Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220684/2/Kon/Fb VwSen220687/2/Kon/Fb VwSen220685/2/Kon/Fb VwSen220688/2/Kon/Fb VwSen220686/2/Kon/Fb

Linz, 31.01.1994

VwSen-220684/2/Kon/Fb VwSen-220687/2/Kon/Fb VwSen-220685/2/Kon/Fb VwSen-220688/2/Kon/Fb VwSen-220686/2/Kon/Fb Linz, am 31. Jänner 1994 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erläßt durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufungen der Frau G.J., gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft L. vom 13. August 1993, Ge96-.. nachstehenden S p r u c h :

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Begründung:

Die Bezirkshauptmannschaft S. hat mit den Strafverfügungen vom 22.6.1993, Ge96-.., Ge96-.., Ge96-.. und Ge96-.., über Frau G.J. wegen der Verwaltungsübertretungen nach dem ARG, dem ASchG und dem AZG Strafen verhängt.

Die dagegen von Frau G.J. erhobenen Einsprüche hat die Bezirkshauptmannschaft S. mit den angefochtenen Bescheiden vom 13. August 1993 als verspätet zurückgewiesen. Die Erstbehörde führt hiezu begründend aus, daß die angefochtenen Strafverfügungen laut Rückschein am 25.6.1993 an Frau G.J. zugestellt worden seien.

Daher hätte die Genannte ihre Einsprüche, welche alle an die Bezirkshauptmannschaft S. zu adressieren gewesen wären, spätestens am 9. Juli 1993 bei der Post aufgeben oder bei der Bezirkshauptmannschaft S. abgeben müssen.

Die Einsprüche seien aber laut Eingangsvermerk erst am 15.

Juli 1993 bei der Bezirkshauptmannschaft S.

eingelangt.

Die Einspruchswerberin G.J. habe entgegen dem eindeutigen Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügungen vom 22.6.1993 ihre Einsprüche nicht bei der Bezirkshauptmannschaft S. sondern beim Arbeitsinspektorat L., sohin bei einer unzuständigen Behörde, eingebracht. Der Einspruch gelte erst dann als rechtswirksam eingebracht, wenn er der Einspruchsbehörde, diesfalls der Bezirkshauptmannschaft S., zugegangen sei. Die Einsprüche seien jedoch erst am 13. Juli 1993 bei der Bezirkshauptmannschaft S. eingelangt, obwohl die Einspruchsfrist am 9. Juli 1993 geendet habe. Die Einsprüche waren daher als verspätet zurückzuweisen.

Gegen diese Bescheide hat Frau G.J. rechtzeitig Berufung erhoben, und darin behauptet, daß die in diesen Bescheiden angeführten Punkte nicht der Wahrheit entsprächen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in die Verfahrensakte Einsicht genommen und aufgrund der Aktenlage folgenden Sachverhalt festgestellt:

Die von Frau J.bekämpften Strafverfügungen wurden laut Rückschein Frau G.J. am 25.6.1993 zugestellt.

Die Genannte hat die Inempfangnahme dieser Strafverfügungen an der Abgabestelle W. mit ihrer Unterschrift bestätigt. Die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist endete demnach - wie von der Erstbehörde richtig angeführt - mit Ablauf des 9. Juli 1993. Die Rechtsmittelbelehrungen der beeinspruchten Strafverfügungen enthalten im wesentlichen nachstehenden Wortlaut: "Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung schriftlich, telegraphisch, mittels Telefax oder mündlich bei uns einen Einspruch zu erheben .... In jedem Fall ist aber Voraussetzung, daß der Einspruch rechtzeitig erhoben wird." Die Berufungswerberin hat mit Schreiben vom 8.7.1993 Einsprüche gegen diese Strafverfügungen erhoben und diese Einsprüche an das Arbeitsinspektorat für den 9.

Aufsichtsbezirk in L. gerichtet. Diese sind dort laut Eingangsstempel des Arbeitsinspektorates am 12. Juli 1993 sohin schon nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - eingelangt.

Das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk hat umgehend, nämlich mit Schreiben vom 13. Juli 1993 diese Einsprüche an die Bezirkshauptmannschaft S.

weitergeleitet, welche dort laut Eingangsstempel am 15. Juli 1993 eingelangt sind.

Die Bezirkshauptmannschaft S. hat mit Schreiben vom 19.7.1993 diesen Sachverhalt der Berufungswerberin in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die Berufungswerberin erstattete mit Schreiben vom 9.8.1993 hiezu eine Stellungnahme folgenden Inhalts: "Bezugnehmend auf dieses Schreiben habe ich bereits meinen Einspruch beim Arbeitsinspektorat gemacht.

Ich ersuche dies zur Kenntnis zu nehmen." Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Partei dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Die Berufungswerberin hat entgegen der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung ihren Einspruch anstatt bei der Bezirkshauptmannschaft S. beim Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk und sohin bei einer unzuständigen Behörde eingebracht. Das genannte Arbeitsinspektorat hat wie aus der Aktenlage ersichtlich - diesen Einspruch ohne unnötigen Aufschub an die Bezirkshauptmannschaft S.

als zuständige Behörde weitergeleitet. In diesem Zusammenhang ist die Berufungswerberin darauf hinzuweisen, daß bei dieser Weiterleitung die Gefahr des Fristversäumnisses von ihr zu tragen war (siehe hiezu VwSlg.

NF 8044 A).

Der Umstand, daß bedingt durch die unrichtige Einbringung des Einspruches die Rechtsmittelfrist versäumt worden ist, ist daher von der Berufungswerberin zu vertreten. Die Erstbehörde hatte aufgrund der Gesetzeslage gar keine andere Möglichkeit als die Einsprüche als verspätet zurückzuweisen.

Aus den dargelegten Gründen hat sich die Berufung als unbegründet erwiesen, weshalb sie abzuweisen und wie im Spruch zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h