Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220638/6/Schi/Rd

Linz, 16.06.1994

VwSen-220638/6/Schi/Rd Linz, am 16. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Ing. H.P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft U.

vom 1.7.1993, Ge96.., wegen des Strafausmaßes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 2.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt wird.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich deshalb auf 200 S, ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 VStG.

Zu II.: §§ 64 Abs.2 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft U. hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 38 Abs.1 der AAV, BGBl.Nr.

234/1972 iVm § 31 Abs.2 lit.p ASchG, BGBl.Nr. 218/1983, gemäß § 31 ANSchG eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt, weil er als Inhaber der Betriebsstätte in W.

am 5.5.1993 folgende Übertretung des ANSchG begangen hat: Im Subverteiler, welcher im Bereich des Durchganges zum Kompressorraum an der Hallenwand angebracht ist, waren a) eine der drei Sicherungen für den Stromkreis des Kompressors, b) die Sicherung für die Beleuchtung im Vorraum zum Kompressor, c) 2 der 3 Sicherungen für die Kunststoffmühle überbrückt bzw geflickt. Das Überbrücken bzw Flicken erfolgte augenscheinlich durch Umwickeln mit Metallfolie.

2. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 14.7.1993 - unrichtig als Einspruch bezeichnet - Berufung erhoben; begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß er lediglich ein monatliches Einkommen von 11.000 S habe, dabei für seine Ehegattin sorgepflichtig ist; weiters betragen monatlich Miete 3.350 S und Strom 700 S, sodaß die Strafe stark überhöht erscheint. Er ersuche daher die verhängte Strafe auf ein mildes Maß zu reduzieren.

3. Die gegen das oa. Straferkenntnis fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung richtet sich gegen die Höhe der Strafe. Die BH U. hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder entscheidet (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung wie oben erwähnt - nur gegen das Strafausmaß richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Anberaumung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Die belangte Behörde hat in der Begründung des Straferkenntnisses sowohl den Unrechtsgehalt der Tat als auch den Schuldgehalt der Tat vollständig und übersichtlich so erörtert, daß aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes die Ermessensübung der belangten Behörde mit ihren maßgeblichen Überlegungen für den Berufungswerber offen vorgelegen ist; dennoch konnte die Geldstrafe im ursprünglichen Ausmaß vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht bestätigt werden. Denn in der Zwischenzeit wurde über das Vermögen des Berufungs werbers als Gemeinschuldner sowohl hinsichtlich des Metallund Kunststoffwerkes in W., als auch hinsichtlich seiner Wohnung in L.

der Konkurs eröffnet. Aus diesem Grund mußten zugunsten des Berufungswerbers noch ungünstigere Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse angenommen werden. Das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk in L. hat mit Schreiben vom 28.4.1994 dem O.ö. Verwaltungssenat mitgeteilt, daß gegen eine Herabsetzung des Strafausmaßes für den Fall keine Einwendungen erhoben würden, wenn der Berufungswerber den Nachweis erbringt, daß die elektrische Anlage durch eine befugte Fachkraft vor April 1994 überprüft worden ist. Dies wurde auch dem Berufungswerber ua mit h. Schreiben vom 4.5.1994 unter Setzung einer Frist bis 1.6.1994 zur Kenntnis gebracht; da sich der Berufungswerber diesbezüglich nicht geäußert hat, war davon auszugehen, daß diese Überprüfung möglicherweise auch wegen der Eröffnung des Konkurses nicht mehr erfolgt ist. Aus diesem Grund konnte eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht vorgenommen werden.

5. Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und erscheint geeignet, den Berufungswerber von einer allfälligen weiteren Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschriften abzuhalten. Außerdem ist sie gemäß § 19 VStG seinen nunmehrigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen angemessen und scheint die Bezahlung dem Berufungswerber zumutbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß dem Berufungswerber die Möglichkeit unbenommen bleibt, bei der Erstbehörde um einen Strafaufschub bzw um Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

6. Um im Lichte des § 16 VStG die Verhältnismäßigkeit der Ersatzfreiheitsstrafe zu wahren, war auch sie entsprechend herabzusetzen.

7. Der Ausspruch über die Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seinen Grund in den angeführten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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