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den Umfang der auszuführenden Arbeiten nicht gerechtfertigt ist, den Arbeitnehmern Sicherheitsgürtel oder Sicherheitsgeschirre einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen, wie Sicherheitsseile (Fangseile), Karabinerhaken, Falldämpfer, Seilkürzer oder Höhensicherungsgeräte zur Verfügung zu stellen.

Sicherheitsseile dürfen nur in Verbindung mit Sicherheitsgürteln oder Sicherheitsgeschirren verwendet werden.

6.4. Wie schon oben unter Punkt 5. ausgeführt, war zum Faktum 1 als erwiesen anzunehmen, daß vom Berufungswerber ein unzulässiger Überhang geschaffen wurde. Insofern in der Berufung vom 7.6.1993 als Beweismittel noch ein Ortsaugenschein angeführt wird, ist dieses Beweismittel mittlerweile schon aus faktischen Gründen obsolet geworden, weil auch der Berufungswerber selbst angegeben hat, daß zum derzeitigen Zeitpunkt die Schottergrube bereits rekultiviert ist und somit über den damaligen Zustand nichts mehr gewonnen werden könnte. Weiters hat aber der Berufungswerber zum Faktum 1 hingewiesen, daß er schon wiederholt in verschiedenen Verfahren den Antrag gestellt habe, ein Sachverständigengutachten über die Festigkeit des Gesteins einzuholen. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde dieser Beweisantrag neuerlich erhoben. Diesen Beweisantrag hat jedoch der unabhängige Verwaltungssenat abgewiesen, weil wie sich schon aus § 24 der oben zitierten Steinbruchverordnung ergibt - es nicht auf die Art bzw.

Qualität des Gesteins ankommt; vielmehr stellt § 24 Steinbruchverordnung ganz generell auf Überhänge ab, ohne Rücksicht auf das dort befindliche Gestein.

6.5. Der Berufung mußte aber auch der Hinweis, daß es sich nicht um einen Überhang, sondern um stehenbleibendes Gestein im Sinne des § 25 Steinbruchverordnung handelt, der Erfolg versagt bleiben. Denn gemäß dieser Bestimmung darf in Bruch und Grubenwänden Gestein nur dann stehengelassen werden, wenn es entsprechend mächtig und dessen Hereinbrechen nicht zu erwarten ist; solches Gestein muß entsprechend seiner örtlichen Standfestigkeit geböscht sein. Somit trifft auch die in der Berufung geäußerte Ansicht nicht zu, daß eine Böschung nicht erforderlich wäre.

6.6. Auch dem weiteren Beweisantrag über die Einvernahme des Zeugen D.B., der sich zum Tatzeitpunkt auf dem Vorsieb befand, wurde nicht nachgekommen bzw wird dieser ebenfalls vom O.ö. Verwaltungssenat abgewiesen, weil es unbestritten geblieben ist, daß D.B. sich ohne Schutzausrüstung auf der ca 5 m hohen Einkippschure im Bereich des ca 40 Grad geneigten Vorsiebes befand; ob es sich dabei um ein weisungswidriges Verhalten des Arbeitnehmers handelt oder nicht, ist rechtlich insofern unerheblich, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Betrieb ein funktionierendes Kontroll- und Überwachungssystem vorhanden sein muß, damit derartige Vorfälle nicht passieren.

7. Zum Verschulden:

7.1. Die Berufung bestreitet weiters ein Verschulden des Berufungswerbers. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH v. 2. April 1990, Zl.

90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde. Ein derartiges Vorbringen - von Tatsachen oder von Beweismitteln -, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Beschwerdeführer aber nicht erstattet.

7.2. Nach § 31 Abs.5 ANSchG sind Arbeitgeber neben ihren Bevollmächtigten strafbar, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen. Diese Vorschrift regelt somit das Verschulden, das den Arbeitgeber im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigten treffen muß, um sich strafbar zu machen. Enthält eine Verwaltungsvorschrift aber besondere Bestimmungen über das für die Begehung einer Verwaltungsübertretung erforderliche Verschulden, dann kommt die für Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG 1950 angeordnete Umkehr der Beweislast nicht zur Anwendung. In diesem Fall hat damit nicht der Täter den Entlastungsbeweis, sondern die Behörde den Nachweis des Verschuldens zu erbringen (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 25. Februar 1988, Zl.87/08/0240). Dem Prinzip der materiellen Wahrheit entsprechend hat die Behörde das Vorliegen der subjektiven Tatbestandselemente des § 31 Abs.5 ANSchG von Amts wegen zu ermitteln, dieser Verfahrensgrundsatz befreit die Partei jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, dabei zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (vgl Erkenntnis des VwGH vom 20.

Juni 1991, Zl. 91/19/0098). Nimmt man nun eine rechtswirksame Bevollmächtigung des Werkmeisters K.

W. gemäß § 31 Abs.2 ANSchG an, so ist dennoch für den Berufungswerber nichts zu gewinnen: denn selbst bei Bejahung dieser Frage wäre der Berufungswerber nur dann von seiner Verantwortlichkeit befreit, wenn er es - unter anderem - bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten nicht an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließ (vgl Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1992, Zl.92/18/0232). Im vorliegenden Fall sind aber auch in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, daß der Berufungswerber bei der eigenen Beaufsichtigung des Betriebes bzw des Bevollmächtigten entsprechende Sorgfalt aufgewendet hätte.

8. Zur Strafbemessung:

8.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

8.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

8.3. Der Berufungswerber hat in seiner Berufung zu seinen persönlichen Verhältnissen keine wesentlichen neuen Tatsachen vorgebracht. Allerdings wurde mit Schreiben vom 24.2.1994 dem Berufungswerber mitgeteilt, daß schätzungsweise seine allseitigen Verhältnisse wie folgt angenommen werden würden: monatliches Nettoeinkommen 40.000 S, keine Sorgepflichten und kein Vermögen. Dies hat der Berufungswerber auch über ausdrücklichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung akzeptiert bzw keinen Einwand dagegen erhoben, sodaß von diesen Verhältnissen auszugehen war. Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung kamen keine weiteren Milderungsgründe hervor und entspricht nach Ansicht des O.ö. Verwaltungssenates die im angefochtenen Straferkenntnis festgelegten Strafen dem Unrechtsgehalt der Tat. Weiters ist anzumerken, daß der Zweck der übertretenen Verwaltungsvorschriften der Hintanhaltung von Arbeitsunfällen dient und somit auch der Erhaltung der Arbeitskraft der Arbeitnehmer sowie einer weiteren Hintanhaltung von möglichen volkswirtschaftlichen Schäden, die durch Heilungsund Invaliditätskosten bei schweren Arbeitsunfällen regelmäßig entstehen. Gerade diesen Schutzzwecken und Interessen wurde durch die Verwaltungsübertretung zuwidergehandelt.

Im übrigen war zu berücksichtigen, daß in Anbetracht der gesetzlichen Höchststrafe die dem Berufungswerber auferlegten Strafen im unteren Bereich des Strafrahmens liegen und nicht als überhöht anzusehen sind. Schließlich erweisen sich die Strafen als tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen angepaßt. Die belangte Behörde hat von ihrem Ermessensspielraum in gesetzmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Es waren daher die verhängten Geldstrafen zu bestätigen.

9. Da der Berufung kein Erfolg beschieden ist, war auch zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen aufzuerlegen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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