Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220620/6/Kon/Fb

Linz, 19.05.1994

VwSen-220620/6/Kon/Fb Linz, am 19. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau E.K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L. vom 16. Juni 1993, Ge-96.., wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz BGBl.Nr. 234/1972 idF BGBl.Nr.

650/1989, zu Recht erkannt:

I. Der sich gegen das Strafausmaß richtenden Berufung wird teilweise Folge gegeben und die jeweils zu Faktum 1) bis Faktum 3) verhängten Geldstrafen werden wie folgt herabgesetzt:

Faktum 1): 333 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden) Faktum 2): 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) Faktum 3): 1.667 S (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) Insgesamt hat die Bestrafte einen Strafbetrag von 3.000 S zu entrichten.

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz wird insgesamt auf 300 S herabgesetzt.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 31 Abs.2 ASchG; § 19 VStG und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Die Bestrafte beantragte in ihrer Berufung die Herabsetzung der gegen sie verhängten Strafen und bringt zur Begründung vor, daß die vorgefundenen Mängel, welche zur Bestrafung geführt haben, bereits behoben seien und die einzige Angestellte in der Filiale mit den zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat gegebenen Temperaturen einverstanden gewesen sei.

Das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk hat mit Schreiben vom 29. März 1994 zu diesem Berufungsvorbringen darauf hingewiesen, daß eine Nachschau im Betrieb der Bestraften ergeben habe, daß die seinerzeit beanstandeten Mängel im wesentlichen behoben worden seien und somit keine gesundheitlich nachteilige Beeinträchtigung für die Arbeitnehmerin gegeben scheine.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufungswerberin hat durch die zwischenzeitlich erfolgte Behebung der aufgezeigten Mängel den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herbeigeführt und hiedurch auch ein einsichtsvolles Verhalten und eine rechtstreue Gesinnung an den Tag gelegt. Dieser Umstand rechtfertigte, die verhängten Strafen auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen, zumal auch das verringerte Strafausmaß den spezialpräventiven Strafzweck voll erfüllt. Eine weitere Herabsetzung der ohnehin im untersten Strafrahmen gelegenen Strafen oder gar ein Absehen von diesen würde aber den Bestimmungen des § 19 VStG, welche im erstbehördlichen Erkenntnis wiedergegeben sind, nicht entsprechen und den Schutzzwecken der jeweiligen Normen die die Bestrafte verletzt hat, zuwiderlaufen.

zu II.:

Der Spruch über die Kosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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