Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220679/2/Ga/La

Linz, 03.03.1994

VwSen-220679/2/Ga/La Linz, am 3. März 1994 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlaß der Berufung des Arbeitsinspektorats für den 18. Aufsichtsbezirk in V. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft R. vom 11. August 1993, Zl. Ge96-.., mit dem das gegen F.

A. als Geschäftsführer der F.A.

Ges.m.b.H. in S. wegen Verdachts der Übertretung des Arbeitzeitgesetzes eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, entschieden:

Der Berufungsantrag wird abgewiesen und die von der Strafbehörde gemäß § 45 Abs.1 VStG verfügte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mit der Feststellung, daß im Sinne des § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs.3 VStG nun ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit des angezeigten Verhaltens aufhebt, bestätigt.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit dem eingangs bezeichneten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft das gegen den Antragsgegner über Anzeige des genannten Arbeitsinspektorats wegen Verdachts der Verletzung von Vorschriften des Arbeitzeitgesetzes zur Überprüfung der Arbeits- und Einsatzzeit von Lenkern und Beifahrern eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren und mit einläßlicher, die einschlägige "Kontrollsystem-Judikatur" des Verwaltungsgerichtshofes unter Hinweis auf jüngste Gegenpositionen der Rechtswissenschaft kritisch beleuchtender Begründung gemäß § 45 Abs.1 Z1 erster Fall VStG eingestellt, weil die dem Antragsgegner (als Beschuldigten) zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte.

1.2. Dagegen hat das am Verwaltungsstrafverfahren als Amtspartei teilnehmende Arbeitsinspektorat eine zulässige Berufung mit dem Antrag auf Abänderung dahingehend, daß gegen den Beschuldigten wegen der angezeigten Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes die in der Strafanzeige vom 5.

Februar 1991 beantragte Strafe verhängt werde, eingebracht.

Die Berufung wurde von der Strafbehörde am 31. August 1993 vorgelegt.

2. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind.

Im vorgelegten Fall hat das angelastete strafbare Verhalten, nämlich die Nichtvornahme der Kontrolle der Einsatz-, Lenkund Ruhezeiten möglicherweise schon am 6. Dezember 1990, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Entdeckung, das war am 4. Februar 1991, aufgehört.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt in der Abwägung zwischen dem Strafanspruch des Staates auf der einen Seite und dem Interesse eines Beschuldigten, wegen Strafbarkeitsverjährung aus der Verfolgung entlassen zu werden, auf der anderen Seite die Auffassung, daß im Zweifel zugunsten des Beschuldigten gewichtet werden muß. Dies bedeutet, daß vorliegend die Strafbarkeitsverjährung schon mit Ablauf des 6. Dezember 1993 eingetreten ist.

3. Es war deshalb wie im Spruch zu entscheiden. Ein Kostenausspruch war nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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