Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420353/2/Gf/An

Linz, 23.02.2003

 

 

 VwSen-420353/2/Gf/An Linz, am 23. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

V E R F Ü G U N G

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des M A, H, W, wegen der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an seine Familienangehörigen und der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn beschlossen:

 

Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an die Oberösterreichische Landesregierung sowie an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich weitergeleitet.

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG.

 

 

Begründung:

 

 

1. Mit seiner am 18. Februar 2003 zur Post gegebenen, unmittelbar beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten Beschwerde wendet sich der Rechtsmittelwerber einerseits dagegen, dass seinen Familienangehörigen über deren Antrag rechtswidrigerweise die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen sowie andererseits dagegen, dass über ihn ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot verhängt worden sei.

2. Keine Rechtsvorschrift ermächtigt jedoch den Oö. Verwaltungssenat dazu, in diesen Angelegenheiten eine Entscheidung zu treffen.

 

3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG auf Gefahr des Einschreiters an die Oberösterreichische Landesregierung sowie an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich weiterzuleiten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. G r o f

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