Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220693/6/Kon/Fb

Linz, 04.11.1994

VwSen-220693/6/Kon/Fb Linz, am 4. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung (gegen die Höhe des Strafausmaßes) der K.K., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt W.

vom 20.8.1993, Zl. .., wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (AZG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 1.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 36 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz auf den Betrag von 150 S herabgesetzt.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Die Berufungswerberin wendet sich gegen die Höhe der gegen sie verhängten Strafe mit der Begründung, daß sie bisher noch keine einschlägige Übertretung begangen habe, allein für eine minderjährige Tochter sorgepflichtig sei und für ihren Lebensunterhalt samt Wohnkosten alleine aufzukommen habe.

Das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk hat zum Berufungsvorbringen eine Stellungnahme abgegeben und hierin unter der Voraussetzung, daß sich in bezug auf die Berufungswerberin neue sozial berücksichtigungswürdige Gründe ergeben, einer Herabsetzung der Strafe zugestimmt, sofern deren Präventivzweck noch gewahrt werde.

Diese Stellungnahme wurde der Berufungswerberin in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht uns sie eingeladen, innerhalb festgesetzter Frist eine abschließende Stellungnahme hiezu abzugeben. Dieser Einladung ist die Berufungswerberin nicht nachgekommen, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat davon auszugehen hat, daß keine zusätzlich sozial berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Milderung der Strafe vorliegen. Dennoch hält es der unabhängige Verwaltungssenat für vertretbar, in Berücksichtigung der von der Berufungswerberin angeführten Umstände, den an sich zwar nicht unangemessen hohen Strafbetrag auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen, weil auch in dieser Höhe der Präventivzweck noch gewährleistet erscheint.

Strafmildernd war dabei auch noch das durch die bloße Berufung gegen die Strafhöhe zum Ausdruck kommende Schuldeingeständnis zu werten.

Die Beschuldigte wird jedoch darauf hingewiesen, daß die nunmehr rechtskräftig gewordene Bestrafung im Fall einer neuerlichen einschlägigen Übertretung als Straferschwerungsgrund zu werten sein wird.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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