Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220676/6/Kon/La

Linz, 24.05.1994

VwSen-220676/6/Kon/La Linz, am 24. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau G.J., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S. vom 2. August 1993, Zl. Ge96.., wegen Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl.Nr.

27/1993, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, ds. 2.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 24 Abs.1 Z1 lit.d iVm § 8 Abs.3 Arbeitsinspektionsgesetz; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG u. § 19 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten G.J. zur Last gelegt, daß sie als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in W., der Aufforderung des Arbeitsinspektorates L. vom 2.6.1993, bis spätestens 20.6.1993 folgende Unterlagen zu übermitteln, nicht nachgekommen ist:

Liste der Namen, der Geburtsdaten und des Beginns der Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer; Arbeitsaufzeichnungen für sämtliche Arbeitnehmer für den Zeitraum April und Mai 1993; Nachweis über die Lohn- und Überstundenzahlungen.

Sie habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 24 Abs.1 Z1 lit.d iVm § 8 Abs.3 Arbeitsinspektionsgesetz.

Gemäß § 24 Abs.1 Arbeitsinspektionsgesetz wurde über sie daher eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 120 Stunden verhängt.

Weiters wurde die Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet 10 % der über sie verhängten Strafe, ds. 1.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.

Begründend führt die Erstbehörde aus, daß gemäß § 8 Abs.3 Arbeitsinspektionsgesetz (im folgenden ArbIG) der Arbeitgeber verpflichtet sei, dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die im Spruch angeführten Unterlagen zu übermitteln. Die Beschuldigte, die als Gastgewerbetreibende auch Arbeitgeberin sei, habe die geforderten Unterlagen nicht übermittelt.

Die Erstbehörde hält weiters fest, daß die Beschuldigte der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.7.1993 nicht nachgekommen sei, sodaß das Strafverfahren ohne ihre weitere Anhörung habe durchgeführt werden müssen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung behauptet, daß die angeführten Punkte (gemeint wohl: der Tatvorwurf) nicht der Wahrheit entspreche.

Das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk hat in seiner Stellungnahme zur Berufung vorgebracht, daß aus der Kopie der beiliegenden Aufforderung vom 1. Juni 1993, Zl.

0680/1113-9/93, ersichtlich sei, daß die M.

Ges.m.b.H. gemäß § 8 Abs.3 ArbIG aufgefordert worden sei, die geforderten Aufzeichnungen dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln. Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen worden sei, sei Anzeige erstattet worden.

Der Berufungswerberin wurde diese Stellungnahme des Arbeitsinspektorates zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit gegeben, hiezu eine Gegenäußerung zu erstatten.

Die Berufungswerberin hat hievon keinen Gebrauch gemacht.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 8 Abs.1 ArbIG sind Arbeitgeber/innen verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über die Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Dies gilt auch für Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, Lehrverträge, Lohn-, Gehalts- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke oder Aufstellungen, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen für Geheimarbeit zu führen sind.

Gemäß § 24 Abs.1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 S bis 50.000 S, im Wiederholungsfall von 1.000 S bis 50.000 S zu bestrafen, wer entgegen § 8 Abs.3 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt.

Die der Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung ist, was deren objektiven Tatbestand zunächst betrifft, als erwiesen zu erachten.

So hat die Beschuldigte weder im erstbehördlichen Verfahren noch in ihrer Berufung Beweise für ihre bestreitende Behauptung angeboten noch sonst irgendwie argumentativ dargelegt, weshalb der gegen sie erhobene Tatvorwurf nicht zutreffe. Da die Beschuldigte auch im Berufungsverfahren nichts zur Sachverhaltsermittlung beigetragen hat, ergeben sich für den unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz keinerlei Anhaltspunkte dafür, den gegen sie erhobenen Tatvorwurf in Zweifel zu ziehen.

Auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung (das Verschulden) liegt vor, weil, die Beschuldigte die ihr gemäß § 5 Abs.1 VStG oblegen gewesene Glaubhaftmachung, daß sie an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, nicht gemacht hat.

Im weiteren kann auch der Sachlage nach, von keiner unverschuldeten Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der sie zuwidergehandelt hat, ausgegangen werden.

Der Schuldspruch der Erstbehörde ist sohin zu Recht erfolgt.

Zum Strafausmaß:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die verhängte Geldstrafe erweist sich in Anbetracht des Strafrahmens von 500 S bis 50.000 S einerseits und des Umstandes, daß die Beschuldigte der Aufforderung des Arbeitsinspektorates durchwegs nicht entsprochen hat, als dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen. Da die Beschuldigte die Strafhöhe im besonderen nicht bekämpft hat und andererseits auch keinerlei Angaben über ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse getätigt hat, kann nicht angenommen werden, daß ihr die verhängte Strafe wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Aufzuzeigen ist, daß die Beschuldigte mit der unterlassenen Übermittlung der angeforderten Unterlagen die Befolung einer im ArbIG begründeten Anordnung des Arbeitsinspektorates schlechthin verweigert hat. Die verhängte Strafe erscheint zunächst vom Ausmaß her geeignet, die Beschuldigte in Hinkunft von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Für eine Herabsetzung der Strafe oder gar ein Absehen von dieser bestand kein Anlaß.

Aus den dargelegten Gründen war der vorliegenden Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

Zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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