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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220646/4/Schi/La

Linz, 27.09.1993

VwSen - 220646/4/Schi/La Linz, am 27. September 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Christian Schieferer über die Berufung des Herrn F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Juni 1993, Ge-96/48/1993/Eich, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1973 zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr. 51, iVm §§ 24, 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 25. Juni 1993 dem Rechtsmittelwerber vorgeworfen, daß er es als verantwortlicher Inhaber einer Gastgewerbekonzession in der Betriebsart "Cafe-Restaurant" und Betreiber der Gastgewerbebetriebsanlage in L zu vertreten habe, daß am 11. Dezember 1992, wie durch Organe des Bezirksgendarmeriekommandos Linz-Land und der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land festgestellt wurde, die dortige Betriebsanlage nach erfolgter genehmigungspflichtiger Änderung - indem der sogenannte "I" des Gebäudes T zur Bewirtung von Gästen genutzt wurde, wodurch zB. im Fall eines Brandes die Möglichkeit einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, bestand - ohne die hiefür erforderliche Genehmigung der Behörde betrieben wurde. Der Rechtsmittelwerber hat daher eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 und § 74 Abs.2 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr. 50/1974 idF BGBl.Nr. 450/1992, begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt wurde, wobei gleichzeitig ausgesprochen wurde, daß der Rechtsmittelwerber gemäß § 64 VStG 10% der Strafe, ds. 500 S, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen hat.

Dieses Straferkenntnis enthält auch eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung. Das Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber durch Hinterlegung am 6. Juli 1993 zugestellt; nach Auskunft des Postamts L hat er das Straferkenntnis am gleichen Tag behoben.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 26. Juli 1993 eine mit dem gleichen Tag datierte Berufung durch persönliche Abgabe bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder die über die Berufung (im gegenständlichen Fall ist dies der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich) zu entscheiden hat.

Infolge der Hinterlegung des RSb-Briefes am 6. Juli 1993 war die Zustellung bewirkt und es begann an diesem Tag die mit zwei Wochen bemessene gesetzliche, nicht verlängerbare Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung des Rechtsmittels war demnach Dienstag, der 20. Juli 1993.

Dem Rechtsmittelwerber wurde zur Tatsache der Verspätung Gelegenheit zur Parteienäußerung bis spätestens 15. September 1993 eingeräumt. Der Rechtsmittelwerber hat jedoch bis zum heutigen Tage keine Äußerung abgegeben.

Da es sich bei der Berufungsfrist um eine nicht erstreckbare Fallfrist handelt, durfte auf den Inhalt der Berufung (der ohnehin lediglich in einem Hinweis des Rechtsmittelwerbers bestand, daß derzeit sein Rechtsanwalt nicht erreichbar sei) nicht mehr eingegangen werden und war diese ohne weitere Verhandlung zurückzuweisen (§ 51e Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer 6

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