Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220660/7/Kon/Fb

Linz, 01.03.1996

VwSen-220660/7/Kon/Fb Linz, am 1. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn F H, G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W L, S, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 13.7.1993, Ge96-236-1993, wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben, eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 45 Abs.1 Z2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Verjährungsfrist für Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz beträgt sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat (§ 31 Abs.2 VStG).

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf, sind seit dem im Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt zwei Jahre vergangen, ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.

Als spätester Tatzeitpunkt iSd § 31 Abs.2 VStG scheint auf dem angefochtenen Straferkenntnis der 1.2.1993 auf, sodaß am 1.2.1996 Strafbarkeitsverjährung iSd § 31 Abs.3 VStG eingetreten ist.

Da es nicht möglich war, innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist über die gegen das Straferkenntnis erhobene Berufung zu entscheiden - die Gründe hiefür sind vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu vertreten - war wie im Spruch zu entscheiden.

Die Entscheidung hat zur Folge, daß gemäß § 66 Abs.1 VStG der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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