Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220608/3/Kon/Fb

Linz, 21.03.1994

VwSen-220608/3/Kon/Fb Linz, am 21. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzender: Mag. Michael Gallnbrunner, Berichter: Dr. Robert Konrath, Beisitzer: Dr.

Alfred Grof) aus Anlaß der Berufung des Dr. K.

G., vertreten durch Rechtsanwalt Dr.

A.K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W. vom 1. April 1993, Ge.., wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, eingestellt.

II. Es enfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 31 Abs.2 VStG, § 44a VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gebrüder G. GmbH in E. am Standort X.Straße 5 in L. zumindest seit 7.3.1992, durch das Abstellen von 13 Lastkraftwägen, die das Betriebsgelände am Standort X.-Straße 5 ab 7.15 Uhr am Morgen verlassen und zwischen 16.00 und 17.00 Uhr zu diesem Betriebsgelände zurückkehren, einen Abstellplatz für Lastkraftwagen betrieben und somit eine Änderung der mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft W. vom 7.10.1981, Ge.., und vom 24.9.1982, Ge.., genehmigten Betriebsanlage vorgenommen zu haben, obwohl für diese Änderung keine Genehmigung gemäß § 81 GewO 1973 vorliegt und dadurch die Rechtsvorschriften des § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973 verletzt zu haben.

Gemäß § 366 Abs.1 GewO 1973 (Einleitungssatz) wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 40.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 4.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig mit näherer Begründung Berufung erhoben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973 (Betreiben einer konsenslos geänderten Betriebsanlage) stellt ein fortgesetztes Delikt dar, dessen Tatzeitraum in einer kalendermäßig eindeutigen Weise zu umschreiben ist. Dies gilt unabhängig davon, daß die Bestrafung wegen eines fortgesetzten Deliktes auch allenfalls erst später bekanntgewordene Einzeltathandlungen bis zum Zeitpunkt der Fällung (Zustellung) des Straferkenntnisses erfaßt. Eine klare Abgrenzung des Tatzeitraumes hinsichtlich Beginn und Ende der Tat ist im Tatvorwurf deshalb vorzunehmen, weil "Sache" iSd § 66 Abs.4 AVG ausschließlich die Tatbegehung in diesem Tatzeitraum ist (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, S. 950, unter Hinweis auf VwGH vom 27.6.1980, Slg. 10.186 A, 8.10.1986, 86/09/0046 uva). Weiters ist die Anführung zumindest des Endes der Tatzeit im Tatvorwurf deshalb erforderlich, weil die (Verfolgungs-)Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG nach diesem Zeitpunkt zu berechnen ist.

Mit der im erstbehördlichen Spruch vorgenommenen Formulierung: "Zumindest seit 7.3.1992" erfolgt keine kalendermäßig eindeutige Tatzeitumschreibung und wird sohin auch nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG entsprochen.

Aufzuzeigen ist auch, daß der Aktenlage nach nicht zu entnehmen ist, daß nach dem 7.3.1992 die Fortsetzung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung durch den Beschuldigten festgestellt wurde bzw innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, welche demnach am 7.9.1992 endete, weitere Verfolgungshandlungen gesetzt worden wären.

Hinsichtlich des Tatzeitpunktes 7.3.1992 lag aber zum Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses, das ist der 1.4.1993, bereits Verfolgungsverjährung vor.

Aus diesem Grund war, ohne auf das Berufungsvorbringen selbst einzugehen, wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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