Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220635/2/Kon/Fb

Linz, 14.06.1994

VwSen-220635/2/Kon/Fb Linz, am 14. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch des Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau P.H.

gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L. vom 19.5.1993, GZ: .. wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (im folgenden GewO 1973), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Beschuldigte P.

H. der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 iVm § 74 Abs.2 Z2 GewO 1973 für schuldig erkannt und über sie gemäß § 366 Abs.1, Einleitungssatz eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt.

Der Bestrafung liegt nachstehender Tatvorwurf zugrunde:

"Die Beschuldigte, Frau P.H., geb: 29.8.1932, wohnhaft L., hat es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der H. & Co KG mit dem Sitz in L.und somit als gemäß § 370 Abs.2 Gewerbeordnung (GewO) 1973 gewerberechtlich Verantwortliche zu vertreten, daß von der oben angeführten Firma zumindest am 10.9.1991 die mit Bescheid des Magistrates L. vom 27.5.1951 gewerbepolizeilich genehmigte Betriebsanlage im Standort L. nach Durchführung einer gemäß § 81 i.V.m. § 74 Abs.2 Z2 Gewerbeordnung (GewO) in der geltenden Fassung genehmigungspflichtigen Änderung durch die Verwendung eines Ventilators zur Absaugung von Rauch im südöstlichen Eck des Kellergeschosses betrieben wurde, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung vorlag, obwohl durch die Änderung die Betriebsanlage geeignet ist, die Nachbarn durch Rauch und Geruch zu belästigen." Begründend führt die Erstbehörde aus, daß aufgrund der schlüssigen Feststellungen des Amtssachverständigen des Amtes für Umweltschutz erwiesen sei, daß die gegenständliche Betriebsanlage durch die Verwendung des Ventilators geeignet sei, die Nachbarn durch Rauch und Geruch zu belästigen und diese Änderung daher gemäß § 81 GewO 1973 einer Genehmigung bedurft hätte. Die Beschuldigte habe die gegenständliche Betriebsanlage, welche in genehmigungspflichtiger Weise geändert worden sei, ohne die erforderliche Genehmigung geändert, sodaß der ihr angelastete Tatvorwurf in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen sei. Auch sei ihr nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, sodaß auch die subjektive Tatseite (das Verschulden) der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt sei.

Bei der Strafbemessung wurde als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit der Beschuldigten gewertet. Straferschwerend sei jedoch gewesen, daß durch das Betreiben der geänderten Betriebsanlage die Nachbarn durch Rauch und Geruch bereits tatsächlich belästigt worden seien und die im Akt aufliegenden Nachbarbeschwerden dokumentiert seien.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung eingewandt, daß das Gebläse seit dem Jahr 1984 stillgelegt sei. Da jedoch beim Ausheizen von Motoren eine geringe Rauchentwicklung entstünde, sei ein Fensterventilator eingebaut worden, um den Auswickelraum schneller entlüften zu können.

Dies stelle ihrer Ansicht nach keine strafbare Handlung dar.

Es könne natürlich hin und wieder vorkommen, daß eine Rauchentwicklung durch den Kamin des Gebläses, der ja ins Freie gehe, entstünde.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

Gemäß § 81 Abs.1 leg.cit. bedarf, wenn es zur Wahrung der in § 71 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den erstbehördlichen Verfahrensakt Einsicht genommen und folgendes festgestellt:

Die Firma der Beschuldigten betreibe eine Elektromotorenwerkstätte, für die eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung vom 27.5.1951 vorliegt. Der Werkstättenbetrieb ist dadurch charakterisiert, daß Isolierungsschichten von Elektromotorwicklungen abgebrannt werden, was eine geruchsintensive Rauchentwicklung entstehen läßt. Diese Rauchentwicklung war auch Anlaß von Nachbarbeschwerden, welche das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren initiierten. Festzuhalten ist dabei, daß die Nachbarbeschwerden aber wegen der Rauchentwicklung schlechthin erfolgten, nicht aber wegen der Verwendung des verfahrensgegenständlichen Ventilators, der zum Absaugen des Werkstättenrauches dient. Der Aktenlage nach muß ausgegangen werden, daß dieser Ventilator von der aus dem Jahr 1951 stammenden gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung mitumfaßt war. Die Wiederinbetriebnahme dieses Ventilators als Betriebsanlagenteil stellt aber, unabhängig seiner zwischenzeitlichen Stillegung, noch keine genehmigungspflichtige Änderung iSd § 81 Abs.1 GewO 1973 dar.

Aufzuzeigen ist auch, daß in bezug auf diesen Ventilator auch nicht der Erlöschenstatbestand des § 80 Abs.1 GewO 1973 gegeben ist, weil gemäß der zitierten Gesetzesstelle dies nur dann der Fall ist, wenn der Betrieb in allen, für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teilen der Anlage durch mehr als drei Jahre unterbrochen wird. Dies ist aber bei der Werkstätte der Beschuldigten nicht der Fall gewesen.

Was die zweifellos auftretenden Rauchgasbelästigungen der Nachbarn betrifft, so ist diesen durch die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 GewO 1973 seitens der Gewerbebehörde zu begegnen.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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