Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220611/2/Kon/Fb

Linz, 11.04.1994

VwSen-220611/2/Kon/Fb Linz, am 11. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des T.G., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L.

vom 2.6.1993, GZ: .., wegen Übertretung der GewO 1973, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 2.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 2 Tagen und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 250 S herabgesetzt werden; im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Verhängung der Geldstrafe gemäß § 366 Abs.1 (Einleitungssatz) GewO 1973 zu erfolgen hat.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 366 Abs.1 (Einleitungssatz) GewO 1973; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten, T.G., geb. 1.5.1960, wohnhaft L., zur Last gelegt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der C.T. GmbH, L., es zu vertreten zu haben, daß von dieser Firma im Standort L., zumindest am 11.12.1991 eine gemäß § 74 Abs.2 Z2 GewO 1973, BGBl.Nr.

50/1974 idgF, genehmigungspflichtige Betriebsanlage, nämlich eine Pizzeria samt Be- und Entlüftungsanlage, betrieben wurde, ohne, daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen wäre, obwohl diese Betriebsanlage aufgrund ihrer Betriebsweise geeignet ist, Nachbarn durch Lärm und Geruch zu belästigen und hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm § 74 Abs.2 Z2 GewO 1973 begangen zu haben.

Über den Beschuldigten wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 4.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen verhängt.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 Abs.2 VStG verpflichtet, 400 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und diese im wesentlichen damit begründet, daß er bereits im Jahr 1990 um eine Betriebsanlagengenehmigung angesucht habe, die Behörde jedoch bisher die Genehmigung noch nicht erteilt hätte. Er könne es sich aus wirtschaftlichen Gründen nicht leisten, die verfahrensgegenständliche Pizzeria zu schließen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

In bezug auf die vorliegende Berufung hält der unabhängige Verwaltungssenat zunächst fest, daß der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist, weshalb der Schuldspruch der Erstbehörde zu bestätigen war.

Hinsichtlich dessen Begründung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, der Beschuldigte auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des erstbehördlichen Straferkenntnisses verwiesen, denen nichts hinzuzufügen ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte sich nur mehr mit dem Unrechtsgehalt der gegenständlichen Tat als Grundlage für die Strafbemessung auseinanderzusetzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 74 Abs.2 Z2 GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen dieser Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

Aus der im erstbehördlichen Verfahrensakt erliegenden Verhandlungsschrift vom 11.12.1991 über die an diesem Tag erfolgte gewerbebehördliche Augenscheinverhandlung betreffend die gegenständliche gastgewerbliche Betriebsanlage ist nicht zu entnehmen, daß durch deren konsenslosen Betrieb die im § 74 Abs.2 Z2 leg.cit. geschützten Interessen gefährdet worden wären. Dies ergibt sich insbesondere aus den in dieser Verhandlungsschrift enthaltenen gutächtlichen Äußerungen sowohl des gewerbetechnischen als auch des immissionsschutztechnischen Amtssachverständigen. Dies gilt auch für die im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Be- und Entlüftungsanlage. Die im Tatvorwurf, welcher ausdrücklich auf die durch § 74 Abs.2 Z2 leg.cit. geschützten Interessen Bezug nimmt, behauptete Gefährdung dieser Interessen ist aber anhand des Ergebnisses des Betriebsanlagenverfahrens nicht gegeben. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich auch nicht, daß die Tat des Beschuldigten nachteilige Folgen, vor allem in bezug auf diese Interessen, nach sich gezogen hätte.

Als strafmildernd war zu werten, daß der Beschuldigte bereits am 7. März 1991 um die Betriebsanlagengenehmigung eingekommen ist und dem Beschuldigten der Umstand zugestanden werden muß, daß seine wirtschaftliche Situation eine baldige Inbetriebnahme seiner gastgewerblichen Betriebsanlage erforderte. Der Unrechtsgehalt der Tat erschöpft sich daher im wesentlichen im konsenslosen Betrieb der gastgewerblichen Betriebsanlage an sich.

Aus diesen Erwägungen heraus war die Herabsetzung der Strafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß vorzunehmen.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall der Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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