Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420384/34/BMa

Linz, 22.11.2004

VwSen-420384/34/BMa Linz, am 22. November 2004

DVR.0690392

B E S C H E I D

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat ergeht nach Zuspruch der Gebühren für die Tätigkeit des Sachverständigen für Meteorologie, Mag. J H, im Verfahren der Beschwerde des Herrn K wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der BPD Wels am 18. Februar 2004 in Zurechnung der BPD Wels, an die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG), Zentralstelle für Salzburg und Oberösterreich,

folgender

S p r u c h:

Herr K, hat an Gebühren 227,50 Euro binnen 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides an das Land zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 76 Abs.1, § 52 Abs.1 und Abs.2 und § 53a Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl.I Nr. 10/2004

Entscheidungsgründe:

In seiner an den Unabhängigen Verwaltungssenat gerichteten Maßnahmenbeschwerde wandte sich der Beschwerdeführer gegen die - seiner Ansicht nach rechtswidrige - Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines. Zur Klärung des von ihm vorgebrachten Sachverhalts war die Einholung eines meteorologischen Gutachtens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig. Im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes vom 3. September 2004,

Zl. 420384/22/BMa/Sta, wurde der Beschwerde keine Folge gegeben.

Mit Rechnung vom 29. September 2004 hatte der meteorologische Sachverständige für seine Tätigkeit in diesem Verfahren eine Gesamtgebühr von 227,47 Euro verzeichnet. Die Sachverständigengebühren wurden überprüft und in Ordnung befunden, da sie im GebAG begründet sind.

Nachdem der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hiezu nicht in Anspruch genommen hatte, wurden mit Bescheid des Oö. Verwaltungssenates vom 9. November 2004, VwSen-420384/31/Pf/Ri, die verzeichneten Gebühren, welche gem. § 53 a Abs.2 AVG auf 227,50 Euro zu runden waren, gemäß § 53b AVG, iVm §§27 ff, 33 Abs.1, 34 Abs.1 und 35 Abs.1 GebAG 1975, für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 11. August 2004, die hiefür anfallenden Reisekosten, die Entschädigung für die Zeitversäumnis und die Vorbereitung für die Erörterung eines Gutachtens, festgesetzt. Dieser Betrag wurde am 9. November 2004 angewiesen.

Gemäß § 76 Abs.1 AVG hat für Barauslagen, zu welchen auch Sachverständigen-gebühren zählen, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.

Stellt eine Partei ein bestimmtes, auf einem Rechtsanspruch beruhendes und daher mit einem sachlichen Abspruch zu erledigendes Begehren, so ist der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen oder nach dem Gesetz gebotenen Amtshandlung als in dem Parteibegehren eingeschlossen anzusehen.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde eingebracht. Das Beschwerdevorbringen umfasst implizit auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung von zur Wahrheitsfindung notwendigen Sacherständigengutachten.

Gem. § 52 Abs. 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) heranzuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird.

Gem. Abs. 2 leg.cit. kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, u.a. wenn Amtssachver-ständige nicht zur Verfügung stehen.

Ein meteorologischer Amtssachverständiger ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat weder beigegeben noch kann auf Sachverständige dieses Spezialgebietes gegriffen werden. Daher ist die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen geboten gewesen.

Nichtamtliche Sachverständige haben gem. § 53a Abs. 1 AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchgesetzes 1975.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr - Mann

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