Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220680/3/Schi/Ka

Linz, 28.07.1994

VwSen-220680/3/Schi/Ka Linz, am 28. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des J.S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R. vom 2.8.1993, Zl.Ge-.., wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch a) die verletzte Rechtsvorschrift (§ 44a Z2 VStG) zu lauten hat:

§ 367 Z26 Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr.50/1974 iVm § 370 Abs.2 GewO 1973, BGBl.Nr.50/1974 iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft R. vom 2.3.1992, Ge-..; b) die angewendete Gesetzesbestimmung, nach der die Strafe verhängt wird (§ 44a Z3 VStG) zu lauten hat:

§ 367 Einleitungssatz GewO 1973 iVm § 370 Abs.2 GewO 1973.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind 20 % der verhängten Strafe, ds 600 S, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991; § 367 Z26 Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr.50/1973 idF der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl.Nr.29/1993.

II.: §§ 64 Abs.1 und Abs.2 und VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem eingangs zitiertem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R. vom 2.8.1993 wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 367 Z26 GewO 1973 eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der "XX GesmbH" mit dem Sitz in H., am 3.5.1993 in N.

die folgende mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft R. vom 2.3.1992, Zl.Ge-.., vorgeschriebene Auflage nicht eingehalten hat:

Auflagenpunkt 1: "Grundwassergefährdende Abfälle sind in doppelten Barrieren so zu lagern, daß bei Undichtwerden einer Barriere die Sicherheit gegeben ist, daß grundwassergefährdende Stoffe nicht in das Erdreich oder den Kanal eindringen können." Die teilweise mit Öl gefüllten Stahlspundfässer wurden ohne besondere Vorkehrung gegen Vermeidung einer Grundwassergefährdung gelagert.

2.1. Dagegen wurde fristgerecht bei der Bezirkshauptmannschaft R. Berufung eingebracht.

Begründend wird ua ausgeführt, daß gegen den Bescheid, der die ggst. Auflage enthält, von den Nachbarn J. und M.K. eine Berufung eingebracht wurde, sodaß der Bescheid diesbezüglich nicht in Rechtskraft getreten ist.

2.2. Weiters führt der Berufungswerber an, daß sich auf dem Gelände lediglich Ölfässer und Leergebinde befunden hätten, die vorher gründlich gereinigt wurden. Teilweise gefüllte Fässer seien nicht gelagert worden. Außerdem beziehe sich Auflagenpunkt 1 nur auf grundwassergefährdende Abfälle. Wenn ihm nun vorgeworfen werde, daß teilweise mit Öl gefüllte Fässer nicht ordnungsgemäß gelagert würden, liege jedenfalls kein Verstoß vor, da neues Öl jedenfalls nicht als Abfall bezeichnet werden könne. Zu den wenigen mit Altöl gefüllten Fässern sei vermerkt, daß sie ordnungsgemäß gelagert werden, sodaß eine Grundwassergefährdung ausgeschlossen werden könne.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Mit Bescheid vom 2. März 1992, Ge-.., wurde von der Bezirkshauptmannschaft unter Auflagenpunkt 1 vorgeschrieben, daß grundwassergefährdende Abfälle in doppelten Barrieren so zu lagern sind, daß bei Undichtwerden einer Barriere die Sicherheit gegeben ist, daß grundwassergefährdende Stoffe nicht in das Erdreich oder den Kanal eindringen können.

4.2. Gegen diesen Bescheid, nämlich gegen die Auflagenpunkte 4, 6, 7 und 8 haben die Betreibergesellschaften der gewerblichen Betriebsanlage, und zwar die XX GesmbH. & Co KG sowie die XX GesmbH in H., rechtzeitig Berufung eingebracht. Darüber hat der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 29.3.1993, Ge-.., insofern entschieden, als die Auflagen 6 und 7 zu entfallen haben und die Auflage 4 einen anderen Wortlaut erhält.

Weiters hat die Auflage 8 folgenden Wortlaut zu enthalten:

"Die Erfüllung der Auflagen 1, 2, 3 und 5 ist der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft R.) schriftlich anzuzeigen." 4.3. Gegen diesen Bescheid haben zwar die Nachbarn J.

und M.K., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A.F. mit Schriftsatz vom 30.4.1993 Berufung erhoben. Mit Bescheid vom 23.2.1994, GZ.310.839/1-III/A/2a/94, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über diese Berufung wie folgt entschieden:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Auflagenpunkte 6 und 8 insoweit, als diese sich auf mit Bescheiden der BH R.

vom 10.7.1963, Zl.Ge-.., vom 13.7.1966, Zl.Ge-.. und vom 20.5.1968, Zl.Ge-.., genehmigte Anlagenteile beziehen, im Grunde der §§ 356 Abs.3 und 4 und 359 Abs.4 GewO 1973 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchabschnitt I.).

Weiters hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Spruchabschnitt II dieses Bescheides gemäß § 66 Abs.2 AVG verfügt, daß im übrigen der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Oberösterreich verwiesen wird.

5.1. Daraus ergibt sich, daß zum Tatzeitpunkt am 3.5.1993 der Bescheid der BH R. vom 2.3.1992, Ge-.., abgeändert durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29.3.1993, Ge-.., zumindest in dem hier in Rede stehenden Auflagenpunkt 1 wegen der eingebrachten Berufung der Nachbarn K. sehr wohl in Rechtskraft erwachsen war, da der erstinstanzliche Bescheid diesfalls unangefochten geblieben ist. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29.3.1993 hat sich demnach auch nicht mit Auflagenpunkt 1 beschäftigt bzw mangels Bekämpfung - darüber nicht abgesprochen. Aus diesem Grund konnte auch die Berufungsentscheidung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23.2.1994 im Spruchabschnitt II den Auflagenpunkt 1 nicht mehr berühren, auch wenn dort ausgeführt wird, daß "im übrigen der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Oberösterreich zurückverwiesen wird, weil der Auflagenpunkt 1 eben nicht Sache der Berufungsentscheidung war.

5.2. Der Ortsaugenschein am 3.5.1993 wurde von der Bezirkshauptmannschaft R. unter Zuziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie eines Vertreters der Firma XX GesmbH anberaumt und durchgeführt; dabei wurde festgestellt, daß die teilweise mit Öl gefüllten Stahlspundfässer - im Hinblick auf die bereits in der amtlichen Niederschrift über die gewerbebehördliche Überprüfung vom 27.4.1993 aufgezeigten Mängel - nach wie vor nicht nur ohne besondere Vorkehrung gegen Vermeidung einer Grundwassergefährdung sondern auch frei unter dem Himmel aufgestellt sind, sodaß bei Temperaturveränderungen und beim Ausdehnen dieser Fässer Lärm durch Knall verursacht wird.

5.3. Wenn nun der Rechtsmittelwerber unter solchen Umständen diesen Feststellungen nicht konkret - insbesondere unter gleichzeitiger Angabe von seinem Vorbringen dienlichen Beweismitteln - sondern mit nur allgemeinen, einer näheren Überprüfung nicht zugänglichen Behauptungen entgegentritt, nämlich daß neues Öl nicht als Abfall bezeichnet werden kann und deshalb nicht aus der Bezeichnung "Öl" nicht einfach auf Altöl geschlossen werden muß, sieht sich der O.ö.

Verwaltungssenat als ein Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle und unter Einbeziehung der Tatsache, daß sich ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren nach jeder Richtung hin frei verantworten kann, sowie des Umstandes, daß keine Verpflichtung zur Aufnahme bloßer Erkundungsbeweise besteht, auch nicht dazu veranlaßt, das vor der belangten Behörde durchgeführte Beweisverfahren zu wiederholen. Dazu kommt noch, daß der Berufungswerber sogleich nach diesen Ausführungen sogar zugesteht, daß einige wenige Fässer tatsächlich mit Altöl gefüllt gewesen seien; diese seien jedoch ordnungsgemäß gelagert gewesen.

5.4. Vielmehr war aufgrund der Feststellungen der Amtsorgane bzw des gewerbetechnischen Amtssachverständigen der BH R. davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber tatbestandsmäßig im Sinne des Tatvorwurfes gehandelt hat.

Die Strafbarkeit des Berufungswerbers ist daher gegeben.

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

6.2. Tatsächlich hat die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses sowohl den Unrechtsgehalt der Tat als auch den Schuldgehalt der Tat vollständig und übersichtlich so erörtert, daß aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes die Ermessensübung der belangten Behörde mit ihren maßgeblichen Überlegungen für den Berufungswerber offen vorgelegen ist.

Im Hinblick darauf genügt die bloß mit allgemein gehaltenen Formulierungen zum Ausdruck gebrachte Ablehnung des Straferkenntnisses nicht, um die Strafbemessung der belangten Behörde grundsätzlich zu erschüttern. Auch der O.ö. Verwaltungssenat schließt sich daher im Hinblick auf die von der Strafbehörde angenommenen bzw erhobenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse den Erwägungen der Strafbehörde vollinhaltlich an und hat dem nichts mehr hinzuzufügen. Die verhängte Strafe erfüllt den Strafzweck, wobei auch generalpräventive Gesichtspunkte nicht gänzlich außer Acht gelassen werden durften; die Bezahlung der Strafe ist dem Berufungswerber zumutbar.

7. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, ds 600 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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