Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220667/42/Schi/Ka

Linz, 10.04.1995

VwSen-220667/42/Schi/Ka Linz, am 10. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Schieferer, Beisitzer: Dr. Fragner) über die Berufung des H.P., vertreten durch Rechtsanwälte Dr.

E. H. und Dr. K. H., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Landeshauptstadt L. vom 15. Juni 1993, Zl.

GZ.., wegen Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung am 20.3.1995, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als 1. die angewendete Gesetzesbestimmung, nach der die Strafe verhängt wird (§ 44a Z3 VStG) jeweils zu lauten hat:

§ 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr.234/1972 idF BGBl.Nr. 650/1989; 2. die Geldstrafen zu Faktum a) und b) auf je 25.000 S und die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen zu a) und b) auf je 7 Tage herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich daher auf (zusammengezählt) 5.000 S. Zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, iVm § 24, § 16, § 19, § 51 Abs.1 und § 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991; § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz (ANSchG), BGBl.Nr.234/1972 idF BGBl.Nr.650/1989; §§ 64 Abs.2 und 100 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl.Nr.218/1983.

zu II.: § 64 Abs.2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1.1. Der Bürgermeister (Magistrat) der Landeshauptstadt L.

hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis den Berufungswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der XX GesmbH mit dem Sitz in L., zu vertreten, daß a) am 7.10.1992 im Werksgelände der XX, in der Halle M - N und b) am 2.12.1992 im Werksgelände der XX, in der Halle 8 des KWW II in den Stützreihen H9 bis H13 des o.a. Betriebes, wie anläßlich von Überprüfungen des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk am 7.10.1992 und am 2.12.1992 festgestellt wurde, bedingt durch Platzmangel, die Lagerung von Bunden derart durchgeführt wurde, daß eine Gefährdung von Arbeitnehmern durch herabstürzende bzw wegrollende, die Unterlagshölzer überspringende Bunde gegeben war (es wurden Stapelhöhen von 5 m gemessen und die Durchgänge waren teilweise nur 30 cm breit), obwohl § 64 AAV vorschreibt, daß Lagerungen so vorzunehmen sind, daß Arbeitnehmer durch herabfallendes, abrutschendes, umfallendes oder wegrollendes Lagergut nicht gefährdet werden.

Der Beschuldigte habe hiedurch Verwaltungsübertretungen zu a) und b) jeweils nach § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr.234/1972 idgF iVm § 64 Abs.2 und § 100 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr.218/1983, begangen. Über ihn werden wegen dieser Verwaltungsübertretungen in Anwendung des § 22 VStG folgende Geldstrafen verhängt:

ad a) 50.000 S, ad b) 50.000 S, insgesamt sohin 100.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von ad a) 14 Tagen und ad b) 14 Tagen, insgesamt sohin 28 Tagen. Der Beschuldigte wurde gemäß § 64 Abs.2 VStG verpflichtet, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafen, ds insgesamt 10.000 S zu leisten.

1.2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde rechtzeitig eingebrachte Berufung. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt:

Aus dem gesamten durchgeführten Ermittlungsverfahren sowie insbesondere aus der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk gehe nicht hervor, weshalb diese Art der Lagerung eine Gefährdung von Arbeitnehmern zur Folge hätte. Auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides werde mit keinem Wort dargetan, inwieweit durch die Lagerung der Bunde eine Gefahr für Arbeitnehmer gegeben sei. Die Behörde habe es weiters unterlassen, diesbezüglich eine Ermittlungstätigkeit durchzuführen und darin liege ein gravierender Verfahrensmangel, denn hätte die Behörde diesbezüglich eine Ermittlungstätigkeit durchgeführt, z.B.

durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, so wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, daß durch die Art der Lagerung keine Gefährdung für Arbeitnehmer ausgegangen wäre. Weiters werde dem Berufungswerber ein fahrlässiges Handeln vorgeworfen. Aus der Definition der Fahrlässigkeit ergebe sich, daß die Sorgfaltswidrigkeit in eine objektive und subjektive Komponente aufzuspalten sei. Der Berufungswerber könne hinsichtlich der objektiven Komponente nur dann einen Sorgfaltsverstoß begehen, wenn er zu einer bestimmten Handlung nach den Umständen verpflichtet gewesen wäre. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.9.1985, Zl.82/10/0145 hingewiesen, wonach der handelsrechtliche Geschäftsführer dann sorgfaltsgemäß handelt, wenn er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten läßt. Bei einer weit verzweigten Organisation könne ein sorgfaltsgemäßes Handeln des satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organes zweckmäßigerweise nur in einer "Oberaufsicht" bestehen, und darin, durch entsprechende Organisation, Schulung der Dienstnehmer und Dienstanweisung alle nur denkbaren, zweckmäßigen Vorkehrungen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu treffen. Es ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 31 Abs.5 Arbeitnehmerschutzgesetz, daß Arbeitgeber, hier der handelsrechtliche Geschäftsführer, nur soweit zu einer eigenen Beaufsichtigung des Betriebes verpflichtet sind, soweit ihnen diese nach den gegebenen Verhältnissen möglich ist. Diese Bestimmung hat offensichtlich gerade solche Betriebe im Auge, bei denen es den handelsrechtlichen Geschäftsführern schon allein aus organisatorischen und zeitlichen Gründen nicht möglich sei, die einzelnen Produktionsstätten und Filialbetriebe auf die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu überprüfen und selbst zu kontrollieren, da in Großbetrieben, wie dem hier gegenständlichen Betrieb mit einer Beschäftigtenzahl von 11.000 Arbeitnehmern, einem handelsrechtlichen Organ eine solche Verpflichtung zur eigenen Kontrolle aus völlig einsichtigen Gründen nicht auferlegt werden kann, denn es sei gerade Aufgabe dieser handelsrechtlichen Geschäftsführer, die wirtschaftlichen Agenden eines derartigen Großbetriebes zu besorgen. Der gegenständliche Großbetrieb mit seinen ca. 11.000 Beschäftigten sei in derart viele Produktionseinheiten gegliedert, in denen überall bestimmte, im einzelnen verschiedene Arbeitnehmerschutzmaßnahmen zu treffen seien und eine eigene vom handelsrechtlichen Geschäftsführer selbst durchgeführte Kontrolle völlig ausgeschlossen und unmöglich sei. Der diesbezügliche Vorwurf gehe daher schon deshalb ins Leere, da eine Verpflichtung zur eigenen Kontrolle unter Berücksichtigung des Regulativs "möglich" schon ex lege nicht besteht.

Die Behörde lasse den Vorwurf des Sorgfaltsverstoßes hinsichtlich der Auswahl des Bevollmächtigten unbegründet.

Der Bevollmächtigte für den hier gegenständlichen Tätigkeitsbereich/Beschaffung/Logistik war Dipl.-Ing. K.P.

M. und dieser habe wiederum Herrn Dipl.-Ing. Z.

eingesetzt; beide seien langjährige Mitarbeiter des Unternehmens, die schon alleine aufgrund ihrer Ausbildung und auch aufgrund ihrer sonstigen Tätigkeit im Betrieb über das notwendige spezielle Fachwissen verfügen und daher für diese Tätigkeit jedenfalls geeignet seien. Ein Sorgfaltsverstoß bei der Auswahl des Bevollmächtigten liege daher keinesfalls vor. Hinsichtlich der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten übersehe die Behörde, daß das Kontrollbzw. Sicherheitssystem der XX GesmbH aufgrund der weitverzweigten Organisation entsprechend durchdacht und aufgrund der Größe des Betriebes selbstverständlich von einer Arbeitsteilung und einer Zuteilung von Verantwortlichkeiten gekennzeichnet sei, denn ansonsten wäre ein solcher Großbetrieb nicht verwaltbar.

Nach dem Organisationsplan sei Dipl.-Ing. M. für den Bereich der Beschaffung/Logistik beauftragt worden. Darüber hinaus bestehe ein Organisationsplan der Abteilung Arbeitssicherheit. Diese Abteilung sei für die Kontrolle verantwortlich und habe Abweichungen dem Vorstand zu melden.

Darüber hinaus existiere gemäß Geschäftsordnung unabhängig von der Geschäftsverteilung eine wechselseitige Berichtspflicht der Vorstandsmitglieder über alle Vorkommnisse von Bedeutung, im Rahmen derer die Ergebnisse der Kontrolltätigkeit jedes Vorstandsmitgliedes für seine Führungsbereiche vorgetragen würden. Durch dieses langjährige durchorganisierte System iVm den Kontrolleinrichtungen konnte der Berufungswerber davon ausgehen, daß die Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechend eingehalten würden. Ein etwaiger Mißstand wäre nur dann aufgefallen, wenn der Berufungswerber selbst vor Ort kontrolliert hätte. Im übrigen habe es seitens des Vorstandes für den Fall der Überlagerung mit Lagergut die Anweisung gegeben, kurzfristig zusätzliche Flächen zur Lagerung anzumieten, damit eine Überlagerung und etwaige Gefährdung von Arbeitnehmern vermieden würde.

Im gegenständlichen Fall sei die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe von 50.000 S pro Übertretung von der Erstbehörde verhängt worden. Die Behörde hätte bei der Strafhöhe berücksichtigen müssen, daß die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe. Die Behörde führt sogar selbst an, daß die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd zu werten sei. Damit habe die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen bei weitem überschritten.

Der Berufungswerber beantragt daher, den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw in eventu die verhängten Strafen entsprechend herabzusetzen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

2.1. Der Bürgermeister (Magistrat) der Landeshauptstadt L.

als belangte Behörde hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt und keine Gegenäußerung erstattet.

2.2. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates L. Baurechtsamt als Bezirksverwaltungsbehörde, GZ..., den Parallelakt VwSen-220669 (Dipl.Ing. K.P. M.), sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.3.1995, zu der als Parteien der Berufungswerber bzw dessen Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde, das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk und die Zeugen W.Hofrat Dr. F.N. (Arbeitsinspektorat L.) sowie Dipl.-Ing. K.P.M. erschienen sind.

3. Daraus ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

3.1. Nachdem es im Jahre 1976 am Gelände der XX im Bereiche der Bundlagerung einen tödlichen Arbeitsunfall durch das Einstürzen von Bunden gegeben hatte, wurde von Vertretern der Betriebsinhaberin im Zusammenwirken mit dem Arbeitsinspektorat eine Stapelordnung erstellt, die gleichermaßen den Stand der Technik bezüglich Sicherheit repräsentierte, aber auch die Manipulierbarkeit und Wirtschaftlichkeit berücksichtigte; sie ist als Betriebsanweisung anzusehen und wurde im Jahr 1990 überarbeitet.

3.2. Um nachgefragte Bunde zu orten, müssen sich ständig Arbeitnehmer zwischen den Bundreihen bewegen und wurde eine Mindestbreite der Durchgangswege von 60 cm und eine Stapelhöhe von 2,70 m festgelegt. Diese Stapelhöhe berücksichtigte, daß es zu Notabsenkungen des Kranes kommen kann, wobei durch die eintretende Belastung ein Sicherheitskoeffizient notwendig ist. Schwierigkeiten mit der Einhaltung der Stapelordnung gab es saisonbedingt dann, wenn Niedrigwasser für die Schiffahrt oder gehäufte (Weihnachts)Urlaube den Abtransport der gerollten Stahlblechbunde verzögerte.

3.3. Anläßlich seiner Inspektionen zu den vom Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebenen Terminen und Örtlichkeiten fand der einschreitende Arbeitsinspektor Bunde mit Durchmesser bis zu 2 m und einem Gewicht bis zu 25 t vor, welche teilweise in 4 Lagen gestapelt waren, wobei einerseits die Gefahr bestand, daß die Bunde infolge des Gewichtes und der wirkenden Kräfte aus der zweiten oder dritten Reihe herausspringen hätten können, aber auch der Hallenkran, der zur Vermeidung des Anstoßes wegen der hohen Lagerung bereits zickzack fahren mußte, Bunde berühren und zum Abwurf bringen konnte, wobei die mit der Sichtung und der Manipulation beschäftigten Arbeitnehmer einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt waren.

Darüber hinaus bestand infolge der geringen Breite der Durchgangswege von nur 30 cm die Gefahr, daß Arbeitnehmer auf den anzulehnenden Leitern infolge des zu steilen Anstellwinkels abstürzen konnten und die geringe Breite der Durchgangswege bei der eingangs beschriebenen Gefahrensituation eine Fluchtmöglichkeit der Arbeitnehmer wesentlich einschränkte.

Auf Grund der gefährlichen Situation veranlaßte der einschreitende Arbeitsinspektor durch Anweisung an die anwesenden Bediensteten die sofortige Umlagerung der Bunde, um der unmittelbar drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu begegnen.

3.4. Zu den Tatzeitpunkten war der Zeuge Dipl.-Ing. K.P.

M. der zuständige Bereichsleiter der XX GesmbH für Beschaffung und Logistik, und zwar für fünf Betriebsbereiche, nämlich Einkauf, Materialwirtschaft, Transport, Fertigwarenlager und Versand sowie Verkehrsbetriebe. In dieser Funktion steht er in der ersten Berichtsebene nach dem Vorstand. In Wahrnehmung seiner Aufgaben nahm er durch Berichte von Untergebenen und auch durch persönliche Wahrnehmungen bei Kontrollgängen die immer wiederkehrenden saisonalen Überlagerungen und die Flächenknappheit bei der Bundlagerung wahr, berichtete dem Vorstand und wies auf die Notwendigkeit hin, Abhilfe zu schaffen, sei es durch Errichtung eines eigenen Stahlbaues, sei es durch Anmieten von Flächen.

3.5. Eine Entscheidungsbefugnis, die Produktion stillzulegen bzw. zu drosseln um übermäßiges Lagergut zu vermeiden, stand ihm nicht zu. Er hatte die Befugnis, die Anmietung von Flächen vorzubereiten, die Entscheidung über die Anmietung bedurfte jedoch, da es sich dabei um Kosten von mehreren Millionen Schillingen handelte, der Zustimmung des Vorstandes. Desgleichen waren denkbare Abhilfemaßnahmen in Form des Einbaues von stabilen Eisentraversen, die das Abgleiten von Lagergut verhindert hätten, infolge der hohen Kosten seitens des Vorstandes zustimmungspflichtig, wurden aber wegen der zu befürchtenden Druckstellen und Verminderung der Qualität sowie der schweren Manipulierbarkeit der Waren ohnedies nicht in Betracht gezogen. Die Verhandlungen zur Anmietung zusätzlicher Lagerflächen wurden in erster Linie vom Vorstand selbst geführt und führten erst im Jahre 1993 zum Erfolg. Zu der von der Tatumschreibung erfaßten gefährlichen Überlagerung im Jahre 1992 führte vor allem die Stahlkrise, in der die Hauptkunden keine bzw. nur wenig Waren bezogen.

3.6. Eine Einstellung der Produktion, die der Zeuge mangels entsprechender Befugnis nicht verfügen konnte, erfolgte nicht, auch eine zeitgerechte Zustimmung zur Anmietung von Flächen wurde vom Vorstand nicht erteilt.

Dem Zeugen fehlte es somit an der Möglichkeit der Verwirklichung eines rechtmäßigen Alternativverhaltens, und zwar mangels ausreichender, die Finanzierung beinhaltender Anweisungsbefugnis. Mit einer Verstärkung der Kontrolltätigkeit war in der ihm bekannten Sache ohnedies nichts zu gewinnen, da diese keine Abhilfe gebracht hätte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 idgF (kurz: ANSchG), begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung sind Lagerungen, insbesondere unter Beachtung der §§ 21 Abs.6, 23 Abs.3, 24 Abs.6 und 7 sowie 25 Abs.1 und 5 in einer Weise vorzunehmen, daß Gefahren für die Arbeitnehmer möglichst vermieden sind. Durch Lagerungen nahe von Bauteilen, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen oder Betriebsmitteln, sowie durch zu geringen Abstand von Lagerungen voneinander, dürfen Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Erforderlichenfalls sind zur Durchführung von Lagerarbeiten geeignete Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen, Regalbedienungsgeräte, ortsfeste Stapeleinrichtungen oder Hubstapler zur Verfügung zu stellen. Lagerungen sind so vorzunehmen, daß Arbeitnehmer durch herabfallendes, abrutschendes, umfallendes oder wegrollendes Lagergut nicht gefährdet werden.

Gemäß § 100 AAV sind Übertretungen dieser Verordnung nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu ahnden.

4.2. Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Berufungswerbers Gemäß § 9 Abs.1 VStG finden dann, wenn eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht, deren Nichterfüllung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder einen Verein trifft, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, die Strafbestimmungen auf die satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe Anwendung. Die Vorschrift des § 9 VStG soll damit die strafrechtliche Verantwortung einer physischen Person für jene Fälle sicherstellen, in denen die erwähnte Handlungs- oder Unterlassungspflicht an sich einer (strafrechtlich nicht erfaßbaren) juristischen Person zugerechnet wird (diese "trifft").

"Arbeitgeber" im Sinne des § 31 Abs.2 ANSchG ist dabei in den Fällen des § 9 VStG das dort genannte Organ, also derjenige, der zur Vertretung nach außen berufen ist (vgl.

VwGH v. 25.2.1988, 87/08/0240).

Daß der Berufungswerber zur Tatzeit ein satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der genannten Gesellschaft war, ist unbestritten geblieben. Der Berufungswerber ist somit als Vorstandsmitglied und handelsrechtlicher Geschäftsführer im gegenständlichen Fall gemäß § 9 VStG verantwortlich und gilt somit als Arbeitgeber im Sinne des § 31 Abs.2 lit.p ANSchG.

§ 2 Abs.2 der Geschäftsordnung für den Vorstand der XX GesmbH (im folgenden kurz: GO) bestimmt, daß der Vorstand nach den Bestimmungen des GesmbH-Gesetzes in seiner Gesamtheit für die Leitung der Gesellschaft verantwortlich ist. Gemäß § 3 Abs.1 Z.II GO werden unbeschadet der Gesamtverantwortlichkeit des Vorstandes die Geschäfte insofern verteilt, daß (ua.) der Bereich/Beschaffung/Logistik Herrn KR H.P.

obliegt. Die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes im Bereich der gegenständlichen Lager fiel somit eindeutig zunächst in den Verantwortungbereich des Berufungswerbers.

4.3. In diesem Zusammenhang ist noch auf die Stellung des Dipl.Ing. K.P. M. als "Bevollmächtigter" einzugehen. Mit h. Erkenntnis vom 21.2.1994, VwSen-220669/7/Gu/La, wurde wegen desselben Sachverhaltes bzw Tatbestandes - der Berufung des nunmehrigen Zeugen Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, weil festgestellt wurde, daß Dipl.Ing. K.P.M. nicht das notwendige Anweisungs- und Durchgriffsrecht besaß, die gesetzwidrigen Lagerungen abzuwenden. Er hatte nicht die nötigen Vollmachten, um als "Bevollmächtigter" für die Tat einstehen zu müssen.

4.4. Auch der objektive Sachverhalt, so wie er im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthalten ist, liegt unzweifelhaft vor. Denn auch das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt diese Sachlage.

Insbesondere wurde vom Zeugen W. Hofrat Dipl.Ing. N., der die tatgegenständlichen Verwaltungsübertretungen zur Anzeige gebracht hat, glaubwürdig und schlüssig dargelegt, daß durch die vorgenommene Lagerung eine unmittelbare Gefährdung von Arbeitnehmern durch herabstürzende bzw wegrollende, die Unterlagshölzer überspringende Bunde gegeben war. Denn für eine Stapelhöhe von 5 m waren die Unterlagskeile viel zu klein; die durch die Bunde (Durchmesser: bis 2 m; Gewicht:

bis 25 t), welche teilweise in vier Lagen (mit noch darüber lagernden kleineren Bunden) gestapelt waren, bestand einerseits die Gefahr, daß die Bunde infolge des Gewichtes und der wirkenden Kräfte aus der zweiten oder dritten Reihe herausspringen hätten können. Auch durch den Hallenkran, der zur Vermeidung des Anstoßes wegen der hohen Lagerung bereits zickzack fahren mußte, bestand Gefahr, daß er die Bunde berühren und zum Abwurf bringen würde; dadurch wären die im näheren Bereich befindlichen Arbeitnehmer einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt worden. Dazu kommt noch, daß die Durchgangswege nur teilweise 30 cm breit waren, sodaß für die Arbeitnehmer der Fluchtweg versperrt gewesen wäre; außerdem hätten die Leitern infolge des steilen Anstellwinkels umfallen können bzw die darauf befindlichen Arbeitnehmer abstürzen können. Diese Aussagen wurden im wesentlichen auch vom Zeugen Dipl.Ing. K.P. M. bestätigt.

Der objektive Tatbestand war somit gegeben.

5. Zum Verschulden:

5.1. Wenn die belangte Behörde festgestellt hat, daß es der Berufungswerber an der nötigen Sorgfalt hinsichtlich der eigenen Beaufsichtigung des Betriebes hat fehlen lassen, ist festzuhalten, daß dies auch durch das Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat bestätigt wurde. Denn schon in der Berufung wurde ausdrücklich angeführt, daß der gegenständliche Großbetrieb in derart viele Produktionseinheiten gegliedert sei und daher eine eigene, vom Berufungswerber selbst durchzuführende Kontrolle völlig ausgeschlossen und unmöglich wäre. Vielmehr existiere ein Kontroll- bzw.

Sicherheitssystem, das entsprechend durchdacht sei (siehe oben unter Punkt 1.2.). Auch in der mündlichen Verhandlung wurde im wesentlichen diese Angabe bestätigt, insbesondere ist aus der Zeugenaussage von Dipl.-Ing. K.P. M.

hervorgekommen, daß die unter dem Berufungswerber angesiedelten Aufsichtsebenen entsprechend oft und effektiv kontrolliert haben. Der Berufungswerber selbst habe kaum bzw nur sporadisch kontrolliert. Die Kontrollberichte der unteren Ebenen seien ihm regelmäßig zugegangen; ebenso wurde der Berufungswerber fallweise in persönlichen Gesprächen (vom Zeugen Dipl.Ing. M.) auf die Situation in den gegenständlichen Lagern aufmerksam gemacht, wobei sich der Berufungswerber zwar den Ansichten des Zeugen, rasch eine großflächige Lösung zu suchen, um die gegenständlichen Mißstände abzustellen, angeschlossen hat, jedoch hat er keine unmittelbar wirksamen Maßnahmen getroffen.

5.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Gesetzgeber präsumiert somit in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Solange er also nicht glaubhaft gemacht hat, daß ihn kein Verschulden träfe, darf die Behörde annehmen, daß der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG (vgl. hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1991, Zl.90/09/0173 und vom 4. März 1994, Zl. 93/02/0194).

5.3. Bei dieser Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen darf nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht übersehen werden, daß die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zuläßt, daß sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt; es muß ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderer Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1991, Zl. 90/19/0177). Der dem Beschuldigten nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann aber außerhalb des Anwendungsbereiches des § 9 Abs.2 VStG nicht allein dadurch erbracht werden, daß die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, daß auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person (die nicht verantwortlich Beauftragter im Sinne des § 9 Abs.2 VStG ist) Vorsorge getroffen ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/09/0141). Eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 VStG hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

5.4. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall (betreffend dasselbe Unternehmen, jedoch einen anderen handelsrechtlichen Geschäftsführer) festgestellt hat, daß die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer Oberaufsicht nicht ausreichen; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte (VwGH vom 30.6.1994, Zl. 94/09/0049). Im vorliegenden Fall hat aber der Berufungswerber weder behauptet noch unter Beweis gestellt, daß er unmittelbar wirksame Maßnahmen getroffen hat, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anweisungen zwecks Beachtung des Arbeitnehmerschutzes zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet, wie er sich laufend über die Einhaltung dieser Vorschriften informiert und welche wirksamen Schritte er für den Fall von ihm festgestellter Verstöße auf diesem Gebiet in Aussicht gestellt und unternommen habe, um derartigen Verstößen vorzubeugen. Vielmehr hat der Berufungswerber auf die entsprechenden Kontrollberichte, mit denen auf die Überlagerung und die damit zusammenhängende Gefahr hingewiesen wurde, nicht unmittelbar reagiert. Der Berufungswerber konnte somit nicht glaubhaft machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs.1 VStG treffe.

6. Zu den vom Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten ergänzenden Verfahrensrügen ist festzustellen:

6.1. Zum Einwand des § 51 Abs.7 VStG:

Die gegenständliche Berufung ist am 16.8.1993 beim O.ö.

Verwaltungssenat eingelangt.

Gemäß § 51 Abs.7 VStG gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einbringung der Berufung erlassen wird. Dies gilt nicht in Sachen, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat.

Aus der Formulierung "in Sachen" ergibt sich, daß es nicht darauf ankommt, ob gegen den konkreten Bescheid auch noch andere Parteien ein Berufungsrecht haben, sondern nur darauf, daß in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit neben dem Beschuldigten auch noch andere Parteien ein Berufungsrecht haben. Es ging dem Gesetzgeber nämlich darum, in Mehrparteienverfahren das automatische Außerkrafttreten auszuschließen (vgl. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 2. Auflage, Seite 332, FN 499). Hiebei ist es ohne Belang, ob dem Arbeitsinspektorat auch konkret ein Berufungsrecht zusteht (VwGH vom 22.11.1994, Zl.94/11/0300).

Auch hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. im Erkenntnis vom 27.1.1995, Zl.94/02/0407 in diesem Zusammenhang ausgesprochen, daß in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes dem Arbeitsinspektorat ein Berufungsrecht gemäß § 11 Abs.3 ArbIG 1993 zukommt, sodaß die Frist des § 51 Abs.7 VStG im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen kann.

6.2. Hinsichtlich des Umstandes, daß Dipl.-Ing. K.P.M. im Verfahren vor der belangten Behörde als Zeuge vernommen wurde und später in derselben Sache ein Straferkenntnis (14.6.1993) gegen ihn erlassen wurde, ist festzustellen, daß die diesbezügliche Vorgangsweise der belangten Behörde sicherlich dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Verbotes der Selbstbezichtigung widerspricht; für den gegenständlichen Fall ist dies jedoch nicht (mehr) relevant, weil mit h. Erkenntnis vom 21.2.1994, VwSen-220669/7/Gu/La, der Zeuge freigesprochen wurde bzw seiner Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde.

Im gegenständlichen Fall konnte er daher frei von jeglichem Zwang zu einer allfälligen Selbstbezichtigung wahrheitsgemäß aussagen, insbesondere zumal er auch nicht mehr in dem gegenständlichen Unternehmen beschäftigt ist.

7. Zur Strafbemessung:

7.1. Indem der Berufungswerber die gegen ihn verhängten Geldstrafen von je 50.000 S als unbillig hart bekämpft, ist er mit seinem Vorbringen im Recht.

7.2. Obgleich die belangte Behörde dies nicht ausdrücklich dartut, bewertet sie im Zuge ihres Strafbemessungsverfahrens den Unrechtsgehalt der Tat im Sinne des § 19 Abs.1 VStG mit zutreffender Begründung als erheblich. Allerdings hat sie übersehen, in die Bewertung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat miteinzubeziehen, daß die Gesetzesübertretung sonst nachteilige Folgen (zB Verletzungen der beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer) nicht nach sich gezogen hat.

Daß die belangte Behörde im Sinne des § 19 Abs.2 VStG strafbemessend auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht genommen hätte, ist aus dem Straferkenntnis gleichfalls nicht zu erkennen. Der unabhängige Verwaltungssenat stellt fest, daß für den Nachweis einer (allenfalls nur bedingt) vorsätzlichen Begehungsform der Tat nichts hervorgekommen ist. Immerhin aber hat der Berufungswerber zumindest Fahrlässigkeit zu verantworten, weil er einerseits keine ausreichende eigene Überwachung des Betriebes vorgenommen und andererseits aber auch nicht für eine eklatante Sicherheitsmängel ausschließende Überwachung der Arbeitnehmer bzw des "schlicht" Bevollmächtigten vorgesorgt und eine solche Überwachung auch nicht gehandhabt hat. Als ein für den ggst. Betrieb verantwortlicher Arbeitgeber ist von seiner Befähigung zur erhöhten Sorgfaltsübung auszugehen und ihm rechtmäßiges Verhalten zuzumuten, sodaß er sich in seinem vom Durchschnitt abhebenden Verantwortungsbereich einen nicht bloß geringfügigen Sorgfaltsmangel anrechnen lassen muß.

7.3. Dennoch hat die belangte Behörde mit der Verhängung der im ANSchG vorgesehenen Höchststrafe zu hoch gegriffen, weil sie die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers schon im Hinblick auf nicht gegebene Erschwerungsgründe nicht entsprechend berücksichtigt hat. Die Strafe war daher herabzusetzen.

7.4. Die nun verhängten Geldstrafen erfüllen den Strafzweck, wobei insbesondere auch generalpräventive Gesichtspunkte nicht außer Acht gelassen sind; die Bezahlung der Strafe ist dem Berufungswerber zumutbar; das von der belangten Behörde geschätzte Einkommen und seine persönlichen Verhältnisse wurden nicht in Frage gestellt, weshalb eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafen nicht gerechtfertigt wäre.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war jeweils zu mindern, um das Verhältnis zwischen ihr und der nun herabgesetzten Geldstrafe zu wahren.

8. In ständiger Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, daß die Berufungsbehörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtigzustellen oder zu ergänzen (22.4.1993, 92/09/0377). Im gegenständlichen Fall wurde im angefochtenen Straferkenntnis als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z2 VStG § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz iVm § 64 Abs.2 und § 100 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung und hinsichtlich der angewendeten Gesetzesbestimmung, auf welche die verhängte Strafe gestützt wurde (§ 44a Z3 VStG) - außer der Zitierung des § 22 VStG - überhaupt keine Rechtsnorm angeführt. Im Sinne der zitierten Judikatur des VwGH war daher der diebezügliche Mangel richtigzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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