Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220683/5/Schi/Ka

Linz, 01.03.1994

VwSen-220683/5/Schi/Ka Linz, am 1. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung der M.R., vertreten durch Rechtsanwalt DDr. G.P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F. vom 27. Juli 1993, Ge96.. wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß a) der Spruch des Straferkenntnisses zu lauten hat:

"Die Beschuldigte, Frau M.R., geb. am 23.11.1953, wohnhaft in F., hat als verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführerin (§ 370 Abs.2 GewO 1973), der H.C. Auto- und KFZ-Verwertung, Ersatzteile, Reifen- und Eisenhandel GesmbH, wie anläßlich einer Überprüfung durch das Amt der O.ö.

Landesregierung sowie der Bezirkshauptmannschaft F.

am 20.04.1993 festgestellt wurde, in der Zeit vom 3. März 1992 (Überprüfung durch die Gendarmerie F.) bis zumindest 20. April 1993 auf den Grundstücken Nr.2400, 2399/1, 2399/2, 2398, 2397 und 2396, alle KG und Gemeinde G., eine genehmigungspflichtige gewerberechtliche Betriebsanlage, nämlich eine KFZ-Verschrottungsanlage sowie in Verbindung mit ihrem Handelsgewerbebetrieb ( G.), auch eine Lager- und Betriebsfläche für ca. 150 Autowracks, Schrotteile, Alteisen und Motorteile im Ausmaß von insgesamt ca. 5.600 m2, 1 Kranwagen, 1 Tieflader, 1 Planierraupe, 2 Abschleppautos und ein Betriebsgebäude im Ausmaß von ca. 10 m x 15 m, ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung betrieben, sodaß durch die Lagerung der Autowracks, Schrotteile, Alteisen und Motorteile eine Gefährdung des Grundwassers und durch das Hantieren bzw Ausschlachten der Autowracks eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm möglich war"; b) die angewendete Gesetzesbestimmung, nach der die Strafe verhängt wird (§ 44a Z3 VStG) zu lauten hat:

"§ 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1973".

II. Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind 20 % der verhängten Strafe, ds 2.000 S, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 51d und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafverfahrensgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991; § 366 Abs.1 Z3 und § 74 Abs.2 Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr.50/1973 idF der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl.Nr.29/1993.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F. vom 27. Juli 1993, Ge96.., wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verhängt, weil sie es als verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführerin der H.C. Auto- und KFZ-Verwertung, Ersatzteile, Reifen- und Eisenhandel GesmbH, wie anläßlich einer Überprüfung durch das Amt der O.ö. Landesregierung sowie der Bezirkshauptmannschaft F. am 20. April 1993 festgestellt wurde, in der Zeit vom 3. März 1992 (Überprüfung durch die Gendarmerie F.) bis zumindest 20. April 1993 auf den Grundstücken Nr.2400, 2399/1, 2399/2, 2398, 2397 und 2396, alle KG und Gemeinde G., eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage, nämlich eine KFZ-Verschrottungsanlage sowie einen Handelsgewerbebetrieb, beinhaltend eine Lager- und Betriebsfläche für ca. 150 Autowracks, Schrotteile, Alteisen, Motorteile im Ausmaß von insgesamt ca. 5.600 m2, einen Kranwagen, einen Tieflader, eine Planierraupe, zwei Abschleppautos und ein Betriebsgebäude im Ausmaß von ca 10 m x 15 m, ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung betrieben hat.

I.2. Begründend wird von der belangten Behörde hiezu im wesentlichen folgendes festgehalten:

Laut Erhebung der Gendarmerie F. vom 8. Juli 1993 bezieht die Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 14.000 S, besitzt einen PKW der Marke Mercedes 190 E, Baujahr 1983 und hat keine Sorgepflichten.

Bei einem derartigen monatlichen Einkommen erscheint die festgelegte Strafhöhe als angemessen und es kann nicht zu einer Gefährdung des Unterhaltes für die Beschuldigte kommen.

Der Behörde erscheint daher der festgelegte Strafbetrag als ausreichend, der Gesetzesübertreterin eine entsprechende Präventionswirkung spürbar zu machen.

Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bildet einen gleichwertigen Ersatz und genügt nach Ansicht der Behörde im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - die Beschuldigte von künftigen Übertretungen ebenso wirksam abzuhalten." 2.1. Gegen dieses der Rechtsmittelwerberin am 30. Juli 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. August 1993 durch Boten persönlich bei der belangten Behörde - und damit rechtzeitig - eingebrachte Berufung.

2.2. In der Berufung wird - unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der mangelhaften und unzureichenden Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - im wesentlichen ausgeführt:

2.2.1. Aus den Feststellungen der belangten Behörde ergebe sich bereits die Schuldlosigkeit der Berufungswerberin in strafrechtlicher Hinsicht. Sie habe lediglich seit 6. März 1991 für die GesmbH das Handelsgewerbe angemeldet und im Rahmen dieses angemeldeten Gewerbes jedoch keinerlei Tätigkeiten ausgeübt, die eine genehmigte Betriebsanlage erfordert hätten. Die im Straferkenntnis angeführten Tätigkeiten bezögen sich ausschließlich auf die KFZ-Verwertungs- und Verschrottungsanlage; das diesbezügliche Gewerbe aber werde von H.C. nicht nur tatsächlich ausgeübt, sondern sei auch von diesem bei der Gewerbebehörde angemeldet worden. Der Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage ohne Genehmigung sei daher nicht ihr als gwerberechtliche Geschäftsführerin der GesmbH anzulasten, sondern dem Gewerbeinhaber des Einzelunternehmens H.C.. Sämtliche beschriebenen und auf den genannten Grundstücken vorgefundenen Gegenstände hätten nichts mit den von der GesmbH betriebenen Handelsgewerbe zu tun. Das Handelsgewerbe wird - so wie gesetzlich vorgesehen - dergestalt ausgeübt, daß brauchbare KFZ-Bestandteile, insbesondere von der Einzelfirma H.

C. erworben und diese an andere im Wirtschaftskreis stehende Mitglieder (sofern sie diese benötigten) weitergegeben würden. Für ihre Handelstätigkeit sei daher keine gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage erforderlich.

2.2.2. Weiters zeigt die Berufungswerberin auf, daß ihr bisheriges Vorbringen, wonach der Autoverwertungs- und Verschrottungsbetrieb seit 1991 von der GesmbH betrieben würde, auf einer irrtümlichen Annahme ihres Rechtsbeistandes beruhe, der der Meinung war, im Jahr 1991 sei das KFZ-Verwertungs- und Verschrottungsgewerbe auch von der GesmbH angemeldet worden. Tatsächlich werde jedoch der KFZ-Verwertungs- und Verschrottungsbetrieb nicht nur gewerberechtlich, sondern auch steuerlich von der Einzelfirma H.C. betrieben. Die Annahme, sie hätte gegen ein Verbot zuwidergehandelt und es treffe sie daher ein Verschulden, beruhe daher auf mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen bzw. auf einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, zumal der Behörde von Amts wegen bekannt sein müßte, daß der KFZ-Verwertungs- und Verschrottungsbetrieb nicht von der GesmbH als Gewerbe gemeldet, sondern von H.C. im Rahmen des von ihm seit jeher betriebenen Einzelunternehmens als Gewerbeinhaber betrieben wurde. Als Beweis hiefür wurden die bei der Bezirkshauptmannschaft F. erliegenden Gewerbeanmeldungen sowie eine Zeugeneinvernahme des H.C.

sowie des Steuerberaters und ihre Einvernahme angeboten.

2.2.3. Schließlich weist die Berufungswerberin daraufhin, daß H.C. Ende April 1993 einen schweren Verkehrsunfall erlitten habe, der zu einer zumindest etwa zwei Jahre dauernden Arbeitsunfähigkeit desselben geführt hätte. Im Sinne der von der Behörde unrichtigerweise der GesmbH erteilten Aufträge, die umweltgefährdenden KFZ zu beseitigen, habe sie diese Tätigkeit für H.C. seit Anfang Mai 1993 übernommen. Diese Tätigkeit führe sie für die Einzelfirma aus. Es liege daher ein strafbefreiender Notstand ihrerseits vor; als Beweis bietet sie den Unfallakt betreffend H.C. sowie eine ärztliche Bestätigung und ihre Einvernahme an.

Abschließend wird nochmals auf die unrichtige rechtliche Beurteilung der Strafbehörde verwiesen, da das Gewerbe des Handels keinesfalls mit dem der KFZ-Verwertung und Verschrottung gleichzusetzen sei, da letzteres Gewerbe von der Einzelfirma H.C. ausgeübt wurde bzw wird. Der Zeitpunkt der allfälligen Beendigung dieser Tätigkeit sei ihr nicht bekannt. Es wird daher der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis aufzuheben bzw das Strafverfahren einzustellen.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt.

3.2. In ihrer Gegenäußerung weist die belangte Behörde insbesondere auf folgendes hin:

"Von der Behörde wird zu den Rechtfertigungsangaben der Beschuldigten festgehalten, daß es sich zwar um zwei verschiedene Gewerbeinhaber handelt, jedoch besitzt H.

A.C. im Standort G., eine Berechtigung zur Verschrottung und Verwertung von gebrauchten Kraftfahrzeugen, die H.C. Auto- und KFZ-Verwertung, Ersatzteile, Reifen- und Eisenhandel GesmbH jedoch besitzt eine Berechtigung für das Handelsgewerbe, beschränkt auf den Einzelhandel, im Standort G., Der Standort G. befindet sich inmitten der im ha. Straferkenntnis angeführten Grundstücke und somit direkt im betroffenen Betriebsgelände.

Wie aus dem Namen der betroffenen GesmbH zweifelsohne hervorgeht, wird mit KFZ-Ersatzteilen und -Reifen sowie mit Eisen gehandelt. Im gegenständlichen Betrieb werden Teile von den gebrauchten bzw zu verschrottenden Fahrzeugen, die auf dem Gelände rund um den Gewerbestandort abgestellt sind, verkauft.

Wenn auch nur mit Teilen der abgestellten Fahrzeuge gehandelt wird, ist für den Bereich, in dem die gebrauchten Fahrzeuge abgestellt werden, eine gewerbepolizeiliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich.

Ergänzend wird noch angeführt, daß seitens des hiesigen Sachbearbeiters keinesfalls mitgeteilt wurde, daß keine weiteren Anträge oder Eingaben notwendig sind.

Abschließend wird nochmals festgehalten, daß die Beschuldigte für die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung verantwortlich zeichnet und wird auf Grund des vorliegenden Verschuldens die Bestätigung des ha.

Straferkenntnisses beantragt.

Ergänzend wird noch hingewiesen, daß die Gewerbeberechtigung des Herrn H.A.C. (Verschrottung und Verwertung von gebrauchten Kraftfahrzeugen) seit 2. Jänner 1993 als ruhend gemeldet ist." 3.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c VStG durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

3.4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH F., zu Zl.Ge96.. aus der Akteneinsicht hat der O.ö.

Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der O.ö. Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Im übrigen wird mit der vorliegenden Berufung im Ergebnis lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht, weshalb gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, zumal auch weitere Beweise nicht mehr aufzunehmen waren. Diesen Sachverhalt, der im übrigen von der Berufungswerberin nicht bestritten wird, legt der O.ö. Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen (Z2), oder eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist (Z5).

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Nach § 370 Abs.2 GewO 1973 sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, daß ihre Verantwortlichkeitsregelungen nur dann anzuwenden sind, sofern es keine Sonderbestimmungen gibt.

Da die Gewerbeordnung in § 9 Abs.1 und § 370 Abs.2 selbständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen trifft, ist für den Bereich des Gewerberechtes nach dem diesbezüglichen klaren Wortlaut des § 9 Abs.1 VStG der § 9 Abs.2 VStG nicht anwendbar (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 755 mit Nachweis).

Gemäß § 9 Abs.1 der GewO 1973 können juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts ein Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer bestellen. Es muß sich daher der Gewerbeinhaber eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt (§ 39 Abs.3 GewO 1973). Unter diesem Aspekt ist auch die Regelung des § 370 Abs.2 GewO 1973, wonach Geld- und Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen sind, naheliegend bzw. logische Folge.

4.2. Zur Verantwortung der Berufungswerberin, wonach sie im Rahmen der GesmbH lediglich seit 6.3.1991 das Handelsgewerbe angemeldet und ausgeübt hätte, während die KFZ-Verwertung und Verschrottung vom Einzelunternehmen H.C.

betrieben worden wäre; sowie die Berufung auf eine irrtümliche Annahme des Rechtsbeistandes, der mit seinem bisherigen Vorbringen (entgegen den Berufungsausführungen) immer darauf hingewiesen hätte, daß der Autoverwertungs- und Verschrottungsbetrieb seit 1991 von der GesmbH betrieben worden wäre, ist festzustellen:

4.2.1. Die Feststellung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen anläßlich des Lokalaugenscheines am 20.4.1993, wonach die H. C. Auto- und KFZ-Verwertung, Ersatzteile, Reifen- und Eisenhandel GesmbH auf den näher bezeichneten Grundstücken eine Betriebsanlage zur Lagerung von Altautos, Alteisen und Motorteilen betreibt (mit weiterer detaillierter Beschreibung der gesamten Betriebsanlage) wurde von der Berufungswerberin weder anläßlich der Aufnahme dieser Verhandlungsschrift am 20.4.1993 noch später in Abrede gestellt.

4.2.2. Auch die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters der Berufungswerberin (Verhandlungsschrift vom 20.4.1993, Seite 16) bezieht sich darauf, daß die GesmbH seit 1991 den Autoverwertungs- und Verschrottungsbetrieb dort betreibt, wobei die Betriebsflächen mit dem besichtigten Lagerplatz und dem Betriebsgebäude ident sind.

4.2.3. Auch aus der Rechtfertigung vom 8.6.1993 geht hervor, daß seit 1991 der Autoverwertungs- und Verschrottungsbetrieb von der GesmbH betrieben wird; lediglich aufgrund erbrechtlicher bzw nachfolgerechtlicher Umstände sei der Standort von S. nach S. verlegt worden, wobei jedoch das Betriebsgelände immer dasselbe geblieben ist.

4.2.4. Wenn nun erstmals in der Berufung vom 10.8.1993 das gesamte bisherige Vorbringen der Berufungswerberin als Irrtum erklärt wird (und damit auch implizit die unbestritten gebliebene Feststellung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen als unrichtig bezeichnet würde) so wirft diese Verantwortung ein bezeichnendes Licht auf die Berufungswerberin. Schon im Rahmen der freien Beweiswürdigung wird vom O.ö. Verwaltungssenat dieser plötzlich geänderten Version kein Glauben geschenkt bzw als bloße Schutzbehauptung gewertet.

4.2.5. Dazu kommt noch folgendes: Auch im Berufungsverfahren VwSen-220258 (abgeschlossen mit h. Erkenntnis vom 25.10.1993), Causa H.A.C., wegen Übertretung der GewO 1973; hier wurde H.C. wegen des gleichen Deliktes schuldig erkannt, der Tatzeitraum war allerdings 19.1.1989 bis zumindest 2.3.1992 bei gleichem Tatort; auch hier hat der Rechtsbeistand in der Berufung vom 10.8.1992 damit argumentiert, daß zum Zeitpunkt der Überprüfung der Anlage am 2.3.1992 diese Betriebsanlage nicht von ihm betrieben worden sei, sondern von der H.C. Autound KFZ-Verwertung GesmbH, und zwar seit Anfang März 1991.

4.2.6. Selbst die von der Berufungswerberin zitierten Unterlagen sprechen gegen sie: Der Gewerbeschein der BH F. Ge.. vom 4.7.1991 betreffend Gewerbeinhaber H.C., Auto- und KFZ-Verwertung, Ersatzteile, Reifen- und Eisenhandel GesmbH G., Geschäftsführerin M.R.; Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs.1 lit.b Z25 GewO 1973, beschränkt auf den Einzelhandel im Standort G.; Tag der Gewerbeanmeldung 6.3.1991. Aus diesem geht eindeutig hervor, daß es sich um eine Auto- und KFZ-Verwertung handelt; gleiches ergibt sich aus dem Gewerberegister der BH F.. Schließlich geht aus dem Firmenbuch Abteilung B Nr.5242 des Handelsgerichtes L.hervor, daß der Gegenstand der H.C., Auto- und KFZ-Verwertung, Ersatzteile, Reifen- und Eisenhandel GesmbH folgendermaßen umschrieben wird: a) Verwertung und Handel mit neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen; b) Eisenhandel, Neu- und Gebraucht; c) Abschleppdienst, d) Altwarenhandel; e) Kraftfahrzeuge- und Maschinenreparaturwerkstätte; f) der technische Dienst; g) das Werkzeug- und Maschinenservice; h) der Groß- und Detailhandel mit Waren aller Art.

4.3. In Anbetracht aller dieser Fakten und Umstände ist die Verantwortung der Berufungswerberin, lediglich ein Handelsgewerbe zu betreiben bzw das gesamte bisherige Vorbringen als Irrtum zu erklären, völlig unglaubwürdig und als widerlegt anzusehen. Schließlich ist auch ihr Hinweis, daß sie lediglich ein Handelsgewerbe angemeldet habe und daher auch nur ein solches betreiben könne, völlig verfehlt, weil es ja gerade im Wesen des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage ohne Genehmigung liegt, daß eben keine Genehmigung hiefür vorhanden ist. Der Berufungswerberin wäre es auch freigestanden - und sie wäre im Hinblick auf ihre plötzlich in der Berufung geänderte Verantwortung im Rahmen der sie treffenden Mitwirkungspflicht geradezu verhalten gewesen - entsprechende Unterlagen (zB Geschäftsbücher) vorzulegen, aus denen eindeutig hervorgeht, daß sie lediglich ein Handelsgewerbe betreibt und somit nur brauchbare KFZ-Bestandteile von der Einzelfirma H.

C. erwirbt und sodann weiter veräußert. Da sie auch dies unterlassen hat, war ihre diesbezügliche Verantwortung wiederum nur als Schutzbehauptung anzusehen. Schließlich ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt, daß die Gewerbeberechtigung des H.A.C. für die Verschrottung und Verwertung von gebrauchten Kraftfahrzeugen als Einzelfirma seit 2.1.1993 als ruhend gemeldet ist. Auch im Hinblick darauf erscheint die Verantwortung der Berufungswerberin mehrfach unglaubwürdig, denn von einem stillgelegten Betrieb kann sie einerseits keine Handelswaren erwerben und andererseits ist dadurch hinreichend klargestellt, daß nur die GesmbH die KFZ-Verwertungs- und Verschrottungsanlage weiter betreibt. Bei diesem klaren Sachverhalt war es nicht notwendig, die beantragten Personen als Zeugen einzuvernehmen.

4.4. Die Rechtfertigung der Berufungswerberin hinsichtlich des schweren Verkehrsunfalles des H.C. Ende April 1993 und die Folgerung daraus, daß die für die Einzelfirma (die ja eigentlich seit 2.1.1993 als ruhend gemeldet ist) seit Anfang Mai 1993 von der Berufungswerberin vorgenommene Tätigkeit ihr zu keinem strafrechtlichen Vorwurf gereichen könnte, ist hier ohne weitere Ausführung zurückzuweisen, weil der vom Spruch des Straferkenntnisses umfaßte Tatzeitraum lediglich bis 20.4.1993 reicht, sohin also im gegenständlichen Verfahren ein darüber hinaus reichender Tatzeitraum gar nicht vorliegt. Gleiches gilt auch für die diesbezüglichen Ausführungen in der Äußerung der Berufungswerberin vom 27.9.1993.

5.1. Da im angefochtenen Straferkenntnis der Spruch im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unvollständig war, wurde der Berufungswerberin mit h. Schreiben vom 3.9.1993, VwSen-220683/2/Schi/Ka, zugestellt am 7.9.1993, die entsprechende vom O.ö. Verwaltungssenat beabsichtigte Spruchergänzung mitgeteilt und Gelegenheit zu einer Äußerung gegeben. In dieser Äußerung vom 27.9.1993 weist die Berufungswerberin selbst darauf hin, daß die Einzelfirma H.C. den Betrieb seit 2.1.1993 ruhend gemeldet hat.

Die übrigen Ausführungen sind im wesentlichen mit den Berufungsausführungen übereinstimmend.

5.2. Der Tatzeitraum im vorliegenden Fall betraf den Zeitraum vom 3.3.1992 bis zumindest 20.4.1993; im Hinblick auf die Qualifikation der vorliegenden Verwaltungsübertretung des unbefugten Betriebes einer im Grunde des § 74 Abs.2 GewO 1973 genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage als fortgesetztes Delikt, war es daher zulässig, innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist (diese hätte erst am 20. Oktober 1993 geendet) die in Rede stehende Spruchergänzung durchzuführen, zumal das zitierte h. Schreiben vom 3.9.1993 als diesbezügliche Verfolgungshandlung zu werten war. In diesem Zusammenhang wird noch darauf hingewiesen, daß entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur das Recht, sondern auch eine Pflicht der Berufungsbehörde besteht, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtigzustellen oder zu ergänzen (VwGH 22.4.1993, 92/09/0377).

6.1. Die Berufung bestreitet weiters ein Verschulden der Berufungswerberin. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat die Berufungswerberin den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher Sache der Berufungswerberin gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihr die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne ihr Verschulden unmöglich war. Dabei hätte sie initiativ alles darzutun gehabt, was für ihre Entlastung spricht. Ein derartiges Vorbringen - von Tatsachen oder von Beweismitteln -, das geeignet gewesen wäre, ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat die Berufungswerberin aber nicht erstattet. Das Berufungsvorbringen ist im Sinne der ständigen Judikatur insofern nicht stichhaltig. Es war daher die diesbezüglich geltend gemachte Mangelhaftigkeit weder begründet noch entscheidungsrelevant, weshalb auch eine Zeugeneinvernahme nicht erforderlich war.

6.2. Dabei ergibt sich die Annahme einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs.2 GewO 1973 aus den bereits in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie des Amtssachverständigen für Hydrologie und Hydrogeologie (Verhandlungsschrift vom 20.4.1993). Die Genehmigungspflichtigkeit der Betriebsanlage stützt sich im Grunde des § 74 Abs.2 Z2 und Z5 GewO 1973 auf folgende Beurteilung:

Aus dem Akt ergibt sich, daß bereits 20 m neben der gewerblichen Betriebsanlage sich ein Nachbarhaus befindet; weiters wurde auch anläßlich des Lokalaugenscheines am 20.4.1993 eindeutig festgestellt, daß eine Gefährdung des Grundwassers sowie eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm möglich war. In diesem Zusammenhang ist die Berufungswerberin darauf hinzuweisen, daß es nach der ständigen Judikatur des VwGH (vgl.27.4.1993, Zl.92/04/0221) bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage nicht darauf ankommt, ob von dieser tatsächlich im Gesetz näher bezeichnete Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen ausgehen; die Genehmigungspflicht ist vielmehr immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen auf bestimmte Personen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 und Z2 GewO 1973 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinne des § 74 Abs.2 Z1, Z3, Z4 und Z5 GewO 1973 nicht auszuschließen sind. Dies aber wurde oben jedenfalls eindeutig dargelegt.

7. Zur Strafbemessung:

7.1. Die Berufungswerberin ficht das Straferkenntnis ua "seinem gesamten Inhalte nach" an und bekämpft damit auch die verhängte Strafe, ohne hier konkretere Einwendungen darzulegen. Es enthält daher die Berufungsbegründung keinerlei Ausführung darüber, welche Fehler der belangten Behörde bei der Bewertung des Unrechtsgehaltes der Tat (§ 19 Abs.1 VStG) oder des Ausmaßes des Verschuldens der Berufungswerberin (§ 19 Abs.2 VStG) oder der Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe konkret vorgeworfen werden.

7.2. Tatsächlich hat die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses sowohl den Unrechtsgehalt der Tat als auch den Schuldgehalt der Tat vollständig und übersichtlich so erörtert, daß aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes die Ermessensübung der belangten Behörde mit ihren maßgeblichen Überlegungen für die Berufungswerberin offen vorgelegen ist.

Im Hinblick darauf genügt die bloß mit allgemein gehaltenen Formulierungen zum Ausdruck gebrachte Ablehnung des Straferkenntnisses nicht, um die Strafbemessung der belangten Behörde grundsätzlich zu erschüttern. Auch der O.ö. Verwaltungssenat schließt sich daher im Hinblick auf die von der Strafbehörde angenommenen bzw erhobenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse den Erwägungen der Strafbehörde vollinhaltlich an und hat dem nichts mehr hinzuzufügen. Die verhängte Strafe erfüllt den Strafzweck, wobei auch generalpräventive Gesichtspunkte nicht gänzlich außer Acht gelassen werden durften; die Bezahlung der Strafe ist der Berufungswerberin zumutbar.

8. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, ds insgesamt 2.000 S, gemäß der im Spruch angegebene Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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