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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220675/2/Kon/Km

Linz, 29.08.1994

VwSen-220675/2/Kon/Km Linz, am 29. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Dkfm. G.G., vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. A.

H., Dr. Dr. H.M., Dr. P.W., Dr. W.

M., Dr. W.K.

gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L. vom 21.7.1993, GZ. ..

wegen Übertretung der GewO 1973, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Beschuldigte hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu entrichten; ebenso entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973; § 44a Z1 VStG und § 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: § 65 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seinem Schuldspruch nachstehenden Tatvorwurf: "Der Beschuldigte, Herr Dfkm. G.G., geboren am 17.12.1941, wohnhaft in W., vertreten durch Herrn RA Dr. A.

H. hat es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der "G. & G.

KG" mit dem Sitz in L. und somit als gemäß § 370 Abs.2 Gewerbeordnung (GewO) 1973 gewerberechtlich Verantwortlicher zu vertreten, daß die mit Bescheid des Magistrates L., Baurechenamt, vom 20.4.1990 genehmigte Betriebsanlage im Standort L.

nämlich eine Mehrdrahtziehanlage für Kupferdrähte, Type MMH 101 in der Halle W nach Durchführung einer gemäß § 81 i.V.m. § 74 Abs.2 Ziffer 2 Gewerbeordnung (Gewo) 1973, BGBl.Nr. 50/1974 i.d.g.F., genehmigungspflichtigen Änderung, nämlich der Aufstellung einer weiteren gleichwertigen Mehrdrahtziehanlage für Kupferdrähte, Type MMH 101 in der Halle W, zumindest in der Zeit vom 21.10.1991 - 9.1.1992 betrieben wurde, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Betriebsanlagenänderungsgenehmigung vorgelegen wäre, obwohl die Betriebsanlage durch die Änderung geeignet ist, Nachbarn durch Lärm zu belästigen." Gemäß § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafen bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Nach § 31 Abs.1 leg.cit. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne vorstehender Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen der zuletzt genannten Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

Diesem, im § 44a Z1 VStG begründeten Erfordernis, entspricht aber der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aus folgenden Gründen nicht:

Wie sich aus dem Wortlaut des § 366 Abs.1 Z4 1973 - ändert oder nach der Änderung betreibt - ergibt, enthält diese Gesetzesstelle zwei - alternative-Straftatbestände. Die belangte Behörde stellt zwar im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses darauf ab, daß die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage nach Änderung durch die Aufstellung einer weiteren gleichwertigen Mehrdrahtziehanlage für Kupferdrähte, Type MMH 101 in der Halle W, zumindest in der Zeit vom 21.10.1991 bis 9.1.1992 betrieben wurde, unterläßt es jedoch, darzulegen, worin das Betreiben nach der Änderung bestanden haben sollte. Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ermangelt es daher an einer im Sinne des § 44a Z1 VStG hinlänglichen Darstellung des Tatverhaltens (siehe hiezu Erkenntnis des VwGH vom 26. April 1994, Zl. 93/04/0243). Wenngleich die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses diesbezüglich entsprechende Darlegungen aufweist, war eine Sanierung des Spruches nicht mehr möglich, weil das Straferkenntnis nach Ablauf der halbjährigen Verfolgungsverjährungsfrist erlassen worden ist.

Aus den dargelegten Gründen war daher ohne auf das Vorbringen in der rechtzeitig eingebrachten Berufung einzugehen, im Spruch (Spruchabschnitt I) zu entscheiden.

zu II:

Der Kostenspruch ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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