Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220656/15/Ga/La

Linz, 25.10.1994

VwSen-220656/15/Ga/La Linz, am 25. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des J.E., vertreten durch Dr. F. H. und Koll., Rechtsanwälte in L. gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L.

vom 6. Juli 1993, Zl. .. wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 - GewO 1973, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5. Mai 1994 und durch öffentliche Verkündung am 25. Oktober 1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruchs teilweise Folge gegeben, sodaß dieser zu lauten hat:

"Der Beschuldigte, Herr J.E., geb. 15.7.1947, wohnhaft in P., hat es in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H. Autohandels- und Verschrottungsgesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in L., verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, daß am 7. Mai 1992 von dieser Gesellschaft im Standort L., eine gemäß § 74 Abs.2 Z2 und Z5 GewO 1973 genehmigungspflichtige Betriebsanlage, nämlich ein Autohandels- und Verschrottungsbetrieb mit entsprechender Lagerung von Gebrauchtwagen, unfallbeschädigten PKWs, Schrottautos, Motoren, Getrieben, Achsenteilen, Stoßdämpfern, Federbeinen und ähnlichem unter Verwendung eines Gabelstaplers betrieben wurde, ohne daß die hiefür erforderliche Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen wäre, obwohl diese Betriebsanlage wegen der Betriebsart und des verwendeten Gerätes geeignet ist, Nachbarn durch Lärm zu belästigen und wegen der gelagerten Autos und Autoteile geeignet ist, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen." II. Die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wird auf 1.000 S (zwölf Stunden) herabgesetzt; in den Strafausspruch ist nach dem Wort "Verwaltungsübertretung" als Strafnorm einzufügen:

"gemäß § 366 Abs.1 Einleitung iVm § 370 Abs.2 GewO 1973".

III. Der auferlegte Kostenbeitrag wird auf 100 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4, § 67g.

VStG: § 24; § 16, § 19, § 44a, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.1, § 51i; § 64 Abs.2, § 65.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. Autohandelsund Verschrottungsgesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in L., und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft im genannten Standort in der Zeit vom 27.3.1990 bis 7.5.1992 eine gemäß § 74 Abs.2 Z2 und Z5 GewO 1973 genehmigungspflichtige, näher umschriebene Betriebsanlage unter Verwendung eines Gabelstaplers und einer autogenen Schneideanlage betrieben worden sei, ohne daß die hiefür erforderliche Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen wäre, obwohl diese Betriebsanlage auf Grund der Betriebsart und der verwendeten Geräte geeignet sei, Nachbarn durch Lärm zu belästigen und auf Grund der gelagerten Autos und Autoteile geeignet sei, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen; über den Berufungswerber wurde wegen der Verletzung des § 366 Abs.1 Z3 iVm § 74 Abs.2 Z2 und Z5 GewO 1973 eine Geldstrafe in der Höhe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: sieben Tage) kostenpflichtig verhängt.

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde rechtsfreundlich eingebrachte, die Aufhebung und die Verfahrenseinstellung, hilfsweise die Nachsicht oder Milderung der Strafe beantragende Berufung; das Ausmaß der verhängten Strafe wird gesondert nicht bekämpft.

Diese Berufung hat die Strafbehörde als belangte Behörde ohne Gegenäußerung vorgelegt und den Strafakt angeschlossen.

3. Zur Klärung von Tatfragen hat der unabhängige Verwaltungssenat am 5. Mai 1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung mit den geladenen und anwesenden Parteien durchgeführt. Dem Beweisverfahren dieser Verhandlung war der Strafakt zu Zl. .. zugrundegelegt. Außerdem wurde der Berufungswerber einvernommen sowie Zeugenbeweis durch die Vernehmung des Ing. G.K. geführt.

Sowohl der Berufungswerber als auch der Zeuge hinterließen einen glaubwürdigen Eindruck; belangvolle Widersprüche aus den Angaben des Berufungswerbers zur Aussage des Zeugen sind nicht zutage getreten. Unbestritten blieben die Tatzeit '7.

Mai 1992', die Bezeichnung der die Anlage betreibenden Gesellschaft und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers für diese Gesellschaft, der Standort der Betriebsanlage, weiters, daß jedenfalls zum Tatzeitpunkt keine Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen ist, daß zumindest auf einer Seite des Betriebsgeländes Nachbarn unmittelbar anschließen, schließlich die Betriebsart (das ist die "entsprechende" Lagerung von Gebrauchtwagen etc.) und daß der in der Betriebsanlage vorhandene Hubstapler dieselbetrieben ist und im Betrieb verwendet wird.

In der Verhandlung hat der Berufungswerber - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - angegeben, daß er nicht nur handelsrechtlicher, sondern auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaft ist.

Auf Grund dieser Beweisaufnahmen wird - unter Einbeziehung der Berufungsbegründung - der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt, jedoch nach Maßgabe des Spruchabschnitts I.

dieses Erkenntnisses als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Zur Tatzeit Seine Auffassung, daß die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt "nur ungenügend und zum Teil unrichtig ermittelt" habe, begründet der Berufungswerber im wesentlichen mit dem Vorwurf, daß dem Straferkenntnis der Tatzeitraum vom 27. März 1990 bis 7. Mai 1992 zu Unrecht zugrundegelegt sei; der Tatzeitbeginn mit 27. März 1990 sei willkürlich angenommen worden. Für diesen Tatzeitbeginn fänden sich im Strafakt keine Hinweise. Aus der vom Straferkenntnis begründend herangezogenen Zustellung eines früheren Straferkenntnisses am 26. März 1990 könne schon deswegen nichts hergeleitet werden, weil dieses Straferkenntnis im Instanzenzug abgeändert und in der Folge vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden sei. Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber im Ergebnis im Recht.

Tatsächlich ist der Tatzeitbeginn '27.3.1990' ohne Deckung in der Aktenlage vorgeworfen. So liegen dem Straferkenntnis zwar die Ergebnisse aus den von Amtssachverständigen vorgenommenen "Nachschauen" am 1. März 1991 sowie am 7. Mai 1992 zugrunde. Für den 27. März 1990 hingegen ist im gesamten Strafakt kein nachvollziehbares Ermittlungsergebnis auffindbar. Indem die belangte Behörde ausführt, daß ein früheres Straferkenntnis dem Beschuldigten am 26. März 1990 ordnungsgemäß zugestellt worden sei und "sich somit der Tatzeitbeginn mit 27. März 1990" ergebe, übersieht sie, daß sie sich mit dieser - durch keine wie immer geartete Sachverhaltsfeststellung gestützten - Schlußfolgerung in den Bereich der Beliebigkeit und Vermutung begibt. Auf bloße Vermutungen jedoch kann auch im Rahmen eines, von der belangten Behörde angenommenen fortgesetzten Delikts die Anlastung gerade jener Tathandlung, die den Beginn des fortgesetzten deliktischen Verhaltens angeben soll, nicht gestützt werden. Davon abgesehen enthält, wie aus dem Strafakt ersichtlich, jenes frühere Straferkenntnis (vom 12.

März 1990) eine dem vorliegend zu prüfenden Tatvorwurf bloß ähnliche, in wesentlichen Sachverhaltsmerkmalen jedoch abweichende Tatanlastung. Somit erlaubt die Datumsangabe '27.3.1990' für den hier zu prüfenden Tatverdacht weder eine direkte noch indirekte Schlußfolgerung. Mangels, wie aufgezeigt, jeglichen Ermittlungsergebnisses kann daher in diesem Datum kein die vorliegende Tat betreffendes Sachverhaltselement, jedenfalls kein Tatzeitbeginn gesehen werden.

Ist aber die Datumsangabe '27.3.1990' wegen ihrer vom Berufungswerber zu Recht gerügten Willkürlichkeit als Tatmerkmal auszuscheiden, bleibt als Tatzeit nur der 7. Mai 1992 übrig. Die in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses außerdem angeführte, demnach im Zuge einer Nachschau am 1. März 1991 festgestellte Tathandlung ist nämlich als solche - mit dieser Zeitangabe - nach der Aktenlage nie ausdrücklich als herausgegriffener Einzelakt eines grundsätzlich fortgesetzten deliktischen Verhaltens vorgeworfen worden. Das aber wäre wegen des großen zeitlichen Abstandes zur nächsten festgestellten Tathandlung am 7. Mai 1992 und des insoweit abgerissenen Fortsetzungszusammenhanges geboten gewesen. Auch der am 24.

September 1992 hinausgegebene "Ladungsbescheid" vom 3.

September 1992 (für den wiederum das Datum '27.3.1990' als Tatzeitbeginn weggedacht werden muß), enthält den Zeitpunkt 1. März 1991 nicht ausdrücklich. Davon abgesehen läge rückgerechnet vom 24. September 1992 - eine mit 1. März 1991 bestimmte Tatzeit außerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist (vgl. VwGH 23.4.1991, 90/04/0308).

Im Berufungsfall ist somit nur die Tatzeit 7. Mai 1992 rechtzeitig, u.zw. mit dem vorerwähnten "Ladungsbescheid", in Verfolgung gezogen worden. Auf diese, auch vom Berufungswerber nicht bestrittene Tatzeit hatte sich daher das Beweisverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu beschränken.

4.2.1. Eignung der Betriebsanlage zur Belästigung der Nachbarn durch Lärm Bezogen auf die Tatzeit 7. Mai 1992 hat der Zeuge angegeben, daß er "einen gegenwärtigen Betrieb des Hubstaplers" während des Augenscheins nicht wahrgenommen habe. Der Berufungswerber hat hinsichtlich dieses dieselbetriebenen Hubstaplers ausgeführt, daß die Darstellung im Aktenvermerk über den Augenschein am 7. Mai 1992 korrekt sei; der Hubstapler sei "damals" noch verwendet worden und werde auch heute noch verwendet; im Monat sei der Hubstapler durchschnittlich etwa zwei Stunden insgesamt in Betrieb.

Vor dem Hintergrund der hier für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Rechtslage - auf die richtige und vollständige Darstellung dieser Rechtslage in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen - war, weil auch Nachbarn im Sinne des § 75 Abs.2 GewO 1973 nachgewiesen sind, schon wegen der Verwendung des Hubstaplers von der Belästigungseignung der involvierten Betriebsanlage im Grunde des § 74 Abs.2 GewO 1973 und somit von ihrer Genehmigungspflichtigkeit auszugehen. Diesem bereits von der belangten Behörde richtig gezogenen Ergebnis steht nicht entgegen, daß im Zuge der Nachschau ein unmittelbarer Betrieb des Staplers, u.zw. im Sinne einer gerade stattfindenden, aktuellen Benützung, nicht wahrgenommen worden ist. Die Umschreibung des die Belästigungseignung erfüllenden Sachverhalts mit dem verbum legalium "Verwendung", wie dies der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses tut, bedeutet nicht, daß damit ausschließlich die im Verlauf einer behördlichen Nachschau wahrgenommene, unmittelbare Benützung von Maschinen und Geräten erfaßbar bzw. erfaßt wäre, zumal vom Berufungswerber selbst in der Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat die damalige Verwendung außer Streit gestellt wurde. Im Hinblick darauf ist nach den Umständen dieses Falles die durch Augenschein nachgewiesene gegenwärtige Benützung des Hubstaplers kein für die Herstellung des objektiven Tatbildes wesentliches Sachverhaltsmerkmal.

Davon abgesehen ist die Belästigungseignung der Betriebsanlage "auf Grund der Betriebsart" (damit sind nach der Formulierung des Schuldspruchs des bekämpften Straferkenntnisses hinlänglich erkennbar alle Manipulationsvorgänge im Zusammenhang mit der angelasteten "entsprechenden Lagerung" von Gebrauchtwagen etc. erfaßt) unbestritten geblieben und war daher unter Bestätigung der diesbezüglichen Annahme der belangten Behörde gleichfalls als tatbilderfüllend zugrundezulegen. Weiterer Beweise, insbesondere auch nicht die in der Berufungsschrift noch beantragte, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung jedoch nicht mehr begehrte Einholung eines immissionstechnischen Gutachtens, bedurfte es nicht mehr.

4.2.2. Anders hingegen verhält es sich mit der in den Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses einbezogenen Autogenschneideanlage. Auch deren unmittelbare Benutzung ist während der behördlichen Nachschau am 7. Mai 1992 nicht wahrgenommen worden. Wenngleich der Berufungswerber bei seiner Vernehmung nicht in Abrede stellte, daß die Autogenschneideanlage noch im Betrieb vorhanden gewesen sei, hat er doch mit Bestimmtheit und glaubwürdig verneint, daß diese Schneideanlage zum damaligen Zeitpunkt noch in Verwendung gestanden ist. Dieser Aussage war im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers vor allem deswegen zu folgen, weil der Zeuge seinerseits dezidiert angegeben hat, die Autogenschneideanlage nicht unmittelbar an ihrem Aufstellungsort in Augenschein genommen zu haben; damit aber sind ihm auch Wahrnehmungen verwehrt geblieben, aus denen zwingende oder zumindest plausible Rückschlüsse auf eine zwar nicht aktuelle, so doch aber auf eine grundsätzliche, mehr oder minder regelmäßige weitere Verwendung der Autogenschneideanlage hätten gezogen werden können.

Aus dem Schuldspruch war daher die als Tatmerkmal angelastete Verwendung der Autogenschneideanlage zu eliminieren.

4.3. Eignung der Betriebsanlage zur nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer Diesbezüglich hat die öffentliche mündliche Verhandlung erwiesen, daß es im Betriebsgelände zum Tatzeitpunkt auch unbefestigte Bodenflächen gegeben hat und darauf noch während des behördlichen Augenscheins vier "Batterien", von denen nach einer Gesamtwürdigung des Beweisverfahrens anzunehmen ist, daß es sich um Starter-Batterien gehandelt hat, gelagert gewesen sind.

Davon abgesehen hat der Berufungswerber selbst nicht ausgeschlossen, daß in den in der Betriebsanlage ausgebauten Motoren, Getrieben und Achsen noch Betriebsmittel enthalten sein können. Nach Lage des Falles ist aus diesem Umstand, wiederum in Hinblick auf die vorhandene unbefestigte Bodenfläche, die konkrete Eignung der Betriebsanlage zu einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Grundwässer auch dann nicht zu verneinen, wenn diese ausgebauten und an Ort und Stelle gelagerten Teile behauptetermaßen dicht sind. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann nämlich nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß zunächst dichte oder dicht scheinende Teile, zumal wenn sie aus unfallbeschädigten Autos oder aus Autowracks stammen, sogar bei schlichter Lagerung und den damit in Zusammenhang stehenden Manipulationen früher oder später undicht werden können.

Somit war diesbezüglich vor dem Hintergrund der anzuwendenden Rechtslage - auf deren Darstellung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses neuerlich verwiesen wird - auf die Erfüllung des Einwirkungstatbestandes und auf die daraus abzuleitende Genehmigungspflichtigkeit der Betriebsanlage zu schließen.

Bei diesem Ergebnis hatte gleichfalls die vom Berufungswerber in der Berufungsschrift noch beantragte, im Beweisverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat jedoch nicht mehr begehrte Einholung eines wasserbautechnischen Gutachtens zu unterbleiben.

4.4.1. Aus allen diesen Gründen erweist der festgestellte Sachverhalt die konkrete Eignung der nämlichen Betriebsanlage zur Beeinträchtigung jener Interessen, deren Schutz Inhalt der als verletzt zugrundegelegten Rechtsvorschriften ist.

Der Berufungswerber hat das verbotswidrige Verhalten zu vertreten. Die Gesetzesübertretung ist ihm schuldseitig auch zuzurechnen, zumal der Berufungswerber die Darstellung der Schuldfrage im bekämpften Straferkenntnis - es war ihm die Tat als zumindest fahrlässig begangen vorzuwerfen - nicht bestritten hat.

4.4.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hält fest, daß die vom Berufungswerber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung eingewendete notstandsähnliche Situation, "weil die in Übereinstimmung mit der Rechtslage stattfindende Einstellung des Betriebes die Existenz des Berufungswerbers selbst berühren würde", als schuldausschließender Notstand iSd § 6 VStG unter Hinweis auf die ständige Judikatur des VwGH (vgl. zB Erk. 11.4.1986, 86/18/0051) nicht anerkannt werden kann. Daß als unabwendbare Folge der zunächst für die Gesellschaft befürchteten wirtschaftlichen Schädigung die Lebensmöglichkeit des Berufungswerbers selbst unmittelbar bedroht gewesen wäre, hat er nicht dargetan.

Allerdings war die im Zusammenhang mit dem gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren für diese Betriebsanlage glaublich vorgetragene, lange Verfahrensdauer zusammen mit dem vom Berufungswerber unter Beweis gestellten Bemühen um wenigstens nachträgliche Herstellung der Rechtsordnung bei der Strafbemessung als Milderungsgrund in sinngemäßer Anwendung des § 34 Z15 StGB zu berücksichtigen (siehe folgend 6.).

5. Alles in allem war daher der Schuldspruch dem Grunde nach, wenngleich - in teilweiser Stattgebung der Berufung in einer nach den Ergebnissen des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat geänderten Fassung zu bestätigen.

Die vorgenommenen Änderungen verstoßen nicht gegen die im § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG niedergelegte Bindung des unabhängigen Verwaltungssenates an die Sache des bekämpften Schuldspruchs. Im Rahmen dieser Sachbindung waren insbesondere die Tatmerkmale hinsichtlich der Eignung der Betriebsanlage zur Interessensbeeinträchtigung sowie hinsichtlich der Tatzeit einzuschränken. Im Zusammenhang mit der erkennbar auf den Zeitpunkt 1. März 1991 bezogenen Verjährungseinrede des Berufungswerbers hält der unabhängige Verwaltungssenat fest, daß die Darlegung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auf Seite 9, zweiter Absatz, nur vermeintlich auf die Verjährungsfrage eingeht.

Tatsächlich hat der Berufungswerber nach den Umständen des Falles diese Verjährungseinrede zu Recht erhoben.

Diesbezüglich war, wie unter 4.1. aufgezeigt, in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Entscheidungspraxis des unabhängigen Verwaltungssenates (vgl. zB Erk. 25.7.1994, -220922/2/Ga/La) der 24. September 1992 als jener Tag zugrundezulegen, von dem, weil von einem kontinuierlichen Fortsetzungszeitraum nicht (mehr) ausgegangen werden durfte, für frühere Einzeltathandlungen die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.1 VStG rückerfassend zu berechnen gewesen ist.

Die vom unabhängigen Verwaltungssenat vorzunehmen gewesene Änderung im Verantwortlichkeitsgrund des Berufungswerbers betrifft die rechtliche Beurteilung und entspricht der Subsidiaritätsklausel im § 9 Abs.1 VStG zugunsten des § 370 Abs.2 GewO 1973; zu berücksichtigen dabei war, daß der Berufungswerber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst auf seine Stellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer aufmerksam gemacht und die belangte Behörde gegen die ordnungsgemäße, nach der Aktenlage schon im Jahr 1989 erfolgte Anzeige seiner Geschäftsführerbestellung nichts vorgebracht hat.

6. Der Berufungswerber hat zwar das Straferkenntnis "zur Gänze" angefochten, zur Strafbemessung durch die belangte Behörde und zur Höhe der verhängten Strafe hat er jedoch konkret nichts vorgebracht. Sein Hilfsantrag, nämlich die verhängte Strafe gemäß § 51 Abs.4 VStG in eine mildere umzuwandeln oder ganz nachzusehen, beruft sich auf eine schon seit 1. Jänner 1991 nicht mehr bestehende Rechtslage (vgl. den § 51 VStG idFd Nov. BGBl.Nr. 358/1990). Auf dieses Hilfsbegehren war daher nicht näher einzugehen. Im übrigen jedoch ist die belangte Behörde bei ihrer Strafbemessung offensichtlich nach den Grundsätzen des § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG vorgegangen.

Dennoch war die verhängte Geldstrafe aus folgenden Gründen auf das nun festgesetzte Ausmaß herabzusetzen: Zum einen ist der objektive Unwert der die gewerbliche Rechtsordnung verletzenden Verwaltungsübertretung infolge der auf einen (einzigen) Tag reduzierten Tatzeit wesentlich niedriger anzusetzen gewesen und zum anderen ist deswegen auch der von der belangten Behörde in ihrer Strafbemessung berücksichtigte Erschwerungsgrund weggefallen; hingegen war ein zusätzlicher Milderungsgrund wie oben unter 4.4.1.

dargelegt, zu werten. Im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Berufungswerbers hatte auch die spezialpräventive Abschreckung in den Hintergrund zu treten.

Nach Maßgabe der geminderten Geldstrafe war gem. § 16 Abs.2 letzter Satz VStG auch das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe neu festzusetzen.

7. Bei grundsätzlicher, wenn auch einschränkender Bestätigung des Schuldspruchs hat die Herabsetzung der Strafe auf der Kostenseite die Entlastung des Berufungswerbers von seinem 20%igen Beitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sowie die entsprechende Herabsetzung des Kostenbeitrags im Straferkenntnis vom 6. Juli 1993 zur Folge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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