Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220636/2/Schi/Ka

Linz, 05.05.1994

VwSen-220636/2/Schi/Ka Linz, am 5. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Dipl.-Ing. M.S., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W.

L., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrat) der Landeshauptstadt L. vom 25. Mai 1993, GZ..., wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 iVm 24, 31 Abs.2 und 3 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Landeshauptstadt L. vom 25. Mai 1993, GZ..., wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz iVm § 44 Abs.2 Bauarbeitenschutzverordnung eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt, weil er es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Vorstandsmitglied der Firma F.B. - Werke AG mit dem Sitz in L., zu vertreten hat, daß, wie bei einer am 20. November 1990 auf der Baustelle "Neubau Post G." durchgeführten Inspektion des AI. für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde, zumindest an diesem Tag auf der oa Baustelle 5 Arbeitnehmer, nämlich S.P., K.A., W.J., D.

J., und B.P., mit dem Eindecken des Daches bei einer Dachneigung von ca. 28 Grad und einer Traufenhöhe von ca.

6,50 m beschäftigt wurden, ohne daß sie bei dieser Arbeit durch Schutzblenden gegen Absturz gesichert gewesen wären.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S festgelegt.

2. Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 23. Juni 1993 Berufung eingebracht und im wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Bürgermeister (Magistrat) der Landeshauptstadt L.

hat mit Schreiben vom 6. Juli 1993, eingelangt beim O.ö.

Verwaltungssenat am 22. Juli 1993, als belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsstrafakt samt der Berufung vorgelegt und darauf hingewiesen, daß keine Berufungsvorentscheidung erlassen wird.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Sind nach Abs.3 dieses Paragraphen seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.

Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet, 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

4.2. Aus dem Spruch des Straferkenntnisses ergibt sich, daß die Tat "zumindest am 20. November 1990" begangen wurde, dh daß an diesem Tag die strafbare Tätigkeit abgeschlossen wurde bzw aufgehört hat (§ 31 Abs.2 VStG). War aber entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis 3.9.1968, Zl.105/68) die absolute Verjährungsfrist des § 31 Abs.3 VStG abgelaufen, liegt somit ein Umstand vor, der die Verfolgung ausschließt, weshalb die Behörde im Sinne des § 45 Abs.1 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat. Auch eine Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist nach Ablauf dieser dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr zulässig. Im vorliegenden Fall ist die gemäß § 31 Abs.3 VStG mit drei Jahren bemessene absolute Verjährungsfrist bereits am 20.

November 1993 abgelaufen, weshalb im Sinne der oa Judikatur eine Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht mehr zulässig gewesen ist.

4.3. Es war daher das gegenständliche Straferkenntnis - ohne daß in die Sache näher einzugehen war - aufgrund der bereits eingetretenen absoluten Verjährung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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