Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220612/2/Kon/Fb

Linz, 15.04.1994

VwSen-220612/2/Kon/Fb Linz, am 15. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des O.H., geb. 13.9.1921, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M.S., L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L. vom 14. Juni 1993, Ge96.., wegen Übertretung der GewO 1973, zu Recht erkannt:

I.a) Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums a (Nichteinhaltung des Auflagenpunktes 8) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich voll bestätigt.

I.b) Der Berufung wird hinsichtlich Faktum b (Nichteinhaltung des Auflagenpunktes 12) insofern Folge gegeben, als dem Beschuldigten lediglich die Abdeckung der im Fußbodenbereich befindlichen Lüftungsöffnung zur Last gelegt wird und die zu diesem Faktum verhängte Geldstrafe auf 2.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 48 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz auf 200 S herabgesetzt werden.

Hinsichtlich des gleichfalls unter Faktum b erhobenen Tatvorwurfes der nicht brandsicheren Ausführung des Lagerraums für Farben und brennbare Lösungsmitteln wird der Berufung Folge gegeben und diesbezüglich das Strafverfahren mit der Feststellung, daß der Beschuldigte die ihm angelastete Tat nicht begangen hat, eingestellt.

II.a) Der Beschuldigte hat 20 % der zu Faktum a (Nichteinhaltung des Auflagenpunktes 8) verhängten Strafe, ds 500 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

II.b) Hinsichtlich des Faktums b (Nichteinhaltung des Auflagenpunktes 12) entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

Rechtsgrundlage:

zu I.a): § 367 Z26 GewO 1973; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und §§ 16 und 19 VStG.

zu I.b): § 367 Z26 GewO 1973; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 16 und 19 VStG und § 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.a): § 64 Abs.2 und Abs.2 VStG.

zu II.b): § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.a) und I.b):

Im angefochtenen Straferkenntniss wird dem Beschuldigten (Berufungswerber) zur Last gelegt, es als verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der "Malerwerkstätte O.

H. GesmbH" für die Gewerbe "Maler und Anstreicher" und "Schilderhersteller" im Standort L., es zu vertreten zu haben, daß am 19. Mai 1992, wie von Organen der Bezirkshauptmannschaft L. im Rahmen einer gewerbebehördlichen Überprüfung im Betrieb in L., festgestellt wurde, nachfolgende Auflagenpunkte des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft L., Ge.., vom 9.3.1971, für die gegenständliche Malerwerkstätte in L., Parzelle Nr. 1091/18, KG L., nicht erfüllt wurden:

a) Auflagenpunkt 8, wonach zum Ablegen von öl- und farbhältigen Putzlappen dichtschließende Metallbehälter vorgesehen sein müssen.

Ein dichtschließender Metallbehälter für die öl- und farbhältigen Putzlappen war am 19.5.1992 nicht vorhanden und waren diese zum Teil in den Containern für den Hausmüll gelagert; b) Auflagenpunkt 12, wonach zur Lagerung von Farben und brennbaren Lösungsmitteln ein brandsicherer Raum vorzusehen ist, welcher gut lüftbar sein muß und dessen Fußboden flüssigkeitsdicht und wannenförmig (Türschwelle) auszuführen ist.

Bei der Überprüfung am 19.5.1992 wurde vom Amtssachverständigen festgestellt, daß die Fensterkonstruktion dieses Lagerraumes lediglich aus einer einfachen Industrieverglasung bestand und somit dieser Lagerraum nicht brandsicher ausgeführt wurde. Weiters war die im Fußbodenbereich befindliche Lüftungsöffnung durch eine Abdeckung raumseitig verschlossen und war somit eine gute Durchlüftbarkeit dieses Lagerraumes nicht gegeben; und dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt zu haben:

§ 367 Z26 GewO 1973, BGBl.Nr. 50/1974 idF BGBl.Nr. 450/1992, iVm dem Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft L., Ge.., vom 9.3.1971.

Gemäß § 367 Einleitungssatz wurden über den Beschuldigten Geldstrafen, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt verhängt:

zu a) 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) zu b) 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) Der Gesamtbetrag an Geldstrafen beträgt 6.500 S.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 10 % der verhängten Strafen, ds insgesamt 650 S, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Die Erstbehörde stützt, was das Vorliegen der objektiven Tatseite betrifft, ihr Straferkenntnis im wesentlichen auf das Ergebnis der gewerbebehördlichen Überprüfungsverhandlung vom 19. Mai 1992 betreffend den Gewerbebetrieb des Beschuldigten. Hinsichtlich des Verschuldens iSd § 5 Abs.1 VStG führt die Erstbehörde begründend aus, daß es dem Beschuldigten mit seinen Rechtfertigungsangaben nicht gelungen sei, glaubhaft darzutun, daß ihn an der Übertretung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe.

Bei der Strafbemessung wurde von einem monatlichen Einkommen (Pension) des Beschuldigten von 17.443,30 S, dessen Eigentum an der Liegenschaft H.straße 12 sowie des Umstandes der Sorgepflicht für die Gattin, ausgegangen. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, straferschwerdend die wiederholten fruchtlosen Aufforderungen zur Behebung der festgestellten Mängel gewertet.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte, vertreten wie eingangs angeführt, rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht:

Zu Faktum a (Nichterfüllung des Auflagenpuntkes 8):

Laut Verhandlungsschrift über die gewerbebehördliche Überprüfung vom 19.5.1992, Seite 3, seien im nordwestlichen Arbeitsraum insgesamt sechs Stück geschlossene Metallbehälter (Ringfässer) für die Aufbewarung von gefährlichen Abfällen vorhanden gewesen. Er habe bereits anläßlich des Lokalaugenscheines erklärt, daß diese auch zum Ablegen und der Entsorgung öl- und farbhältiger Putzlappen verwendet würden. Diese Angabe sei in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses als reine Schutzbehauptung dargestellt, obwohl weder anläßlich der Überprüfung am 19.5.1992 noch jemals später tatsächlich in diesen Ringfässern Nachschau gehalten worden sei, ob sich darin die öl- und farbhältigen Putzlappen befänden. Offensichtlich rein aus der Tatsache heraus, daß zwei Putzlappen, welche einen Lösungsmittelgeruch aufgewiesen hätten, vorgefunden worden seien, schließe die Erstbehörde, daß grundsätzlich die Entsorgung auf diesem Wege vorgenommen worden sei; dies, obwohl seinerseits als auch seitens seiner Mitarbeiter mehrfach betont worden sei, daß es sich hiebei lediglich um ein Versehen gehandelt habe und aus der geringen Menge, der dort vorgefundenen Putzlappen eindeutig zu ersehen war, daß es sich lediglich um einen Ausnahmefall gehandelt habe. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses werde festgestellt, daß mehrere dichtschließende Metallbehälter zur Lagerung von öl- und farbhältigen Putzlappen zum Zeitpunkt der Überprüfung (19.5.1992) nicht vorhanden gewesen seien. Diese Forderung nach leeren Behältern entspreche nicht der seinerzeitigen Auflage (Punkt 8). Nach den behördlichen Feststellungen seien tatsächlich dichtschließende Metallbehälter vorhanden gewesen, welche grundsätzlich auch zum Ablegen von öl- und farbhältigen Putzlappen geeignet gewesen seien. Damit sei aus objektiver Sicht eindeutig erwiesen, daß die in der Bescheidauflage geforderten Metallbehälter auch zum Überprüfungszeitpunkt tatsächlich vorhanden gewesen seien. Das diesbezüglich von der Erstbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei äußerst mangelhaft, da diese es unterlassen habe, sich von der Richtigkeit seiner Angaben, daß in den vorhandenen Metallbehältern auch Putzlappen abgelegt würden, zu überzeugen. Die Annahme des Gegenteils sei reine Vermutung und durch keinen Punkt des Beweisverfahrens tatsächlich gedeckt.

Zu Faktum b (Nichterfüllung des Auflagenpunktes 12):

Gegen den Tatvorwurf der nicht brandsicheren Ausführung des Lagerraums für Farben und brennbare Lösungsmittel, wendet der Beschuldigte die rechtskräftig erteilte gewerbebehördliche Betriebsbewilligung vom 9.2.1973 ein, in der ausdrücklich festgehalten ist, daß die Werkstätte konsensgemäß ausgeführt worden sei. Bis zur gewerbebehördlichen Überprüfung am 19.5.1992 sei die Fensterkonstruktion bzw deren Verglasung niemals behördlich beanstandet worden, sodaß er bis dahin auch zu Recht davon ausgehen hätte können, die seinerzeitige gewerbebehördliche Auflage (Punkt 12) ordnungsgemäß erfüllt zu haben. Ihn treffe daher zumindest aus subjektiver Hinsicht keinerlei Verschulden.

In bezug auf die auflagenwidrige Abdeckung des Lüftungsgitters im Lacklagerraum, bestreitet der Berufungswerber die Richtigkeit der dienstlichen Wahrnehmung des Behörden organes. Der ihm vorgehaltene Widerspruch in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses beruhe lediglich auf einer unrichtigen Formulierung seiner Angaben im administrativen gewerbebehördlichen Verfahren Ge3057/1/1992, die richtigerweise hätte lauten müssen, daß keine Abdeckung mehr vorhanden sei.

Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen und die bei ihr eingebrachte Berufung unter Anschluß ihres Verfahrensaktes sogleich dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Eine Stellungnahme im Zuge der Berufungsvorlage durch die Erstbehörde ist dabei nicht erfolgt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den erstbehördlichen Akt Einsicht genommen und einen ausreichend ermittelten und auch unter Beweis gestellten Sachverhalt vorgefunden, sodaß von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, zumal in der vorliegenden Berufung die Durchführung einer solchen auch nicht beantragt worden ist.

Da keine den Betrag von 10.000 S überschreitende Geldstrafe ausgesprochen wurde, war über die vorliegende Berufung durch ein Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates zu entscheiden.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 367 Z26 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebene Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

a) Zur Nichterfüllung des Auflagenpunktes 8 des gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides welcher lautet:

Zum Ablegen von öl- und farbhältigen Putzlappen müssen dichtschließende Metallbehälter vorgesehen sein.

Das Zutreffen dieses Tatvorwurfes ergibt sich aus dem Ergebnis der gewerbebehördlichen Überprüfung vom 19.5.1992, welches in der Verhandlungsschrift gleichen Datums festgehalten ist. Demnach wurden in der Betriebsanlage des Beschuldigten an diesem Tage keine dichtschließenden Metallbehälter für die Lagerung der öl- und farbhältigen Putzlappen vorgefunden. Der vom Berufungswerber eingewendete Umstand, daß sich im nordwestlichen Arbeitsraum insgesamt sechs Stück geschlossene Metallbehälter (Ringfässer) gefunden hätten, welche der Aufbewahrung von gefährlichen Abfällen dient, widerlegt den Tatvorwurf insofern nicht, weil diese Behälter lediglich Lack- und Lösungsmittelreste, wie weiters wässrige Dispersionen enthielten (siehe Seite 3 der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft L., Ge.., vom 19.5.1992) und demnach nicht, wie Auflagenpunkt 8 vorschreibt, zur Lagerung von öl- und farbhältigen Putzlappen vorgesehen waren. Die objektive Tatseite der damit verbundenen Verwaltungsübertretung ist dadurch erfüllt.

b) Zur Nichterfüllung des Auflagenpunktes 12, welcher lautet:

Zur Lagerung von Farben und brennbaren Lösungsmitteln ist ein brandsicherer Raum vorzusehen, welcher gut lüftbar sein muß und dessen Fußboden flüssigkeitsdicht und wannenförmig (Türschwelle) auszuführen ist.

Der hiezu ergangene Tatvorwurf in bezug auf die unzureichende Entlüftung bedingt durch das Abdecken des im Fußbodenbereich gelegenen Lüftungsgitters ist ebenfalls aufgrund des Ergebnisses der gewerbebehördlichen Überprüfung vom 19.5.1992, festgehalten in der Verhandlungsschrift gleichen Datums, erwiesen. Sofern hiezu der Beschuldigte behauptet, die Wahrnehmungen des Behördenorganes dürften in diesem Punkt unrichtig sein, ist ihm hiezu entgegenzuhalten, daß er hiefür in seiner Berufung keinerlei Beweise angeboten hat. Sein Vorbringen in der Berufung, hiezu im gewerbebehördlichen Administrativverfahren, Ge.., hiezu lediglich eine unrichtig lautende Stellungnahme abgegeben zu haben, vermag das Zutreffen der festgestellten Verwaltungsübertretung nicht in Zweifel zu ziehen, deren objektive Tatseite sohin als gegeben zu erachten ist.

Da der Beschuldigte in beiden Fällen (Faktum a und Faktum b) die ihm obliegende Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs.1, wonach ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft, nicht erbracht hat, ist auch die subjektive Tatseite dieser Verwaltungsübertretungen als erfüllt anzusehen.

Hinsichtlich des Tatvorwurfes der nicht brandsicheren Ausführung des Farbenlagerraumes, dergestalt, daß die Fensterkonstruktion keine brandhemmende Verglasung aufweise, war der Berufung Folge zu geben. Der Beschuldigte hat diesbezüglich zutreffend die ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L. vom 9. Februar 1973, Ge.., rechtskräftig erteilte Betriebsbewilligung für die gegenständliche Betriebsanlage eingewandt. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in diesen Betriebsbewilligungsbescheid Einsicht genommen und festgestellt, daß diesemzufolge dem Auflagenpunkt 12 des Genehmigungsbescheides entsprochen wurde. Der Aktenlage nach war nicht festzustellen, daß der Beschuldigte zwischenzeitlich, nämlich im Zeitraum von der Erteilung der Betriebsbewilligung bis zur gewerbebehördlichen Überprüfung am 19.5.1992, in bezug auf die brandsichere Ausführung des Lacklagerraumes beanstandet worden wäre. Er konnte daher zu Recht davon ausgehen, daß er diesbezüglich den gewerbebehördlichen Auflagen entsprochen hat bzw kann ihm diesfalls der Mangel einer nicht brandschutzsicheren Fensterkonstruktion nicht vorgeworfen werden.

Zum Strafausmaß:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

In bezug auf die zitierte Gesetzesstelle ist zunächst festzuhalten, daß die dem Beschuldigten vorgeschriebenen behördlichen Auflagen letztlich dem Schutz der durch § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 und 5 geschützten Interessen bezwecken, deren Gefährdung durch die Strafsanktionsnorm des § 367 Z26 GewO 1973 verhindert werden soll. Durch die Nichteinhaltung der Bescheidauflagen hat der Beschuldigte diese Interessen zweifellos gefährdet. Die über ihn verhängten Strafen liegen dabei im unteren Bereich des Strafrahmens - für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist eine Höchststrafe von 30.000 S vorgesehen - und sind in diesem Ausmaß dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen. Deren Unrechtsgehalt ist im wesentenlichen in der Gefährdung der durch § 74 Abs.2 Z1 bis 5 geschützten Interessen zu erblicken. Ein Verschulden ist dem Berufungswerber insofern anzulasten, weil die Einhaltung der gewerbebehördlichen Auflagen für ihn keine ins Gewicht fallende Belastung darstellte. Die Vermeidung der dadurch aufgetretenen Mängel wäre ohne Schwierigkeiten möglich gewesen.

Nach den von der Erstbehörde ermittelten Einkommens-, Familiens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten sind diesem die verhängten Geldstrafen wirtschaftlich durchaus zumutbar. In bezug auf Faktum b war das Strafausmaß dem verminderten Tatumfang anzupassen. Eine Herabsetzung der Strafen, wie dies der Beschuldigte in eventu beantragt, wäre aus general- wie auch spezialpräventiven Zwecken nicht vertretbar.

zu II.a) und II.b):

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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