Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220658/2/Ga/La

Linz, 12.08.1993

VwSen - 220658/2/Ga/La Linz, am 12. August 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des F in L, H, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. Mai 1993, Zl. 100-1/16, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; der Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (als Bezirksverwaltungsbehörde) hat mit dem eingangs bezeichneten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers gegen eine Strafverfügung, mit dem der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (als Bezirksverwaltungsbehörde) über ihn wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (unbefugte Ausübung des Einzelhandels mit Kraftfahrzeugen) eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt hat, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die mit Schriftsatz vom 17. Juli 1993 bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung.

2. Begründend stellt die Strafbehörde dar, wann und auf welche Weise (nämlich am 24. März 1993 durch Hinterlegung gemäß § 17 des Zustellgesetzes beim Postamt die seinerzeitige Strafverfügung vom 2. März 1993 an den Berufungswerber zugestellt worden ist und weiters, daß und warum sie den bei ihr erst am 16. April 1993 eingelangten Einspruch des Berufungswerbers gegen die genannte Strafverfügung als verspätet, nämlich erst nach Ablauf der gesetzlichen Einspruchsfrist eingebracht gewertet und eben deswegen als unzulässig zurückgewiesen hat.

3.1. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Ihm obliegt wegen seiner grundsätzlichen Zuständigkeit als Berufungsbehörde im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG auch die Entscheidung über die vorgelegte Berufung.

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat stellt, um Wiederholungen zu vermeiden, nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt zu Zl. 100-1/16, den in der Begründung des bekämpften Bescheides auf Seite 1 geschilderten Sachverhalt als für seine Entscheidung maßgebend fest.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 66 Abs.4 AVG (§ 24 VStG) hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die Sache, auf deren Entscheidung der unabhängige Verwaltungssenat dabei beschränkt ist, ergibt sich zu allererst aus dem Spruch des bekämpften Bescheides. In diesem Sinn ist 'Sache' allein die Zurückweisung des Einspruchs (gegen die Strafverfügung) als verspätet; nur darüber, dh ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte oder nicht, darf vorliegend der unabhängige Verwaltungssenat befinden. Eine Auseinandersetzung jedoch mit der Frage, ob die wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 erfolgte Bestrafung des Berufungswerbers rechtmäßig oder rechtswidrig war, ist dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt.

4.2. Die belangte Behörde hat ihre Vorgangsweise mit einem Verfahrensmangel deswegen belastet, weil sie ihre Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist dem Berufungswerber nicht zur Stellungnahme (§ 37 und § 45 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG) vorgehalten hat. Dh die belangte Behörde hat, den Grundsatz des Parteiengehörs verletzend, nicht geprüft, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist (zB VwGH v. 25.5.1970, 1170/69). Immerhin hätte hervorkommen können, daß die Hinterlegung der Strafverfügung nach den Regelungen des Zustellgesetzes nicht statthaft gewesen ist.

4.3. Obzwar dadurch die belangte Behörde den Berufungswerber in seinen Rechtschutzmöglichkeiten um eine Sachverhalts-Instanz verkürzt hat, führt der Verfahrensmangel nicht zur Aufhebung des bekämpften Bescheides, weil der Berufungswerber mit der nun erhobenen Berufung das ihm vorenthaltene rechtliche Gehör nachholen konnte. Im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde besteht kein Neuerungsverbot, sodaß der Berufungswerber mit seinem Rechtsmittel alle Tatsachen und Beweismittel, die ihm zur Begründung eines Zustellmangels geeignet und zielführend erscheinen, hätte vorbringen können.

4.4. Dies hat der Berufungswerber mit der zur Entscheidung vorliegenden Berufung innerhalb offener Berufungsfrist jedoch nicht getan. Die Begründung der Berufung vom 17. Juli 1993 enthält nur Einwendungen, die sich auf die ihm mit der bezeichneten Strafverfügung vorgeworfenen unbefugten Gewerbeausübung beziehen. Zur Sache selbst, daß ist - wie oben dargelegt - die Zurückweisung seines Einspruchs wegen Verspätung, bringt der Berufungswerber nichts vor. Einen Zustellmangel hätte er jedoch selbst begründen und hiefür den Beweis führen müssen.

5. Indem der Berufungswerber die in seinem eigenen Interesse gelegene Beweisführung unterlassen hat, ist seine Berufung in der Sache unbegründet. Sie war gemäß den angeführten Gesetzesbestimmungen abzuweisen, ohne daß der unabhängige Verwaltungssenat das nicht zur Sache gehörige Vorbringen des Berufungswerbers inhaltlich prüfen durfte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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