Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220640/8/Ga/La

Linz, 01.10.1993

VwSen - 220640/8/Ga/La Linz, am 1. Oktober 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner zur Berufung des S in E, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 3. Mai 1993, Zl. MA2-Ge-2724-1992 Ste, beschlossen:

Die Berufung wird zurückgewiesen, weil sie verspätet eingebracht worden ist.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52.

Begründung:

1.1. Der Bürgermeister der Stadt Wels (als Bezirksverwaltungsbehörde) hat mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des Arbeitsruhegesetzes eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung.

2. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Ihm obliegt wegen seiner grundsätzlichen Zuständigkeit als Berufungsbehörde im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG auch die Prüfung der fristgerechten Einbringung der vorgelegten Berufung.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt zu GZ. MA2-Ge-2724-1992 Ste der belangten Behörde. Daraus war ersichtlich, daß die Berufung nicht rechtzeitig eingebracht wurde.

3.2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde am Freitag, dem 7. Mai 1993, durch Hinterlegung beim Postamt W zugestellt. Mit diesem Tag begann die mit zwei Wochen bemessene gesetzliche, nicht verlängerbare Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung des Rechtsmittels war demnach Freitag, der 21. Mai 1993. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde hat der Berufungswerber sein Rechtsmittel erst am Montag, dem 12. Juli 1993 im Wege der Telekopie eingebracht.

3.3. Ein Fehler beim behördlichen Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar.

3.4. Zu der vorläufig angenommenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber Parteiengehör. Die Einladung zur Äußerung hat der Berufungswerber innerhalb der angemessen festgesetzten Frist nicht genützt.

3.5. Der somit nicht bestrittene Sachverhalt (Punkt 3.2.) wird als maßgebend für die zu treffende Entscheidung festgestellt. Auf dieser Grundlage hält der unabhängige Verwaltungssenat für erwiesen, daß das angefochtene Straferkenntnis am 7. Mai 1993 durch Hinterlegung (§ 17 Abs.3 des Zustellgesetzes) rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit jedoch war die trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 12. Juli 1993 eingebrachte Berufung verspätet.

3.6. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen ohne öffentliche mündliche Verhandlung die verspätet eingebrachte Berufung mit Bescheid zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung der Berufung und des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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